AG Bad Homburg, Urteil vom 30. Juni 1998, 2 C 109/97-10

AG Bad Homburg, Urteil vom 30. Juni 1998, 2 C 109/97-10

Zuviel Chlor im Swimmingpool

Gericht

AG Bad Homburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

30. 06. 1998


Aktenzeichen

2 C 109/97-10


Leitsatz des Gerichts

Verfärben sich die Haare grün, weil zuviel Chlor im Hotelpool zugesetzt wurde, ist eine Reisepreisminderung um 10% gerechtfertigt

Tatbestand


Aus dem Tatbestand:

Die Kl. buchte bei der Bekl. vom 5. bis 19. 8. 1996 eine Reise nach Mallorca mit Unterbringung im Hotel S im Doppelzimmer mit Halbpension für 3016 DM. Die Kl. hat behauptet die blonden Haare ihrer Tochter hätten sich durch das Chlor im Pool-Wasser grün verfärbt. Sie sei am 14. 8. 1996 in das Hotel R umgezogen, wo es lange Wartezeiten an den Buffets gegeben habe. Im Hotel S habe die zugesicherte Diskothek gefehlt. Die Kl. hat 1236,40 DM Minderung und 660 DM Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 DM für ihre Tochter wegen der verfärbten Haare verlangt. Ihre Klage hatte in Höhe von 502,66 DM Erfolg, sowie wegen weiterer unstreitigen 40 DM als Ersatz für Telefonkosten wegen fehlerhafter Flugtickets.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Der Kl. steht gegen die Bekl. nach §§ BGB § 651d BGB § 651D Absatz I, BGB § 651f BGB § 651F Absatz I BGB folgender Minderungs- und Schadensersatzanspruch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu: 10% Minderung für zu stark gechlortes Poolwasser, wodurch sich die Haare der Tochter der Kl. grün verfärbten. Die Tochter der Kl. trägt ein Mitverschulden, da sie keine Badekappe trug = 301,60 DM. Unkosten für Probleme mit dem Flugtickets = 40 DM. Tagesreisepreis für den Umzug in das Hotel R = 201,06 DM, ergibt zusammen: 542,66 DM.

Im übrigen liegen keine minderungsrelevanten Reisemängel vor. Die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach §§ BGB § 823 BGB § 823 Absatz I, BGB § 847 BGB sind unbegründet, weil der Hotelier des Hotels S kein Verrichtungsgehilfe der Bekl. ist und der Tatbestand einer unerlaubten Handlung der Bekl. als Reiseveranstalterin nicht gegeben ist. Darüber hinaus kann auch in der Verfärbung der Haare der Tochter der Kl. kein Grund für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes gesehen werden, zumal auch junge Frauen oft ihr Haar in allen schillernden Farben färben lassen und die Tochter der Kl. ein Mitverschulden trägt, weil sie keine Badekappe trug.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen B, M, Z und H erwiesen, daß es im Hotel S mehrere Fälle gab, bei denen sich die Haare von blonden Frauen nach Benutzung des Swimming-Pools grün verfärbten. Dazu gehörten neben der Tochter der Kl. Frau und Fräulein Z sowie eine Frau eines anderen Reiseveranstalters. Dies ist der Beweis dafür, daß das Poolwasser zu stark gechlort war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kl. ein Schadensersatzanspruch für Telefonkosten in Höhe von 40 DM zusteht, zumal die Bekl. der Kl. bereits einen Scheck in dieser Höhe zur Verfügung gestellt hat. Der Kl. steht auch ein Tagesreisepreis als Minderung für den Umzug in das Ersatzhotel R zu. Die Bekl. hatte der Kl. keine Diskothek im Hotel S zugesichert und die Kl. hat das Fehlen dieser Hoteleinrichtung nicht gerügt. Der Vortrag der Kl. zu den angeblichen Wartezeiten im Ersatzhotel ist unsubstantiiert, wobei insoweit eine Mängelrüge fehlt, so daß Verwirkung nach § BGB § 651d BGB § 651D Absatz II BGB eingetreten ist.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § BGB § 651f BGB § 651F Absatz II BGB ist unbegründet, weil die Wesentlichkeitsgrenze von Mängeln im Gesamtgewicht von mindestens 50% des Reisepreises nicht erreicht wird (LG Frankfurt a.M., NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 115).

Rechtsgebiete

Reiserecht

Normen

BGB §§ BGB § 651d, BGB § 651f