AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 26. April 2010, 60 C 42/09

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 26. April 2010, 60 C 42/09

Umfangreiche Reiseroutenänderung

Gericht

AG Bergisch Gladbach


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

26. 04. 2010


Aktenzeichen

60 C 42/09


Tenor

Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger T. 1.250,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2009 sowie an den Kläger B. 1.408,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.238,40 seit dem 19.12.2008 sowie aus 170,00 € seit dem 09.06.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 40 Prozent und der Beklagte zu 60 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kläger nehmen den Beklagten wegen eines angeblichen Mangels einer Reise in Anspruch.

Der Beklagte bietet unter dem Namen „Deutsche Alpin- und Kletterschule“ Trekkingtouren und Bergreisen an. Die Kläger buchten bei dem Beklagten die Reise …08 „Kirgisien – China: Auf abenteuerlichen Wegen zum K2 Basekamp“ vom 30.08.-28.09.2008. Gemäß der Buchungsbestätigung vom 21.05.2008 (Bl. 21 d. A.) buchte der Kläger T. die Reise zu einem Preis von 4.168,92 €, da er den gesamten Rechnungsbetrag bis zum 31.05.2008 an den Beklagten überwies. Der Kläger B. überwies den gesamten Rechnungsbetrag bereits bis 07.04.2008 und buchte die Reise somit gemäß Buchungsbestätigung vom 28.03.2008 zu einem Preis von 4.128,00 €.

Ziffer 5 Abs. 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten lautet: „Änderungen und Abweichungen unwesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit dadurch nicht der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise beeinträchtigt wird.“ In Ziffer 5 Abs. 3 dieser Geschäftsbedingungen heißt es ferner: „Es liegt im Ermessen des Veranstaltungsleiters, das Programm der Veranstaltung zu ändern bzw. umzugestalten, wenn a) die Witterungsbedingungen es erfordern; b) die Leistungsvoraussetzungen innerhalb der Teilnehmergruppe die Notwendigkeit dazu ergeben oder c) andere zwingende Gründe vorliegen. Dies einzuschätzen obliegt dem Leiter der Veranstaltung.“

Gemäß des detaillierten Reiseprospekts des Beklagten sollte die gebuchte Reise ursprünglich wie folgt verlaufen: Nach Landung in Bishkek sollte Kirgisien auf der Nordroute mit den Programmpunkten Gebirgssee Son Kul, Salkinor Tal, Thash Rabat Karawanserei und Thash Rabatt Pass durchquert werden, bevor die Grenze zu China überquert werden und in Kashgar Halt gemacht werden sollte. Danach sollte zwischen Tag 10 und Tag 23 die Wanderung mit Kamelen durch das Karakorum Gebirge bzw. das Shaksgam Tal bis zum K2 Basecamp mit Rückmarsch stattfinden, wobei ein fünftägiger Aufenthalt am Fuße des K2 Berges geplant war. Während dieses Aufenthaltes hatten die Teilnehmer gemäß Reiseprospekt die Möglichkeit zum Tagesausflug auf den K2-Aussichtspunkt in ca. 4.000 Metern Höhe bzw. zur Zwei-Tagestour zum italienischen Basislager auf 4.500 Metern Höhe. Zudem bestand die Möglichkeit der Besteigung des Tuofeng Berges mit einer Höhe von ca. 6.000 Metern. Nach Rückkehr von der Wanderung zum K2 nach Kashgar war schließlich die Rückreise über Urumqui und Peking nach Deutschland geplant. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Reisebeschreibung des Beklagten (Bl. 8 ff. d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 27.08.2008 teilte der Beklagte den Reiseteilnehmern mit, dass die Reiseroute in Kirgisien möglicherweise wegen der angeblichen Sperrung des Torugart Grenzübergangs nach Süden verlegt werden müsse. So sollte Kirgisien – falls der Grenzübergang bis Reiseantritt noch gesperrt sei – auf der Südroute mit den Stationen Osh, Pik Lenin Basislager und Sary Tash nach Kashgar erfolgen.

