AG Bautzen, Urteil vom 17. April 1997, 1 C 0178-97

AG Bautzen, Urteil vom 17. April 1997, 1 C 0178-97

Zahlungspflicht trotz Nutzungsverhinderung in Sportstudio-AGB

Gericht

AG Bautzen


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

17. 04. 1997


Aktenzeichen

1 C 0178-97


Leitsatz des Gerichts

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studios enthaltene Klausel, wonach bei Anmeldung nicht vorhersehbare Ausfallzeiten oder Unterbrechungen (z. B. Schwangerschaft, Urlaub, berufliche Verhinderung) nicht aus dem Vertrag entbinden, ist nach § 9 I AGBG unwirksam.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Im vorliegenden Verfahren war streitig, ob die Klausel „bei Anmeldung nicht vorhersehbare Ausfallzeiten oder Unterbrechungen (z. B. Schwangerschaft, Urlaub, berufliche Verhinderung) entbinden nicht aus dem Vertrag“ mit dem AGB-Gesetz vereinbar ist. Das AG hat die Klausel als gegen § 9 I AGBG verstoßend angesehen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. … Bei dem vorliegenden Mitgliedsvertrag wird dem Bekl. lediglich die Möglichkeit eingeräumt, mit einer Vielzahl von anderen, noch nicht bekannten Kunden die Geräte des Sportstudios zu nutzen, unabhängig davon, ob die Geräte, die er nutzen möchte, gerade frei sind oder nicht. Da es sich dementsprechend um einen atypischen Mietvertrag handelt, sind gem. § 8 AGBG die von dem Kl. verwendeten AGB nach den §§ 9 bis 11 AGBG einer Inhaltskontrolle unterzogen.

II. Die von dem Kl. in seinen AGB verwendete Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Kl. unangemessen und ist deshalb nach § 9 I AGBG unwirksam. Denn diese Regelung widerspricht einem angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien und dient lediglich den Interessen des Kl., ohne in entsprechender Weise diejenigen des Bekl. zu berücksichtigen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 23. 10. 1996 (NJW 1997, 193 = LM H. 2-1997 § 9 [Bm] AGBG Nr. 26) entschieden, dass die in AGB verwendete Klausel: „Der Betrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt“ nach § 9 AGBG unwirksam ist. Bei der nach dieser Entscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem berechtigten Interesse des Verwenders, Kunden langfristig an sich zu binden, und von diesen Kunden regelmäßig Zahlungen zu erhalten, das Interesse des Vertragspartners, im Falle der Nichtnutzung des Sportstudios nicht zahlen zu müssen, gegenüberzustellen (BGH, NJW 1997, 193). Zwar stellt nicht jede Nichtnutzung des Sportstudios durch den Vertragspartner des Verwenders ein berechtigtes Interesse dar; in dem hier zu entscheidenden Fall sieht die vom Kl. verwendete Klausel im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall jedoch auch dann eine Zahlungspflicht des Kunden vor, wenn in der Person des Vertragspartners Umstände vorliegen, die ihm insbesondere durch Schwangerschaft, Urlaub oder berufliche Verhinderungen eine dauernde Nutzung des Fitness-Studios unmöglich machen. Diese Klausel lässt mithin einen angemessenen Interessenausgleich von vornherein nicht zu, da vom Vertragspartner des Verwenders der AGB unverschuldete Umstände, die eine Nutzung des Fitness-Studios ausschließen, völlig unberücksichtigt blieben. Dem Vertragspartner des Verwenders der AGB wären somit alle Rechte aus § 323 BGB entzogen.

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht