AG Brühl, Urteil vom 12. Mai 1995, 23 C 469/94

AG Brühl, Urteil vom 12. Mai 1995, 23 C 469/94

Mietvertragskündigung wegen Lärmbelästigung für die Nachbarhausmieter

Gericht

AG Brühl


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

12. 05. 1995


Aktenzeichen

23 C 469/94


Leitsatz des Gerichts

Ein Kündigungsgrund nach § 554a BGB wegen schuldhafter Verletzung mietvertraglicher Pflichten kann auch dann gegeben sein, wenn die Bewohner des Nachbarhauses durch übermäßigen Lärm belästigt werden.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Die Bekl. ist Mieterin einer Wohnung. Der Bewohner und die Bewohnerin der auf der gleichen Etage gelegenen Wohnung im Nachbarhaus, die Zeugen W, beschwerten sich bei den Kl. als Eigentümer des Nachbarhauses mit Schreiben vom 10. 12. 1993, 4. 2. und 24. 3. 1994 über Lärmbelästigungen, die von der Wohnung der Bekl. ausgingen. Mit Schreiben vom 14. 4. 1994 mahnten die Kl. die Bekl. dahingehend, Ruhestörungen zu unterlassen. Mit Schreiben vom 7. 6. 1994 kündigten die Kl. der Bekl. die Wohnung fristlos. Erneut wurde mit Schriftsatz vom 7. 11. 1994 aufgrund neuerlicher Lärmbelästigungen die fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Kl. behaupten, aus der Wohnung seien in der Zeit vom 8. 11. 1993 bis zur Abmahnung, bis zur ersten Kündigung und auch danach im einzelnen näher bezeichnete, nach 22 Uhr und bis in die frühen Morgenstunden dauernde Ruhestörungen in der Form des lauten Musikspielens oder der lautstarken verbalen Auseinandersetzung erfolgt.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Kl. haben gegen die Bekl. einen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gem. § 556 BGB. Die Kündigung vom 7. 6. 1994 hat das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet. Der Kündigungsgrund des § 554a BGB, der schuldhaften Verletzung der mietvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf Nachbarn, auch auf solche des Nachbarhauses, lag vor. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß aus der Wohnung der Bekl. die klägerseits behaupteten Ruhestörungen gedrungen sind. (Wird ausgeführt.)

Die erwiesenen Störungen sind nicht unerheblich. Häufiger, ruhestörender Lärm zur Nachtzeit und wiederholte lautstarke Streitigkeiten zur Nachtzeit sind ein Kündigungsgrund. Der Umstand, daß das Gebäude nicht besonders gut schallisoliert ist, muß Anlaß für Bewohner sein, besondere Rücksicht hinsichtlich der verursachten Geräusche zu nehmen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß sich vorliegend ein Mieter des Nachbarhauses und nicht sein Mitmieter durch die von der Wohnung der Bekl. ausgehenden Geräusche gestört fühlt, denn nicht nur gegenüber den übrigen Mietern haben die Vermieter die Pflicht, ausgehende Störungen zu unterbrechen; diese Pflicht hat er auch gegenüber der Eigentümerin des Nachbargrundstücks gem. § 1004 BGB.

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

§§ 554a, 1004 BGB a.F.