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OLG Düsseldorf, Berufungsurteil vom 9. August 1989, 9 U 36/89

Zuletzt aktualisiert: 11.10.2015 | Autor: Gaius-Redaktion

Teilweises Überschwenken eines Turmdrehkranes über Nachbargrundstück

Gericht

OLG Düsseldorf

Art der Entscheidung

Berufungsurteil

Datum

09. 08. 1989

Aktenzeichen

9 U 36/89

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. ist Eigentümer eines Hausgrundstücks. Das westlich angrenzende Flurstück benutzt der Bekl., ein Abbruchunternehmer, als Lagerplatz für Baumaterialien. Auf diesem Grundstück hat der Bekl. einen Turmdrehkran mit einem 24 m langen Ausleger aufgestellt, der in einer Höhe von etwa 20 m bis zu 4,95 m in den Luftraum über dem Grundstück des Kl. hineinragt und dort eine Fläche von etwa 29 qm überschwenkt. Dies beanstandet der Kl. Er verlangt vom Bekl., den auf dem Flurstück aufgestellten Baukran so zu benutzen, daß er in den Luftraum des Flurstücks nicht eindringt.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Bekl. blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Der Bekl. ist nicht berechtigt, den auf seinem Grundstück installierten Drehkran so zu benutzen, daß dessen Ausleger in einer Tiefe bis zu 4,95 m über das Grundstück des Kl. ausschwenkt. Er ist vielmehr verpflichtet, die damit verbundene Störung des Eigentumsrechtes des Kl. zu unterlassen (§ 1004 I 2 BGB). Nach § 905 S. 1 BGB erstreckt sich das durch § 1004 I BGB geschützte Recht des Eigentümers, “mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen” (§ 903 BGB), auch auf den Luftraum über der Erdoberfläche eines Grundstücks. In diesen Bereich wirkt der Bekl. – inzwischen unstreitig und durch Gutachten festgestellt – mit seinem Drehkran auf einer Fläche von insgesamt etwa 29 qm und in einer Länge von (ab Grenze) bis zu 4,95 m ein, wenn der Ausleger des Drehkrans über das Grundstück des Kl. ausschwenkt. Nach § 905 S. 2 BGB kann allerdings der Eigentümer eines Grundstücks Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe (oder Tiefe) vorgenommen werden, daß er an der Ausschließung kein Interesse hat. Dabei bildet das Fehlen eines Verbotsinteresses, wie sich aus dem “jedoch” ergibt, eine Ausnahme von Satz 1, also von dem Grundsatz der unbeschränkten Herrschaft des Eigentümers (Augustin, in: RGRK, 12. Aufl., § 905 Rdnr. 12). Wer Einwirkungen vornimmt, hat daher darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß der Eigentümer an deren Ausschließung kein Interesse hat (so BGH, WM 1981, 130; RG, WarnR 1926 Nr. 158; RG, JW 1928, 502 (503) ). Die Beschränkung des Eigentumsrechts nach § 905 S. 2 BGB beginnt erst dort, wo jedes Interesse des Eigentümers an der Ausübung von Eigentumsrechten oberhalb der Grundfläche seines Grundeigentums aufhört. Zu berücksichtigen ist daher jedes schutzwürdige, auch ein nur künftiges Interesse des Grundeigentümers, das sich als solches erkennen läßt (RGZ 59, 116 (118) ); es muß nicht vermögensrechtlicher Art, sondern kann auch ein ästhetisches Interesse sein (BGH, WM 1981, 130). Das Interesse muß sich lediglich auf eine Beziehung zur Nutzung des Grundstücks gründen (so BGH, WM 1981, 130; RG, WarnR 1926, Nr. 158; RGZ 150, 216 (226) ). Dabei ist im vorliegenden Fall durchaus auch beachtlich, daß ein Benutzer des Grundstücks des Kl. sich durch den überschwenkenden Ausleger des Drehkrans gefährdet oder doch belästigt fühlen kann. Befürchtungen und Empfindungen dieser Art können, auch wenn sie letztlich objektiv und sachlich nicht begründet sein mögen, jedenfalls durchaus auch von verständigen Personen geteilt werden, die ja ihrerseits nicht ohne weiteres in der Lage sind, sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob und inwieweit den an sich mit einem solchen Überschwenken verbundenen und vorstellbaren Gefahren durch besondere Sicherungsvorkehrungen und Maßnahmen vorgebeugt worden ist (so auch RGZ 59, 116 ff. (119, 120) ). Unter anderem deshalb kann es nicht darauf ankommen, ob der Drehkran des Bekl. vom TÜV abgenommen ist, ob er regelmäßig unordnungsgemäß gewartet wird und wie hoch die Sicherheitsrisiken letztlich objektiv einzuschätzen sein mögen. Der Kl. und die Benutzer seines Grundstücks sind vielmehr nicht verpflichtet, überhaupt ein Risiko oder eine Belästigung dieser Art hinzunehmen.

Ein Recht, den Drehkran mit dem Ausleger auch über dem Grundstück des Kl. benutzen zu dürfen, kann der Bekl. auch nicht etwa aus dem Hammerschlags- und Leiterrecht des § 24 NRWNachbG ableiten. Das kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bekl. den Baukran gewerblich nutzt und auf Dauer installiert hat, es ihm also weder um “Bau- oder Instandsetzungsarbeiten” auf seinem Grundstück noch um eine nur vorübergehende Mitbenutzung des Grundstücks des Kl. zu diesem Zweck geht. Schließlich sagt der Bekl. auch nichts weiter dazu, wieso und weshalb er ausgerechnet einen Baukran mit einem so weiten Schwenkbereich benötigt …

Rechtsgebiete

Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht; Garten- und Nachbarrecht; Nachbarrecht

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