Für die Bestimmung, ob ein Grundstück ordnungsmäßig im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB genutzt wird, ist es ohne Belang, aus welchen Gründen ihm die Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt.
Verhindert ein Mieter unberechtigt die Mangelbeseitigung durch den Vermieter, folgt, dass er sich nicht mehr auf die Minderung berufen kann, ab dem die Mangelbeseitigung ohne sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der Vermieter wieder die ungeminderte Miete hätte verlangen dürfen.
Der nach § 126b BGB erforderliche Abschluss der Erklärung ist durch die Formulierung "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift" gewahrt.
Bambus, der an die Grenze zum Nachbargrundstück gepflanzt wird, kann rechtlich wie eine eine Hecke eingestuft werden.
Die Kosten für die Anfahrt eines Abschleppwagens hat ein Falschparker auch dann zu zahlen, wenn der Abschleppwagen ein anderes Auto abschleppt, anstatt leer zurückzufahren.