Nachbarrecht-Mythen (IV): Irrtümer über Haustiere

Nachbarrecht-Mythen (IV): Irrtümer über Haustiere

Die Deutschen lieben ihren Bello oder ihre Mieze. Und mittlerweile schaffen sich ansstatt Hund und Katze viele sogar exotische Wohngenossen wie Schlangen oder Ratten an. Solange alles in den eigenen vier Wänden stattfindet, stört sich in der Regel niemand an dem Privatzoo. Doch aufgepasst, wenn sich die Tiere nicht so verhalten, wie es die Nachbarn und Vermieter hinzunehmen bereit sind. Dann kann es schnell Ärger geben. 



Außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten dürfen Hunde unbegrenzt bellen

Falsch. Bellende Hunde in Nachbars Garten verursachen manchmal Lärm, der auch dem größten Tierfreund auf die Nerven gehen kann. Extremer Lärm kann sogar als eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden. (§ 117 Ordnungswidrigkeitengesetz). Gelegentliches und kurzes Bellen muss allerdings hingenommen werden. Wird aber der Aufenthalt im eigenen Garten oder die Nachtruhe durch Geräusche erheblich beeinträchtigt, müssen Sie das grundsätzlich nicht dulden (§ 906 BGB). Die Gerichte akzeptieren während der allgemeinen Ruhezeiten ( 13:00 bis 15:00 Uhr und 22:00 bis 06:00 Uhr) kein ständiges Gebell. Auch dürfen nach der Rechtsprechung Hunde nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen bellen oder täglich mehr als eine Stunde insgesamt bellen.


Der Vermieter darf das Halten bestimmter Tierrassen im Mietvertrag ausschließen

Das stimmt jedenfalls nicht bei Kleintieren. Das Amtsgericht München hat festgestellt, dass die Klausel in einer Hausordnung, wonach Kaninchen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gehalten werden dürfen keine wirksame Einschränkung der Tierhaltung darstellt. Eine schriftlichen Zustimmung auch für Kleintiere ist überobligationsmäßig und die Klausel somit unwirksam (AG München, 453 C 2425/01).

Erst Recht ist eine Klausel unwirksam, wonach „jede Tierhaltung insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, der Zustimmung des Vermieters bedarf“ (BGH, VIII ZR 340/06 – Urteil nachlesen). Denn die Klausel erweckt den Eindruck, dass nur Fische, nicht aber beispielsweise ein Hamster ohne Zustimmung gehalten werden darf.


Man darf seine Haustiere einfach in den Gemeinschaftsgarten lassen

Gelegentliche Häufchen sollten hingenommen werden. Dass das nicht immer stimmt, zeigte folgender Fall: Zunächst war der Vermieter noch damit einverstanden, dass ein mittelgroßer Mischlingshund in der Wohnung gehalten wird. Nach ihrem Einzug ließ die neue Mieterin den Hund aber regelmäßig im Gemeinschaftsgarten des Hauses sein Geschäft verrichten. Als die Hundehalterin trotz Abmahnung die Häufchen nicht entsorgte und weiterhin mit dem Tier im Garten Gassi ging, wurde ihr gekündigt. Das Amtsgericht Steinfurt (4 C 171/08) gab dem Vermieter Recht. Durch die hohe Zahl an Hundhaufen hat die Mieterin den Hausfrieden nachhaltig gestört. Der andauernde Hundekot im Gemeinschaftsgarten ist nicht nur unansehnlich und unhygienisch, sondern auch geruchsbelästigend. Im vorliegendem Fall werden daher die anderen Mieter wesentlich beeinträchtigt. Deshalb ist es dem Vermieter auch nicht zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen.