Tatsächlich erfolgte die Durchquerung von Kirgisien anhand dieser Südroute. Zudem erhielt der Beklagte am 05.09.2008 von seiner chinesischen Agentur die Nachricht, dass die Permits der Reisegruppe für die Wanderung zum K2 von der chinesischen Regierung wieder zurückgefordert wurden. Sodann wurde während der Reisetage die ursprünglich für die Wanderung zum K2 vorgesehen waren, eine Trekking Tour zum Muztagh Ata vorgenommen, bevor – wie geplant – die Rückreise über Kashgar und Peking nach Deutschland erfolgte. Hinsichtlich der Einzelheiten des tatsächlichen Reiseverlaufs wird auf die E-Mail des Beklagten vom 02.12.2008 (Bl. 29 ff. d. A.) verwiesen, die unstreitig den tatsächlichen Reiseverlauf detailliert zusammenfasst. Zwischen den Parteien sind jedoch die Umstände der angeblichen Permiterteilung der chinesischen Behörden für den K2 sowie die der Änderung der Reiseroute streitig.

In der E-Mail vom 02.12.2008 heißt es auf Blatt 5: „Leider mahlen die Mühlen der Versicherungen nicht besonders schnell – die Rechtsabteilung sagte mir zu, dass sie vermutlich Ende dieser Woche bzw. nächste Woche ihre grundsätzliche Einschätzung bzw. Bewertung mitteilen werde. Ich werde Euch selbstverständlich sofort mitteilen wie die rechtliche Überprüfung ausgefallen ist und ob überhaupt bzw. wie viel Minderungszahlungen aus deren Sicht gerechtfertigt scheint und eventuell gezahlt wird (…) Den von Euch, die eventuell doch noch einen Versuch ‘gen Shagsgam-Valley und K2 Basislager unternehmen wollen, biete ich jetzt schon von meiner Seite an, die Reise quasi zum Selbstkostenpreis durchzuführen und einen Preisnachlass von 600 € auf den Reisepreis einzuräumen.“

Der Kläger T. forderte den Beklagten mit Schreiben vom 22.10.2008 sowie anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2008, der Kläger B. mit anwaltlichen Schreiben vom 20.10. und 11.12.2008 mit Fristsetzung bis zum 18.12.2008 erfolglos zur Zahlung einer Reisepreisminderung auf. Daraufhin hat der Kläger T. mit Schreiben vom 26.01.2009, bei Gericht eingegangen am 27.01.2009 (Az.: 60 C 42/09) und der Kläger B. mit Schreiben vom 01.04.2009, bei Gericht eingegangen am 02.04.2009 (Az.: 61 C 107/09) Klage erhoben. Mit Beschluss vom 25.05.2009 hat das Gericht die beiden Verfahren mit Zustimmung beider Parteien unter dem Aktenzeichen 60 C 42/09 verbunden.

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen aufgrund der Änderung des Reiseverlaufs eine Minderung in Höhe von 50 Prozent des Reispreises zustehe.

Der Beklagte habe die Reise nicht gekündigt und auch keinen Vertrag über eine „neue“ Reise mit den Klägern abgeschlossen. Allein daraus, dass die Kläger, in Kenntnis des Schreibens vom 27.08.2008 bzw. der Änderung der Reiseroute vor Ort, an der Reise teilnahmen, ließe sich kein Verzicht auf ihr Minderungsrecht bzw. ein konkludenter neuer Vertragsabschluss herleiten. Vielmehr sei die gebuchte Reise lediglich auf einer anderen Route fortgesetzt worden. Unabhängig davon habe der Beklagte aber auch kein Recht zur Kündigung wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB gehabt, da die Permitentziehung durch die chinesischen Behörden wegen der gerade vorbeigegangenen olympischen Spielen sowie den Unruhen in der Provinz Xinjiang für den Beklagten voraussehbar gewesen sei.

Da die Änderung der Reiseroute bereits einen Mangel darstelle und eine Minderung verschuldensunabhängig sei, bestünde somit ein Minderungsrecht auf Seiten der Kläger. Das Minderungsrecht sei auch nicht durch Ziffer 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Während Ziffer 5 Abs. 1 der AGB bereits deshalb nicht einschlägig sei, da es sich vorliegend nicht um eine „unwesentliche Reiseleistung“ handele, sei Ziffer 5 Abs. 3 der AGB mangels Bestimmtheit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Des Weiteren sei eine Mängelanzeige im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen, da der Beklagte – was zwischen den Parteien unstreitig ist – bei der Reise selbst anwesend gewesen sei und somit Kenntnis vom Mangel gehabt habe. Auch sei die Frist des § 651 g BGB von beiden Klägerin gewahrt worden.

Bei der Bestimmung des Minderungsbetrags gemäß § 638 Abs. 3 BGB sei zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt am K2 nach der Reisebeschreibung des Beklagten der Höhepunkt der Reise gewesen sein sollte sowie dass lediglich 7 von 30 Tagen programmgemäß durchgeführt worden seien. Dies rechtfertige einen Minderungsbetrag in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises.

Schließlich behauptet der Kläger zu 2), dass er an den Beklagten 170,00 € als Aufpreis gezahlt habe, damit sein Gepäck bei den geplanten Touren zum italienischen Basislager sowie zum Berg Tuofeng von Hochträgern transportiert werde. Hierzu verweist er auf den Überweisungsträger vom 29.08.2008 sowie den Kontoauszug vom 29.09.2008 (beides Bl. 188 d. A.). Der Kläger zu 2) ist der Ansicht, dass er – nachdem der Aufenthalt am K2 Basislager einschließlich des Hochträger-Services nicht erbracht wurde – einen Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages gegen den Beklagten hat.

Die Kläger beantragen,

den Beklagte zu verurteilen an jeden Kläger 2.100,00 € nebst Zinsen zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 02.06.2009, bei Gericht eingegangen am 04.06.2009, hat der Kläger zu 2) seine Klage dahingehend erweitert, dass er zudem beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 170,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Der Beklagte, ist der Ansicht, dass den Klägern kein Minderungsrecht gemäß § 651 d BGB zustehe, da diesem das Recht zur Kündigung wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB vorgehe.

Hierzu behauptet der Beklagte, dass er die Reise vor Ort am Abend des 06.09.2008 wegen höherer Gewalt gekündigt habe. Zudem sei an diesem Abend mit den Klägerin ein neuer Reisevertrag über die Trekkingroute zum Muztagh Ata geschlossen worden.

Nach Ansicht des Beklagten habe ihm auch ein Recht zur Kündigung wegen höherer Gewalt zugestanden. Denn die Permitentziehung durch die chinesischen Behörden sei für ihn keineswegs vorhersehbar gewesen. So habe seine Agentur, nachdem sie am 31.07.2008 in einem Schreiben an die zuständigen chinesischen Behörden dargestellt habe, dass für die Reise alles organisiert und geplant sei, von diesen am 18.08.2008 die mündliche Zusage erhalten, dass für die Reise ein Permit ausgestellt werden würde. Am 22.08.2008 habe die örtliche Agentur sodann einen Vorbescheid erhalten, in welchem mitgeteilt worden sei, dass dem Antrag auf Genehmigung der Reise stattgegeben worden sei. Hierzu beruft sich der Beklagte auf ein zu den Akten gereichtes und ins Deutsche übersetzte Schriftstück (vgl. Blatt 274 d. A.). Schließlich seien die Permits der chinesischen Agentur übergeben worden, wobei diese jedoch am 02.09.2008 von den zuständigen chinesischen Stellen zurückgefordert worden seien. Die örtliche Agentur habe sich von den Permits – auch aus Angst vor Represalien – keine Kopien machen können. Bis zum 05.09.2008 sei eine Information des Beklagten durch die örtliche Agentur wegen Unerreichbarkeit unmöglich gewesen.

Zudem stünde dem Minderungsrecht der Kläger entgegen, dass diese den Mangel dem Beklagten nicht unverzüglich gemäß § 651 d Abs. 2 BGB angezeigt hätten.

Des Weiteren seien die geplante Reise und die durchgeführte Reise sowohl von den Leistungsmerkmalen als auch von den Sehenswürdigkeiten vergleichbar gewesen. Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, dass die Klageerweiterung des Klägers B… nicht sachdienlich und somit unzulässig sei.

Das Gericht hat über die Fragen, ob der Beklagte bzw. die Reiseteilnehmer die Reise wegen höherer Gewalt gekündigt haben bzw. eine Vereinbarung über eine neue Reise abgeschlossen haben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen P. S., G. S., Dr. E. P., S. P., Dr. S. S.-S., R. F.-W., J. F.-L. und M. D. Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.01.2010 (Bl. 287 ff. d. A.) und vom 22.03.2010 (Bl. 312 d. A.) sowie auf die schriftliche Einlassung der Zeugin Dr. S. S.-S. (Bl. 308 f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die zulässige Klage hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

Beide Kläger haben gegen den Beklagten gemäß § 651 d Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz von 30 Prozent des vereinbarten Reisepreises und somit auf Zahlung von 1.250,67 € bzw. von 1.238,40 €.

Die Kläger haben mit dem Beklagten einen Reisevertrag gemäß § 651 a BGB geschlossen.

In der Änderung der Reiseroute im vorliegenden Fall ist auch eine negative Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit der Reise und somit ein Fehler im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB zu sehen. Nach der Rechtsprechung liegt ein Fehler in diesem Sinne vor, wenn, insbesondere bei einer als Expedition bezeichneten Reise, wesentliche Teile des Reiseprogramms nicht durchgeführt werden oder eine erhebliche Abweichung von der im Prospekt darlegten Route eintritt (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.1984, Az.: 10 U 11/83; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1993, 18 U 215/93; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2002, Az.: 2-19 O 233/02; jeweils m. w. N.). So liegt der Fall hier. Unabhängig davon, ob bereits in der geänderten Route bezüglich der Durchquerung Kirgisiens ein derartiger Fehler gesehen werden kann, stellt jedenfalls die Abänderung der Reise dahingehend, dass statt der Expedition zum K2 eine Trekkingreise zum Muztagh Ata durchgeführt wurde, einen Fehler im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar. Ausweislich des Reiseprospektes des Beklagten stellte die Expedition zum K2, die auch 13 Tage und somit fast die Hälfte des gesamten Reisezeitraums umfasste, „den eigentlichen Teil unseres großen Abenteuers“ dar. Die Betrachtung der Nordseite des K2, laut Reiseprospekt „die dramatischste Seite des beeindruckendsten Berges der Welt“ sollte den Höhepunkt der Reise darstellen. Schon aus diesen Prospektbeschreibungen sowie dem Umstand, dass es sich bei dem K2 um den zweithöchsten Berg der Welt handelt, der das eigentliche Ziel der Reise darstellte, geht hervor, dass die tatsächlich durchgeführte Trekking Tour rund um den Muztagh Ata als wesentliche nachteilige Abweichung von der im Prospekt dargelegten Route und somit als Fehler im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB anzusehen ist. Die Frage, in welchem Umfang sich dieser Fehler auf den Wert der tatsächlich durchgeführten Reise im Vergleich zum Wert der geplanten Reise auswirkt, ist im Rahmen der Ermittlung der Höhe des Minderungsbetrages gemäß § 638 Abs. 2 BGB zu erörtern.

Der insoweit beweisbelastete Beklagte konnte auch nicht darlegen, dass er den Reisevertrag mit den Klägern gemäß § 651 j BGB wegen höherer Gewalt gekündigt und mit diesen einen neuen Vertrag gemäß § 651 a BGB über die abgeänderte Reise geschlossen hat.

Sämtliche der vernommenen Zeugen haben glaubhaft ausgeführt, dass der Beklagte ihnen gegenüber die Reise nicht ausdrücklich „gekündigt“ hat.

Zwar ist grundsätzlich eine Kündigung auch durch konkludentes Verhalten möglich, allerdings hätte es hierfür – vor dem Hintergrund, dass auch eine schlichte Fortsetzung der ursprünglichen Reise mit geändertem Verlauf in Betracht kommt – deutlicher dahingehender Anhaltspunkte im Verhalten des Beklagten bedurft. Die Beweisaufnahme hat das Vorliegen derartiger Anhaltspunkte nicht hervorgebracht. Vielmehr lässt das von den Zeugen bekundete Verhalten des Beklagten auf seinen Willen zur Fortsetzung der Reise und somit zum Versuch einer Abhilfe im Sinne des § 651 c BGB schließen. So haben die Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass der Beklagte ihnen, auch auf Nachfragen, kein konkretes Rückreiseangebot gemacht habe, sondern vielmehr ganz allgemein gesagt habe, wer zurückreisen wolle, könne dies tun. Nach den glaubhaften Ausführungen insbesondere der Zeugin D. konnte der Beklagte nicht einmal die Nachfragen, von wo aus der Rückflug erfolgen sollte bzw. wer die Kosten des Rückfluges zu tragen habe, beantworten. Dieses Verhalten spricht deutlich gegen eine Kündigungsabsicht des Beklagten, da dieser bei einer Kündigung gemäß §§ 651 j Abs. 2 Satz 1, 651 e Abs. 4 Satz 1 BGB die Reisenden zurückzubefördern hat, wobei die Mehrkosten der Rückbeförderung von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte nach den Aussagen aller Zeugen hingegen die alternative Reiseroute bis in die Einzelheiten einschließlich Kartenmaterial und Zeittafel bei der Besprechung am 06.09.2009 ausgearbeitet hatte. Daraus geht deutlich hervor, dass es dem Beklagten um die Fortsetzung und nicht etwa um eine Kündigung der Reise ging.

Aber auch andere Anhaltspunkte sprechen gegen eine konkludente Kündigung der Reise durch den Beklagten. So hat der Beklagte bis zum heutigen Tage keine Abrechnung gemäß § 651 e Abs. 3 BGB vorgenommen, was im Falle einer Kündigung jedoch erforderlich gewesen wäre. Zudem zeigt auch die E-Mail vom 02.12.2008 des Beklagten deutlich, dass dieser selbst von einem möglichen Minderungsbetrag ausging, was ebenfalls seine mangelnde Kündigungsabsicht zu Tage treten lässt. Nicht zuletzt geht auch aus der Tatsache, dass die letzten Tage der Reise wie ursprünglich geplant durchgeführt worden sind, hervor, dass die ursprünglich geplante Reise lediglich zwischenzeitlich auf einer anderen Route fortgesetzt worden ist. Nach alledem konnte der beweisbelastete Beklagte nicht darlegen, dass er den ursprünglichen Reisevertrag gekündigt hat.

Folglich kann dahinstehen, ob der Beklagte im vorliegenden Fall zur Kündigung wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB überhaupt berechtigt war. Ebenso kann es angesichts der nichtbewiesenen Kündigung dahingestellt bleiben, ob die Parteien einen neuen Reisevertrag geschlossen haben. Hiergegen spricht jedoch bereits, dass alle Zeugen ausgesagt haben, dass über den Reisepreis für diese angebliche neue Reise nicht gesprochen wurde.

Das Minderungsrecht ist im Übrigen nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Kläger die Reise zu geänderten Bedingungen fortgesetzt haben. In einem derartigen Verhalten ist weder ein Verzicht auf das Minderungsrecht noch im Übrigen eine einvernehmliche Vertragsänderung zu sehen (vgl. auch LG Frankfurt, NJW-RR 1987, 747; Staudinger, BGB, § 651 a, Rn. 193; jeweils m. w. N.). Im Übrigen würde derartige Konsequenzen im vorliegenden Fall auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben aus § 242 BGB entgegenstehen. Denn aufgrund der Tatsache, dass der Beklagten den Klägern weder ein konkretes Rückflugangebot unter Darlegung der Kostenverteilung machte, noch hinsichtlich eines Minderungsbetrages bei Abbruch der Reise Auskunft geben konnte, hatten diese faktisch keine Alternative zur Fortsetzung der Reise. Vor diesem Hintergrund würde es aber gegen § 242 BGB verstoßen, wenn man aus der Fortsetzung der Reise für die Kläger Nachteile herleiten würde.

