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Will ein Paar sich scheiden lassen, muss es sich in der Regel auch mit dem Versorgungsausgleich befassen. Das Gleiche gilt für Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, zumindest wenn die Partnerschaft vor dem 1. Januar 2005 eingegangen wurde.
Der Grundsatz des Versorgungsausgleichs: Die von beiden Partnern während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften (Alters- und Invaliditätsvorsorge) sollen hälftig geteilt werden. Das klingt sehr viel einfacher als es ist. Zunächst ist festzustellen, welche Beträge bei welchen Rententrägern, z.B. Deutsche Rentenversicherung, Versorgungswerk usw., eingezahlt wurden. Schon das bereitet häufig Schwierigkeiten. Zur Alters- und Invaliditätsvorsorge gehören außerdem oft Verträge und Anlageformen, die beim Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind. Dazu kommt: Nicht bei jeder Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft muss ein Versorgungsausgleich stattfinden.
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