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Wer zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, dies aber nicht tut, kann sich nach § 170 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Der Tatbestand setzt aber nicht nur voraus, dass der Unterhaltspflichtige sich seiner gesetzlichen Leistungspflicht entzieht, sondern auch, dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten dadurch gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre.
Das Beratungsangebot
Wir prüfen für Sie, ob in Ihrem konkreten Fall der Straftatbestand des § 170 StGB erfüllt und eine Strafanzeige sinnvoll ist.