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Pflanzengifte aus dem Baumarkt

Zuletzt aktualisiert: 26.06.2012 | Autor: Gaius-Redaktion

Anton Pingelig und Zacharias Habrecht wohnen seit einem viertel Jahrhundert nebeneinander. Eigentlich kommen die Familien gut miteinander aus. Nur bei Haus und Hof betreffende Rechtsfragen haben die beiden stets völlig unterschiedliche Auffassungen. Im Verlaufe der Jahre hat sich ein regelrechter Ehrgeiz herausgebildet, dem anderen gegenüber im Recht zu sein. Zum Glück gibt es die Experten von Mein-Nachbarrecht.de, die hier die tatsächliche Rechtslage erklären.

 

Worum geht es?

In Antons Garten wuchert das Unkraut. Statt es mühselig auszugraben, hat er sich im Baumarkt chemischen Unkrautvernichter gekauft. Der steht dort in einem verschlossenen Giftschrank und wird nur auf Nachfrage verkauft. Zacharias warnt: „Lass dich nicht erwischen. Wenn das Umweltamt davon Wind bekommt, kriegst du Ärger. Diese Gifte sind längst verboten, um das Grundwasser zu schützen.“ „Ach Quatsch, wenn ich das als Volljähriger kaufen kann, darf ich es auch auf meinem Grundstück verwenden.“

Wer liegt richtig?

Ein gekauftes Präparat darf man nicht nach eigenem gut dünken anwenden. Beim Kauf sollte man schon im eigenen Interesse ohnehin darauf achten, dass die Mittel gut biologisch abbaubar sind und am besten nur bienenfreundliche Mittel verwenden. Zum Spritzen dürfen nur zugelassene chemische Mittel verwendet werden. Außerdem ist die Gebrauchsanweisung streng zu befolgen. Sie enthält Vorgaben zum genauen Einsatz im privaten Bereich. Auch darf nur auf Gartenfläche gesprüht werden, nicht etwa auf dem Gehweg. Denn sonst kann das Gift in die Kanalisation gelangen. Übrigens: Nach § 17 Pflanzenschutzgesetz darf auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, nur ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel angewandt werden, das als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen ist. Zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gehören insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens.

 

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