Die tote Katze im Garten zu vergraben ist erlaubt

Es kommt darauf an: Grundsätzlich müssen tote Haustiere in so genannte Tierkörperbeseitigungsanstalten gebracht werden. Denn Gesundheit und Umwelt dürfen nicht durch toxische Stoffe gefährdet werden. Es gibt aber auch Ausnahmen. Einzelne Tiere, die nicht an einer meldepflichtigen Krankheit gestorben sind, dürfen auch auf einem geeigneten eigenen Grundstück vergraben werden. Es gelten hier strenge Vorschriften:  Die Grube muss mindestens 50 cm mit Erde bedeckt sein, das Trinkwasser darf nicht gefährdet werden und es darf keine Ansteckungsgefahr von dem toten Tier ausgehen. Liegt der eigene Garten im Wasserschutzgebiet ist das Haustiergrab im Garten nicht erlaubt. Je nach Bundesland können sogar noch strengere Regeln (Ausführungsgesetz) erlassen werden. Deshalb ist es sinnvoll, sich zunächst beim Tierarzt und der Gemeinde zu erkundigen. Bei rechtswidriger Tierkörperbeseitigung kann ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro verhängt werden.


Der Vermieter muss über das Halten von Haustieren in der Wohnung informiert werden

Wenn im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung steht, können laut der Entscheidung des Amtsgerichts Bremen (7 C 240/05) die Mieter ohne Genehmigung auch Hunde halten. Durch die Tierhaltung darf aber der Hausfrieden nicht nachhaltig gestört werden, sonst muss das Tier wieder abgeschafft werden. Diplomatie schadet deshalb nie. Man sollte den Vermieter auf jeden Fall um Erlaubnis fragen bevor man ein Tier anschafft. Bei einem wirksamen vertraglichen Haustierverbot haben Hunde in der Regel keine Chance.


Mieter dürfen auf dem Balkon keine Futterstellen aufstellen

Doch! Mieter können anderen Mietern das Vogelfüttern weder verbieten, noch die Miete wegen Vogelkot auf dem Balkon mindern, erklärte das Landgericht Berlin (65 S 540/09 – Urteil nachlesen) Bei Balkonen handelt es sich um zur Umwelt offen gestaltete Bauteile. Es soll möglich sein, einen Aufenthalt im Freien den dortigen Bedingungen angepasst zu vermitteln. Zu der natürlichen Umwelt gehört aber auch, dass dort Vögel, Insekten, Regen, Wind und Sturm hin gelangen und eben auch Vogelkot. Das Auftreten von Vogelkot muss deshalb bei Balkonen und Terrassen nicht vermieden werden. Auch ist es durchaus angemessen und üblich, dass sich Bewohner von Balkonen nicht nur an der frischen Luft und der Möglichkeit erfreuen, sich dort aufzuhalten, dort Blumen zu ziehen, Wäsche zu trocknen usw., sondern sich auch an dem Flug und dem Gezwitscher von Vögeln erfreuen. Einen Anspruch gegen solche Mieter, das Füttern  zu unterlassen, gibt es jedenfalls solange nicht, wie es keine gesundheitlich bedenklichen Folgen oder ganz unverhältnismäßig starke Verschmutzungen gibt. Das Gericht machte lediglich eine Einschränkung bei Tauben: Diese unterscheiden sich nämlich durch ihre Größe und dadurch, dass ihr Kot häufig von Krankheitserregern verunreinigt ist, von der übrigen einheimischen Vogelpopulation, weshalb auch in Hausordnungen häufig das Füttern von Tauben verboten wird.


Wer ein Schild „Warnung vor dem Hunde“ anbringt haftet nicht, wenn der Hund beißt

Falsch. Zum Schadensersatz ist nicht nur der Hundehalter per se sondern auch in seiner Eigenschaft als verkehrssicherungspflichtiger Grundstückseigentümer verpflichtet. Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Diese Verpflichtung gilt insbesondere, wenn vom Grundstück durch besondere Umstände (z.B. das Halten eines bissigen Hundes auf einem Grundstück in einem Wohngebiet) erhebliche Gefahren ausgehen. Das Schild „Warnung vor dem Hunde“ stellt ebenfalls keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist. Das LG Memmingen (1 S 2081/93) unterstellt, dass derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben und sprach ein Schmerzensgeld zu.