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Gestörter Satellitenempfang

Zuletzt aktualisiert: 25.06.2012 | Autor: Gaius-Redaktion

Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.

 

Worum geht es?

Anton hat sich einen großen Flachbildfernseher gekauft. Nun will er seine Lieblingssendungen in HD-Qualität genießen und deshalb auf Satellitenempfang umsteigen. Außerdem möchte er eine Reihe fremdsprachiger Programme empfangen. Die Schüssel hat er bereits am Dach montiert und gestern wurden die Kabel verlegt. Doch die ersten Fernsehminuten verlaufen ernüchternd: das Bild fällt häufig aus und auch der Ton weist Störungen auf. Deshalb hat er einen Fachmann herbestellt. Der erkennt die Ursache der Empfangsprobleme sofort. In Richtung des Satelliten steht auf dem Nachbargrundstück eine haushohe Tanne im Weg und behindert wohl den optimalen Empfang. Das Problem ließe sich nur lösen, wenn der Nachbar den Baum stutzen würde. „Darauf hast du natürlich keinen Anspruch.“, belehrt ihn Zacharias. „Solange der Baum nicht über deinen Zaun ragt, hast du Pech und kannst kein Beschneiden verlangen. Am besten du wechselst gleich zum Kabelanschluss“. „Das ist mir aber viel zu teuer, das soll mir der Nachbar bezahlen!“ hofft Anton.

Wer liegt richtig?

Eine höhenmäßige Begrenzung eines Baumes kann grundsätzlich nicht gefordert werden. Wenn der Baum den erforderlichen Grenzabstand einhält, kann er grundsätzlich in den Himmel wachsen. Auch die Kosten für den Kabelanschluss muss Anton selber bezahlen.

Im Übrigen setzen sich Digitalreceiver, auch in der Rechtsprechung, immer stärker gegen die alte Parabolantenne durch. Parabolantennen waren seit jeher umstritten. Einerseits können sich zwar Mieter und Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage auf ihr Grundrecht aus Art. 5 des Grundgesetzes, die Informationsfreiheit, berufen. Andererseits haben der Vermieter, die Eigentümergemeinschaft und die Allgemeinheit ein schützenswertes Interesse daran, dass ein Wohnhaus optisch nicht beeinträchtigt wird durch Parabolantenne.

So hat beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az.: 4 W 89/06) eine Parabolantenne untersagt: Der türkische Miteigentümer wurde vom OLG auf die in Hameln digital empfangbaren sechs türkischsprachigen Programme verwiesen.

In einer anderen Entscheidung hat das Landgericht (LG) Krefeld (Az.: 2 S 52/05) einem Mieter mit polnischer Staatsangehörigkeit eine Parabolantenne untersagt. Das Gericht ließ es bereits genügen, dass ein Vollprogramm über Zusatzdecoder empfangbar ist.

 

 

Zacharias freut sich: Er hat im Gartencenter zwanzig Säcke Planzenerde zum Schnäppchenpreis erworben. Da er die Beete erst im nächsten Monat anlegen will, hat er die Säcke vorerst direkt am Gartenzaun gestapelt. Anton findet das selbstverständlich nicht hinnehmbar: „Wie sieht das denn aus? Diese hässlichen Säcke darfst du auch gar nicht direkt an meinen Zaun legen.“ Zacharias kontert: „Mir doch egal, auf meinem Grund und Boden kann ich abladen, was ich will. Ob du das ästhetisch findest, muss mich nicht kümmern.“

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