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BGH, Beschluss vom 24. November 1993, XII ZR 130/92

Zuletzt aktualisiert: 11.10.2015 | Autor: Gaius-Redaktion

Übertragung des Wertpapierdepots kurz nach der Eheschließung

Gericht

BGH

Art der Entscheidung

Beschluss

Datum

24. 11. 1993

Aktenzeichen

XII ZR 130/92

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten – die in der Übertragung des Wertpapierdepots kurz nach der Eheschließung zu sehen ist – ist ausnahmsweise nicht güterrechtlich, sondern nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugleichen, wenn die güterrechtliche Lösung schlechthin unangemessen ist und zu einem für den Zuwendenden unzumutbaren Ergebnis führen würde. Die Voraussetzungen für einen solchen extremen Ausnahmefall (BGHZ 115, 132, 138 = FamRZ 1991, 1169) liegen hier vor, denn die Depotübertragung erfolgte unstreitig auf der Grundlage des Fortbestandes einer vom Versorgungsgedanken geprägten Altersehe der Parteien, die nach dem eigenen Vortrag der Bekl. nicht zu einer echten Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung werden sollte. Ihr Scheitern nach nur wenigen Monaten läßt die mit der güterrechtlichen Lösung verbundene weitere Teilhabe der Bekl. an den vom Kl. während seines Erwerbslebens und seiner langjährigen ersten Ehe geschaffenen Ersparnissen als schlechthin unzureichend und unerträglich erscheinen. Vielmehr ist ein Ausgleichsanspruch in der geltend gemachten Höhe angemessen.

Der geltend gemachte Rückgabeanspruch bezüglich der – vor der Ehe geschenkten – Schmuckstücke ist gemäß § 812 I S. 2 Alt. 2 BGB begründet, weil mit den einzelnen Geschenken auf der bereits genannten Geschäftsgrundlage ein über die bloße Zuwendung an die Bekl. hinausgehender Zweck verfolgt wurde, der mit dem derart raschen Scheitern der Ehe verfehlt wurde und nicht mehr erreicht werden kann. Geschäftsgrundlage und Zweck i. S. von § 812 I S. 2 BGB können zusammenfallen (vgl. BGH, Urteil v. 29. 9. 1983 – V ZR 67/82 -, FamRZ 1983, 1214, 1215). Hiernach sind die Schmuckstücke von der Bekl. an den Kl. zurückzugeben.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht

Normen

BGB §§ 242, 812 I S. 2 Alt. 2

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