Ärger über Autofahrer: Was ist eigentlich erlaubt?

Ärger über Autofahrer: Was ist eigentlich erlaubt?

 Auf unseren Straßen sind immer mehr Autos unterwegs und die brauchen Platz und verursachen Lärm. Wenn sich Nachbarn und Anwohner belästigt führen, kann das erbitterte Streitigkeiten zur Folge haben. Wir erklären, was man als Autofahrer unbedingt vermeiden sollte.


 

Darf ich überall parken, wo kein Halteverbotsschild vorhanden ist?

Nein. Es kommt abgesehen von möglichen regionalen Regelungen (wie etwa der blauen Zone) grundsätzlich auf die konkrete Verkehrssituation an. Zwar gibt es keine ausdrückliche Regelung in der Straßenverkehrsordnung, wonach z.B. nur auf rot markierten Stellen geparkt werden darf. Nur weil aber kein Halteverbotsschild aufgestellt wurde, bedeutet das nicht, dass Parken erlaubt ist. Nach § 12 StVO I ist beispielsweise vorgeschrieben, dass nicht an engen Stellen geparkt werden darf. Insbesondere darf die die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen durch das abgestellte Fahrzeug nicht verhindert werden. Außerdem gibt die Regelung in § 12 StVO IV, dass platzsparend geparkt werden muss. Beispielsweise ist das Parken unzulässig: direkt vor und hinter Kreuzungen, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern und vor Bordsteinabsenkungen.


Ist das Waschen von Fahrzeugen in der Öffentlichkeit verboten?

Es kommt darauf an. In Wasserschutzgebieten sollte grundsätzlich auf das Autowaschen zu verzichten. Auch sonst darf das Waschwasser keinem Versickerungsschacht zufließen und die Wäsche ist nur unter Einschränkungen erlaubt. Beispielsweise muss laut einem Merkblatt des Landratsamts Starnberg das Fahrzeug mit klarem Wasser und mechanischen Hilfsmitteln ohne Zusatz von chemischen Reinigungsmitteln geschrubbt werden. Eine Motorwäsche ist ebenso untersagt, wie die Benutzung eines Heißwasserhochdruckreinigers.


Darf auf dem gemieteten Tiefgaragenplatz nur das Auto des Mieters abgestellt werden?

Ja, das stimmt tatsächlich. Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache (Stellplatz) einem Dritten zu überlassen, insbesondere weiter zu vermieten. Mit etwas diplomatischem Geschick wird der Vermieter aber sicher zustimmen. Allerdings gibt es noch ein steuerliches Problem: Solange die Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet wird, fällt keine Mehrwertsteuer an, die ans Finanzamt abgeführt werden muss. Einnahmen aus der alleinigen Vermietung von Fahrzeugstellplätzen gehören aber rechtlich zu den umsatzsteuerpflichtigen Vermietungseinkünften.


Dürfen abgemeldete Wohnwagen dauerhaft auf privaten Grundstücken abgestellt werden?

Grundsätzlich darf ein Wohnwagen auf dem Privatgrundstück abgestellt werden. Allein die damit verbundene optische Beeinträchtigung reicht in aller Regel nicht aus, um sich erfolgreich zivilrechtlich dagegen durchzusetzen. Wer einen Wohnwagen abstellt, muss aber eine Reihe öffentlich-rechtlicher Vorschriften beachten erkundigt sich am besten bei der unteren Bauaufsichtsbehörde. In größeren Gemeinden ist dies die Gemeinde selbst, in kleineren Gemeinden das Landratsamt oder die Kreisbehörde. Der Wohnwagen muss einen Stellplatz haben. Ein Stellplatz ist eine zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehene Fläche auf Privatgrund. Einzelheiten sind meist  in den Stellplatzverordnungen der jeweiligen Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. So kann etwa sogar eine Brandschutzmauer vorgeschrieben sein. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann die Behörde sogar annehmen, dass von dem Wohnwagen eine gebäudeähnliche Wirkung ausgeht. Die bedeutet, dass mit dem Wohnwagen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück eingehalten werden müssen. Hält der Caravan-Liebhaber diese Vorschriften nicht ein, muss er den Wohnwagen wieder entfernen und ihn gebührenpflichtig auf einem Parkplatz überwintern. Übrigens muss der Eigentümer im Prinzip seinen Wohnwagen regelmäßig wieder in Betreib nehmen. Er kann den Caravan also mit Saisonkennzeichen ausstatten oder ihn vorübergehend stilllegen. Wird der Wohnwagen ganz stillgelegt kann das Ordnungsamt einschreiten.


Kann jeder sofort abgeschleppt werden, der vor einer privaten Auffahrt parkt?

Wer das Auto abschleppen lässt, greift in das Eigentumsrecht des Halters ein. Möglicherweise kann der Halter Ersatzansprüche geltend machen oder sich zumindest erfolgreich weigern, die Abschleppkosten zu übernehmen. Da es hier viele juristische Fallstricke gibt, empfiehlt es sich deshalb grundsätzlich die Polizei zu rufen. Hierzu aber keinesfalls die Notrufnummer verwenden! Wenden Sie sich an Ihre  zuständige Polizeiinspektion. Es liegt im Ermessen der Polizei, ob sie einschreitet. Es darf nicht abgeschleppt werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre.  Im Regelfall wird abgeschleppt, wenn die Zufahrt einer Mehrfachgarage versperrt ist. Denn es ist wahrscheinlich, dass noch weitere Personen behindert werden. Auch wenn Sie das eigene Grundstück nicht verlassen können, wird in der Regel abgeschleppt. Können Sie aber nicht in Ihre Garage einfahren,   ist es meist zumutbar einen anderen Parkplatz zu suchen. Übrigens zahlt zunächst einmal derjenigen den Abschleppdienst, der ihn gerufen hat. Die Kosten kann man sich vom Halter erstatten lassen. Die Gemeinde stellt dazu einfach einen Gebührenbescheid aus. Der Grundstückseigentümer muss klagen. Er kann auf den Kosten sitzen bleiben, wenn etwa kein Selbsthilferecht vorlag oder der Fahrer nicht feststellbar ist.


Darf man sein Auto auf fremden Grundstückseinfahrten wenden?

Der Eigentümer des Anwesens hat gemäß § 903 BGB grundsätzlich das Recht, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren und Einwirkungen Fremder auf sein Eigentum auszuschließen. Wer trotz ausdrücklicher Untersagung die Einfahrt befährt, greift in diese grundrechtlich geschützte Rechtsposition (Art. GG Artikel 14 GG) ein. Darüber hinaus verletzte er damit das Hausrecht des Besitzers.

Bitte nicht nachmachen: Nach dem Urteil des Amtsgerichts Hadamar (Az.:3 C 420/94) darf sich der Grundstückseigentümer einer wiederholten Verletzung seines Eigentums- und Hausrechts durch einen unberechtigt auf seinem Anwesen wendenden Pkw mit einem gezielten Kartoffelwurf erwehren. Dies sei im konkreten Einzelfall nach Ansicht dieses Gerichts eine berechtigte Notwehr und für die Delle im Auto muss kein Schadensersatz bezahlt werden. Dies können andere Gerichte im jeweiligen zu beurteilenden Einzelfall aber auch ganz anders sehen.

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