AG Hermeskeil, Urteil vom 22. Mai 2002, 1 C 288/01

AG Hermeskeil, Urteil vom 22. Mai 2002, 1 C 288/01

Haftung für Sturmschäden durch umfallende Bäume

Gericht

AG Hermeskeil


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

22. 05. 2002


Aktenzeichen

1 C 288/01


Leitsatz des Gerichts

  1. Der Eigentümer eines Baumes haftet nur dann, wenn ihm der von seinem umstürzenden Baum angerichtete Schaden kausal zugerechnet werden kann.

  2. Die Verkehrssicherungspflicht des Baumeigentümers ist nicht schuldhaft verletzt, wenn sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks M, in D., die Beklagte ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks. Vor 2 Jahren hatte der Ehemann der Klägerin auf dem Grundstück der Klägerin einen Schuppen (7 m lang und 11 m breit) aus Kanthölzern errichtet.

In der Nacht vom 20. auf den 21.12.00 brach der Stamm einer auf dem Grundstück der Beklagten aufstehenden, ca. 40 Jahre alten und ca. 15 – 20 m hohen Fichte etwa 1 m über dem Erdboden ab. Der abgebrochene Teil des Baums nebst Krone fiel auf das ca. 4 m vom stehenden Baum entfernte Dach des Schuppens der Klägerin und zerstörte diesen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000,– DM wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Die Klägerin trägt vor:

Die Beklagte habe wegen der exponierten Stelle des Baumes regelmäßig diesen durch einen Fachmann überprüfen lassen müssen, diese Kosten seien ihr auch zumutbar. Allein die Fäulnis des Baumes sei ursächlich für den Umsturz gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt hierzu vor:

Sie habe die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Alter und Größe des Baumes hätten keine Veranlassung gegeben, den Baum fachmännisch begutachten zu lassen. Der Umsturz sei nicht vorhersehbar gewesen, Hauptursache für den Umsturz sei der Sturm gewesen. Sie bestreitet die Höhe des geltend gemachten Schadens.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 24.10.2001 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000,– DM wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und einer daraus resultierenden Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es an der Kausalität zwischen einer möglichen unterlassenen Pflicht zur Untersuchung des Baumes und dem Schaden fehlt.

Nicht jeder umstürzende Baum führt zu einer Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen. Gerade auch Schäden durch Bäume können im Einzelfall die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos darstellen. Art und Umfang der Anforderungen an die Verkehrssicherungsmaßnahmen sind abhängig von dem Zustand des Baumes, den der Art des Verkehrs und den sonstigen Umständen des Einzelfalles. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen sind diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gefahrenabwehr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Umfang und Intensität der Untersuchungspflicht dürfen nicht überspannt werden, sondern müssen sich im Rahmen des für den Sicherungspflichtigen auch unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit zumutbaren handeln (OLG Karlsruhe, VersR 1994, S. 358).

Bei relativ mächtigen Bäumen, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen, müssen die Bäume vom Eigentümer wenigstens regelmäßig in Augenschein genommen werden, um möglichen Gefahren vorbeugen. Ein Beobachten etwa im halbjährigen Rhythmus ist notwendig, da die auf den Baum einwirkenden Faktoren zu einer ständigen Veränderung des Baumes führen (vgl. OLG Schleswig, MdR 1995, 5. 148).

Das Gericht hält eine regelmäßige gründliche Inaugenscheinnahme durch einen Laien für erforderlich und in der Regel auch für ausreichend, es sei denn, der Baum befindet sich an besonders exponierter Stelle (z.B.: neben einer öffentlichen Straße) oder wenn Symptome vorhanden sind, die auf eine statische Beeinflussung oder einen anderen möglichen schwerwiegenden Defekt hinweisen. Die regelmäßige und eingehende Untersuchung durch einen Fachmann, die im vorliegenden Fall bei der Fichte zu Kosten in Höhe von 180 Euro geführt hätte, hält das Gericht ohne Vorliegen von besonderen Umständen nicht für erforderlich.

Vorliegend kann jedoch dahinstehen, inwieweit die Beklagte ihren Untersuchungspflichten nachgekommen ist, denn für das Schadensereignis war eine mögliche mangelnde Beobachtung des Baumes durch die Beklagte keine kausale Unterlassung.

Nur wenn aufgrund regelmäßiger Besichtigungen der Schaden hätte vorausgesehen bzw. die Schädigung des Baumes hätte erkannt werden können, wäre das Unterlassen von Besichtigungen auch als kausal anzunehmen, da bei fehlender Erkennbarkeit des möglichen Schadens eine Besichtigung zu Konsequenzen nicht geführt hätte (vgl. OLG Schleswig am angegebenen Ort; OLG Hamm, VersR 1998, 5. 190). Eine derartige Kausalität ist vorliegend nicht gegeben.

Der Sachverständige R. hat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass Ursache des Abbruchs der Fichte eine Stammfäule in Verbindung mit dem Sturmereignis gewesen sei. Diese Stammfäule sei für einen Laien nicht erkennbar gewesen. Für einen Laien seien allerdings an mindestens 2 Stellen der Fichte äußere Verletzungen oberflächlicher Natur erkennbar gewesen. Eine Verbindung zur inneren Stammfäule dieser beiden Wunden habe nicht bestanden, denn beide Wunden seien klar begrenzt auf die Rinde gewesen und hätten bislang keine Holzfäule hervorgerufen. Eine statische Beeinflussung des Baumes durch diese Wunden sei nicht gegeben gewesen und dies sei sowohl für einen Fachmann als auch für einen Laien bei Entfernen von Rinde und Harz im Wundbereich erkennbar gewesen.

Selbst wenn die Beklagte also die beiden Wundstellen erkannt hätte, hätte sie auch als Laie erkannt, dass eine statische Beeinflussung nicht gegeben war und die Wunden nur oberflächlicher Natur gewesen waren. Aus diesen Gründen hält das Gericht vorliegend die Hinzuziehung eines Fachmanns ohne dass für einen Laien äußere Symptome auf einen möglicherweise gefährlichen Defekt hingewiesen haben, für nicht erforderlich. Da wirklich verdächtige Defektsymptome für einen Laien gefehlt haben, ist der Schaden – auch im Hinblick darauf, dass der Baum sich nicht in unmittelbarer Nähe einer öffentlichen Straße oder anderer Gefahrenquellen befunden auf ein schuldhaftes Unterlassen der Beklagten zurückzuführen.

Im Übrigen hat ausweislich des Sachverständigengutachtens erst Stammfäule in Verbindung mit dem Sturmereignis zum Bruch des Baumes geführt. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass derjenige, der sich an einer gefährlichen Stelle ansiedelt, grundsätzlich selbst für seinen Schutz zu sorgen hat, was das Wirken von Naturkräften betrifft (vgl. BGH, NJW, 1985, 5. 1774).

Bei alledem war wie tenoriert zu entscheiden. Die Nichtberechtigung des Zinsanspruches folgt aus dem Fehlen des Hauptanspruches.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 5. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.112,99 Euro (10.000,– DM) festgesetzt.

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht