Ärger um Sichtschutzzaun: Im Namen der Privatsphäre

Ärger um Sichtschutzzaun: Im Namen der Privatsphäre

Der eine will selbst nicht beobachtet werden, der andere möchte die Aktivitäten der Nachbarn nicht sehen. In beiden Fällen werden oft unüberlegt schnell hohe Sichtbarrieren aufgestellt, die sich leider selten unauffällig in die Umgebung einfügen. Darf man aber überhaupt eine beliebige Sichtschutzwand errichten?

Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema “Sichtschutz”.


Die Vorschriften für den Bau von Sichtschutzwänden und Zäunen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Mitunter sind sogar kommunale Regelungen zu beachten. In der Regel bedarf eine Sichtschutzwand mit einer Höhe von bis zu 1,8 Metern keiner Baugenehmigung. Die Wand kann grundsätzlich direkt an die Gartengrenze gestellt werden, außer sie beeinträchtigt die Sicht auf zum Beispiel eine Straßenkreuzung. Wird die erlaubte Höchstgrenze für Sichtschutzwände überschritten, müssen Abstände zur Grundstücksgrenze eingehalten werden.

Falls es keine gemeindliche Regelung durch einen Bebauungsplan oder eine Satzung gibt, ist ein Sichtschutz grundsätzlich zulässig, solange er noch im ortsüblichen Rahmen bleibt. Er sollte mit dem jeweiligen Wohngebiet oder Straßenzug übereinstimmen. Es könnten, so lässt es sich zum Beispiel für einen konkreten Fall vorstellen, hinter einem bestehenden Holzzaun Strohmatten angebracht werden, damit der Zaun blickdicht wird. Ein Nachbar kann gegen einen so gestalteten Zaun in der Regel nichts unternehmen, wenn sich dieser Zaun im Rahmen des Üblichen hält. Prüfen Sie vorher, wie häufig ein Sichtschutzzaun in Ihrem Siedlungsgebiet vorkommt.

Rechtlich wird eine Sichtschutzwand wie eine Einfriedung, also beispielsweise ein Zaun, behandelt. Die Gestaltung der Grundstücksgrenzen muss zum Wohngebiet oder Straßenzug passen. Hat sich in einem Stadtgebiet jedoch keine ortsübliche Einfriedung herausgebildet, kann der Nachbar in der Regel nicht verlangen, dass eine seiner Meinung nach unästhetische Einfriedung nicht errichtet oder wieder beseitigt wird. Zur Sicherheit empfiehlt es sich, vorher bei der Gemeinde nachzufragen.


Ein Beispielfall: Sichtschutzzaun in einer Wohnanlage

Ralf S. und Axel F. wohnen in einer Wohnanlage, die aus sechs Einfamilienhäusern besteht. Jeder Eigentümer hat ein Sondernutzungsrecht für den Garten hinter dem Haus. Der Beklagte Axel F. hat an der Terrassentrennwand neben dem vorhandenen Zaun eine 3,70 Meter lange und 1,92 Meter hohe, aus Holz geflochtene Sichtblende angebracht. Ralf S. verlangt, dass dieser Zaun entfernt wird, weil eine ortsübliche Einfriedung nur eine Höhe von 1,20 Meter haben dürfe.

Das Urteil
Das Oberlandesgericht Köln hat Axel F. verurteilt, den Sichtschutzzaun zu entfernen (16 Wx 3/98 – Urteil nachlesen). Wer nicht Eigentümer des Gartens ist, sondern (wie bei Eigentumswohnungen üblich) nur ein Sondernutzungsrecht hat, darf keinen Sichtschutzzaun eigenmächtig aufstellen: Da es sich bei einem solchen Zaun um eine bauliche Maßnahme handelt, müssen alle Mit­eigentümer der Wohnanlage mehrheitlich zustimmen. Im vor­liegenden Fall wurde nie ein Beschluss gefasst. Deshalb verstößt der Zaun schon gegen das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Außerdem darf in Nordrhein-Westfalen eine bestehende Grenzeinrichtung grundsätzlich nur verändert werden, wenn der Nachbar zustimmt.


Grenzabstände für Sichtschutzwänden

Direkt an der Grundstücksgrenze ist die Errichtung von Sichtschutzwänden bis zu einer Höhe von 1,8 beziehungsweise 2,0 Meter innerhalb der im Zusammenhang gebauten Ortsteile (Innenbereich) in vielen Bundesländern ohne Baugenehmigung baurechtlich zulässig. Es können jedoch andere Umstände einschränken. So, wenn die Sicht auf öffentliche Verkehrsflächen, wie Straßenkreuzungen, durch die Sichtschutzwand beeinträchtigt wird. Wenn die Höchstgrenze der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes nicht eingehalten worden ist, liegt nahe, dass von der Sichtschutzwand eine gebäudeähnliche Wirkung ausgeht und deshalb auch die Abstandsregeln für Gebäude greifen. Aus privatrechtlicher (im Gegensatz zu öffentlich-rechtlicher) Sicht ist eine Sichtschutzwand an der Grundstücksgrenze eine Einfriedung, und deshalb sind privatrechtlich an die Wand die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Errichtung von Zäunen. Von diesen Regeln kann mit dem Einverständnis des Nachbarn abgewichen werden. Wenn verunstaltet wird, hilft das Einverständnis des Nachbarn voraussichtlich nichts, weil die Behörden nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Verunstaltungen einschreiten dürfen.

Die Vorschriften für den Bau von Sichtschutzwänden und Zäunen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Mitunter sind sogar kommunale Regelungen zu beachten. In der Regel bedarf eine Sichtschutzwand mit einer Höhe von bis zu 1,8 Metern keiner Baugenehmigung. Die Wand kann grundsätzlich direkt an die Gartengrenze gestellt werden, außer sie beeinträchtigt die Sicht auf zum Beispiel eine Straßenkreuzung. Wird die erlaubte Höchstgrenze für Sichtschutzwände überschritten, müssen Abstände zur Grundstücksgrenze eingehalten werden.