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Herumschleichende fremde Katze

Zuletzt aktualisiert: 25.06.2012 | Autor: Gaius-Redaktion

Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.

 

Worum geht es?

Zacharias hat gerade zum wiederholten Male Antons Katze in seinem Schuppen erwischt. Da die Schuppentür offen stand, konnte die neugierige Mieze einfach so hereinspazieren. Zacharias will sich gar nicht vorstellen, wenn er das mal nicht merken sollte und er die Katze unabsichtlich einsperrte. Dann würde mich Anton sicher verklagen, befürchtet er. Seine Frau sieht das aber anders: „Wenn seine Katze bei uns herumschleicht, dürfen wir sie einfangen.“

Wer liegt richtig?

In der Tat gab es eine sogenannte Katzensperre in einigen Bundesländern. Während der Brutzeit von Singvögeln mussten die Katzen im Haus gehalten werden. Diese Katzensperren wurden mangels Kontrolle und Durchsetzbarkeit mittlerweile wieder aufgehoben. Nur in Hamburg gab es noch bis vor kurzem eine Naturschutzverordnung von 1936. Diese Verordnung erlaubte es dem Grundstückseigentümer während der Zeit vom 15. März bis 15. August, und solange der Schnee den Boden bedeckt, in seinem Garten eine fremde, unbeaufsichtigte Katze unversehrt zu fangen. Der Fang wäre der zuständigen Behörde und, wenn der Eigentümer der Katze bekannt ist auch diesem, binnen 24 Stunden anzuzeigen. Nach dem Fang muss die Katze wieder an den Eigentümer herausgegeben werden. Von den Hamburger Behörden wurde diese Verordnung aber schon seit Jahrzehnten im Prinzip nicht mehr angewandt.

Da es zur Natur der Katze gehört, dass sie auf Streifzug geht, kann nicht verlangt werden, dass sie ausschließlich im Haus oder in der Wohnung gehalten wird. Geduldet werden müssen auch die Kotablagerungen einer einzelnen Katze. Denn in einem Wohngebiet mit Reihenhäusern gehört die Haltung einer Katze mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Das Ausmaß der Duldungspflicht ist aber durch die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermitteln. Deshalb kam das Amtsgericht Neu-Ulm (Az.: 2 C 47/98) zu der Auffassung, dass aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des Klägers durch den Kot von drei Katzen der Auslauf nicht geduldet werden muss. Im konkreten Fall lautet die Antwort aber: Nein, es darf nicht eingefangen werden.

 

 

 

Zacharias freut sich: Er hat im Gartencenter zwanzig Säcke Planzenerde zum Schnäppchenpreis erworben. Da er die Beete erst im nächsten Monat anlegen will, hat er die Säcke vorerst direkt am Gartenzaun gestapelt. Anton findet das selbstverständlich nicht hinnehmbar: „Wie sieht das denn aus? Diese hässlichen Säcke darfst du auch gar nicht direkt an meinen Zaun legen.“ Zacharias kontert: „Mir doch egal, auf meinem Grund und Boden kann ich abladen, was ich will. Ob du das ästhetisch findest, muss mich nicht kümmern.“

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