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Tierfreunde auf dem Balkon: Vögel Füttern erlaubt

Zuletzt aktualisiert: 06.08.2012 | Autor: Gaius-Redaktion

Urteile zur BalkonnutzungVogelkot auf Balkon und Terrasse ist in unseren Städten kaum zu vermeiden. Es ist deshalb in der Regel kein vertragswidriger Zustand, der zu einer Mietminderung berechtigt.

Das gilt laut ARAG Experten auch dann, wenn Nachbarn die Vögel durch Futter und Wassergefäße anlocken.

Das angerufene Gericht erklärte, das Füttern von Vögeln sei “sozialadäquat” und weit verbreitet. Es überschreite nicht die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs und sei damit erlaubt. Etwas anderes gelte nur, wenn es zu unverhältnismäßig starken Verschmutzungen komme oder zu gesundheitlich bedenklichen Folgen durch die Verunreinigungen. Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn Tauben gefüttert würden. Das Aushängen von Futterglocken und das Ausstreuen von Vogelfutter für Singvögel auf Außenfensterbänken im Winter ist demnach genauso erlaubt wie das Aufstellen eines Vogelbades im Sommer. Auch das Aufstellen eines Vogelhäuschens ist weit verbreitet und kann demnach vonseiten des Vermieters oder der Nachbarn nicht beanstandet werden (LG Berlin, Az.: 65 S 540/09).

Besitzer von Papageienvögeln sollten übrigens wissen, dass das oft penetrante Kreischen ihrer Vögel schnell zu Problemen wegen Lärmbelästigung führen kann. Vor allem wenn die Tiere zum regelmäßigen Luftschnappen auf die Terrasse oder den Balkon gestellt werden. So entschied das Landgericht Zwickau, dass ein Tierhalter seine Voliere nur maximal eine Stunde am Tag draußen aufstellen darf. Das Landgericht Darmstadt entschied in einem ähnlichen Fall, dass eine wesentliche Beeinträchtigung durch Papageienlärm auch dann vorliegen kann, wenn übliche Dezibel-Grenzwerte nicht überschritten werden. Bevor eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, müssen einzelne Papageienrufe und -schreie sogar zwei- bis dreimal am Tag bis zu jeweils fünf Minuten hingenommen werden. Dann sollte der Papagei aber besser den Schnabel halten (LG Zwickau, Az.: 6 S 388/00 und LG Darmstadt, Az.: 21 S 144/01).

QUELLE: lifePR/ARAG

 

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