Schließlich spricht auch gegen derartige Konsequenzen, dass die Zeugen insbesondere bezüglich des Kläger T. aber auch in vermindertem Umfang bezüglich des Klägers B. ein Verhalten beschrieben haben, dass keineswegs als vorbehaltloses Einverständnis mit der geänderten Route verstanden werden kann. So führte der Zeuge Dr. P. aus, dass der Kläger T. erklärt habe, er behalte sich rechtliche Schritte nach Ende der Reise vor. In dieselbe Richtung geht die Aussage der Zeugin P. wonach Herr T. geäußert habe, dass er sich wegen der Routenänderung „etwas überlegen“ werde. Auch die Zeugen G. S., F.-W., D., F. sowie P. S. konnten sich noch daran erinnern, dass der Kläger T. „gemeckert“, „genörgelt“ habe bzw. „unwillig“, „unwirsch“, „nicht so begeistert“ reagiert und „einiges losgelassen habe (…) was sicher nicht freundlich war“. Die letzteren beiden Zeugen schlossen bei ihren Aussagen auch das Verhalten des Klägers B. mit ein, so dass für diesen selbiges gelten muss.

Des Weiteren steht dem Minderungsrecht der Kläger auch nicht Ziffer 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten entgegen.

Zum einen hat der Beklagte nicht dargetan, dass diese AGB gemäß § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil wurden. Derartiges geht auch nicht aus den Buchungsbestätigungen – in denen sich kein Hinweis auf die AGB’s des Beklagten befindet – hervor.

Zum anderen kann der Beklagte sich auch inhaltlich nicht auf seine AGB berufen. So gilt Ziffer 5 Abs. 1 der AGB’s lediglich für „unwesentliche Reiseleistungen“, worunter jedoch eine derart umfangreiche Routenänderung wie im vorliegenden Fall keineswegs zu verstehen ist. Ziffer 5 Abs. 3 AGB verstößt hingegen aufgrund seiner Unbestimmtheit gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn danach liegt es völlig im „Ermessen des Veranstaltungsleiters“ das Reiseprogramm bei Vorliegen „zwingender Gründe“ zu ändern, ohne dass aus der Klausel hervorginge, was unter derartigen „zwingenden Gründen“ zu verstehen ist.

Schließlich lässt auch die unterlassene Anzeige des Mangels durch die Kläger deren Minderungsrecht nicht gemäß § 651 d Abs. 2 BGB entfallen. Denn eine Mängelanzeige ist entbehrlich, wenn der Veranstalter den Mangel bereits kennt (vgl. nur Palandt, BGB, 69. Auflage, § 651 d, Rn. 4, m. w. N.). Daran kann jedoch vorliegend kein Zweifel bestehen, da der Beklagte selbst an der Reise teilgenommen hat. Beide Kläger haben auch unstreitig die Verjährungsfrist des § 651 g BGB eingehalten.

Bezüglich der Höhe der Minderung hält das Gericht nach richterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO einen Minderungsbetrag von 30 Prozent des Reisepreises für angemessen. Gemäß § 651 d Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Reispreis bei der Minderung nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB herabzusetzen. Danach ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsverhältnisses der Wert der Reise in mangelhaftem Zustand zu dem wirklichen Wert der Reise gestanden hat, wobei für die Wertbestimmung objektive Umstände maßgeblich sind (vgl. MK zum BGB, 5. Auflage, § 638, Rn. 9).

Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigt jedenfalls die Programmänderung bezüglich des K2 einen erheblichen Minderungsbetrag. Bereits aus dem Reiseprospekt des Beklagten geht unzweifelhaft hervor, dass der Aufenthalt rund um den K2 das eigentliche Ziel der Reise darstellte. So wurde der Aufenthalt am K2 in dem Prospekt als „einer der wildromantisch-schönsten Plätze der Erde“ bezeichnet. Deshalb solle sich niemand „diese Gelegenheit, aus erster Hand die dramatischste Seite des beeindruckendsten Berges der Welt zu sehen“ entgehen lassen, denn „spektakulärer, wilder und einsamer kann der Anmarsch zu einem Berg nicht sein.“ Diese Aussagen sind vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass es sich bei dem K2 mit einer Höhe von 8.611 Metern um den zweithöchsten Berg der Welt handelt, der unter Bergsteigern als der am schwierigsten zu besteigende Achttausender gilt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass unmittelbar südlich des K2 drei weitere Berge ebenfalls eine Höhe von über 8.000 Meter erreichen, sodass es nirgendwo so viele Achttausender auf so geringer Fläche wie im Karakorum-Gebirge gibt. Allein fünf der höchsten vierzehn Berge der Welt befinden sich in diesem Gebirge. Dagegen zählt der Muztagh Ata mit einer Höhe von 7.509 Metern weder zu den vierzehn existierenden Achtausendern noch zu den zwanzigst höchsten Bergen der Welt. Auch die anderen Berge im Parmirgebirge sind von der Höhe her, nicht mit dem Karakorum-Gebirge vergleichbar (vgl. zu alledem nur die Ausführungen unter http://de.w…org).

Angesichts dieser Begebenheiten ist es nachvollziehbar, wenn die Kläger ausführen, dass sie die Reise gerade wegen der Einzigartigkeit des K2 bzw. des Karakorum-Gebirges angetreten haben. Dies haben auch die meisten der gehörten Zeugen ausgeführt. Insofern ist es unbeachtlich, ob die Trekkingreise zum Mutztagh Ata über die gleichen Leistungsmerkmale verfügt, da gerade das eigentliche Ziel der Reise nicht mehr verwirklicht werden konnte. Nach richterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO rechtfertigt danach allein der Ausfall des Aufenthalts am K2 bzw. am Karakorum-Gebirge einen Minderungsbetrag von 30 Prozent. Dafür spricht zudem, dass dieser Teil der Reise auch vom geplanten Zeitraum her den Hauptteil der Reise ausmachte. Dagegen sieht das Gericht in der unterschiedliche Durchquerung von Kirgisien, aufgrund der eher untergeordneten Rolle dieses Reiseteils in der Reisebeschreibung sowie der Vergleichbarkeit der stattdessen besichtigten Örtlichkeiten, keine Begebenheit, die einen relevanten Minderungsbetrag rechtfertigt.

Darüber hinaus ist nach Ansicht des Gerichts die Klageerweiterung des Klägers B… zulässig und begründet. Die Klageerweiterung ist jedenfalls sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO, da sie sich – entgegen der Ansicht des Beklagten – auf den selben Lebenssachverhalt bezieht. Bereits im Reiseprospekt des Beklagten wurde nämlich der sog. „Hochlager-Service“ zu einem Aufpreis zwischen 150 und 200 Euro angeboten. Dieser fiel zudem ebenfalls aufgrund des Permitentzuges durch die chinesischen Behörden aus, so dass zu diesem Sachverhalt gewonnene Erkenntnisse auch für den Klageantrag zu 2) des Klägers B. Verwendung finden können.

Die Klageerweiterung hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers B., dass dieser vor Reiseantritt 170,00 € an ihn für den „Hochlager-Service“ bezahlte, nicht entgegengetreten. Da dieser Service mangels Aufenthalts am K2 jedoch nicht erbracht wurde, hat der Kläger einen Anspruch aus § 812 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten auf Rückerstattung dieses Betrages. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Der Zinsanspruch ergibt sich bezüglich des Klägers T. aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB und bezüglich des Klägers B. aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB bezüglich des Klageantrags zu 1) bzw. aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB bezüglich des Klageantrags zu 2).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert beträgt 4.370,00 €.

Rechtsgebiete

Reiserecht