Hier wohnt das Auto: Garage und Carport korrekt nutzen

Hier wohnt das Auto: Garage und Carport korrekt nutzen

Garage und Carport korrekt nutzen

Das eigene Auto ist des Deutschen liebstes Kind. Da verwundert es nicht, dass sich besorgte Autobesitzer für ihr wertvolles Gefährt auch eine sichere Unterkunft wünschen. Denn auf der Straße oder dem Parkplatz drohen schnell Kratzer und Beulen. Wer also die Möglichkeit hat, baut einen Carport oder besser gleich eine winterfeste Garage. Damit es später nicht zu Kollisionen mit den Nachbarn kommt, sollte man die Bauvorschriften und Nutzungsregelungen genau kennen. Wir haben die häufigsten Fragen zusammengestellt.

 

Darf man ein lautes automatisches Gartentor während der Ruhezeiten öffnen?

Die Nachtruhe (üblicherweise von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) darf auch durch das geräuschvolle Öffnen eines Garagentores grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Wird der immissionsschutzrechtlich nicht zulässige Lärm durch die Konstruktion des Garagentores bedingt, darf die Garage in der Nacht nicht benutzt werden. So entschied etwa das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (OWi 18/91). Zur Not muss der Eigentümer der lauten Garage sein Fahrzeug an anderer Stelle abstellen.

 

Muss der Nachbar dulden, dass ich gelegentlich kurz vor seinem Garagentor parke?

Wer seinen PKW mehrfach vor einem fremden Garagentor abstellt, kann fremdes Eigentum beeinträchtigen. Der Nachbar kann deshalb eine Unterlassungsklage gemäß § 1004 BGB einreichen, urteilte beispielsweise Amtsgericht (AG) München (241 C 7703/09). Insbesondere kann sich der Parkende nicht darauf berufen, der Nachbar könne doch bei ihm klingeln und bitten, das gerade störende Auto wegzufahren. Etwas anderes gelte lediglich, wenn zum Aussteigen kurz angehalten wird. Für den Fall, dass das Fahrzeug erneut vor der Garage abgestellt wird, urteilte das Amtsgericht ein im Einzelfall festzusetzendes Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro aus.

 

Brauche ich für eine Garage oder einen Carport eine Baugenehmigung?

In den meisten Bundesländern ist ein Bauantrag notwendig. In Baden-Württemberg oder Hessen sind Garagen genehmigungsfrei, sofern deren Rauminhalt weniger als 40 m3  beträgt. In Rheinland-Pfalz gilt dies für Garagen bis zu 50 m2 Grundfläche. Auch bei einer genehmigungsfrei zu errichtenden Garage müssen aber öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Erkundigen sie sich deshalb auf jeden Fall bei Ihrer Gemeinde. Beispielsweise können im Bebauungsplan Baufenster oder Baulinien vorgesehen sein, die eingehalten werden müssen. Sie riskieren sonst Bußgelder und Rechtsstreitigkeiten.

 

Muss eine Garage im Winter beheizt werden?

Vereinzelt gibt es Heizkörper in der Garage. Insbesondere stammen diese noch aus der Zeit, als ein Auto und eine Garage ein Statussymbol waren. Um 1920 konnte eine Garagenheizung auch durchaus notwendig sein. Denn die Karosserie war aus Holz, die Sitze aus Stoff oder Wolle. Um die teuren Automobile vor Fäulnis und Schimmel zu schützen, kam es auf die Heizkosten nicht an.

In der heutigen Zeit ist dies jedoch anders. Zum einen ist der Energieverbrauch für eine warme Garage viel zu hoch. Zum anderen schadet eine warme Garage einem modernen Automobil. Denn wenn Schnee und Eis in der warmen Garage rasch schmelzen, dringt salzhaltiges Tauwasser zwischen die Karosserieteile und führt zu einer verstärkten Durchrostung. Zudem wäre eine Heizung nicht ökologisch.

 

Darf ich auf der Garage eine Dachterrasse anbringen?

Eine Dachterrasse auf einer Grenzgarage verletzt nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (8 S 1306/98) den Angrenzer dann nicht in seinen Rechten, wenn sie einen Mindestabstand von 2 m zur Grundstücksgrenze einhält. Dies ist aber nur eine Entscheidung zu einem Einzelfall. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie sich vor Errichtung der Dachterrasse bei Ihrer Gemeinde erkundigen.

 

Darf ich an der Grenzgarage des Nachbarn wilden Wein wachsen lassen?

Wilder Wein haftet – im Gegensatz beispielsweise zu Efeu – nicht mit feinen Wurzeln, sondern mit Saugnäpfen am Putz. Dadurch kann wilder Wein im Allgemeinen auch keine Risse oder sonstigen Frostschäden an der Grenzwand verursachen, so lautet die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (22 U 133/91). Das Gericht hatte die Schadenersatzklage des Garageneigentümers abgewiesen.