AG Mitte - Berlin, Urteil vom 28. Februar 2006, 9 C 543/05

AG Mitte - Berlin, Urteil vom 28. Februar 2006, 9 C 543/05

Telefonische Marktforschung

Gericht

AG Mitte – Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

28. 02. 2006


Aktenzeichen

9 C 543/05


Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten das Unterlassen von Telefonanrufen.

Der Kläger ist Inhaber eines ISDN-Telefonanschlusses mit 10 Rufnummern. Die Beklagte betreibt ein Markt- und Meinungsforschungsunternehmen.

Am 29.07.2005 um 19.07 Uhr rief die Beklagte den Kläger unter einer seiner privaten Telefonnummern an. um eine Umfrag zum Thema “Radio in Berlin und Brandenburg durchzuführen”. Der Kläger hatte eine Einwilligung zu derartigen Anrufen nicht erteilt.

Der Kläger lehnte eine Teilnahme an der Umfrage ab und forderte die Beklagte zunächst im Rahmen des Telefongespräches und sodann mit Schreiben vom 01.08.2005 auf, zukünftig derartige Anrufe zu unterlassen.

Am 19.08.2005 rief die Beklagte den Kläger um 20.44 Uhr unter einer weiteren der privaten Rufnummern des Klägers an. Sie wollte eine Umfrage zu dem Thema “Radio hören” durchführen.

Mit Schreiben vom 23.08.2005 forderte der Kläger die Beklagte auf, ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen abzugeben, ihn zukünftig anzurufen. Dieses lehnte die Beklagte ab. Der Kläger teilte der Beklagten weder vorprozessual noch im laufenden Rechtsstreit sämtliche Rufnummern mit, welche er betreibt.

Sämtliche Rufnummern des Klägers sind in einer “Robinson-Sperrliste” eingetragen. Der Kläger ließ zudem seine Rufnummern in einer “zentralen Sperrdatei” des Arbeitskreises Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute eintragen, in dem die Beklagte nicht Mitglied ist.

Die Beklagte ermittelte die Rufnummern, unter denen sie den Kläger anrief, in anonymisierter und aggregierter Form, wonach ein Rückschluss auf die befragte Person ausgeschlossen war.

Der Kläger ist der Ansicht, Marktforschungsunternehmen seien verpflichtet, vor einem Anruf sicherzustellen. dass der Anruf erwünscht sei. Anrufe von Marktforschungsunternehmen seien denen von Werbeunternehmen gleich zu stellen. Die Anrufe der Beklagten würden ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger unaufgefordert telefonisch zu kontaktieren, um mit ihm eine Befragung durchzuführen, beispielsweise über das Thema “Radio in Berlin und Brandenburg”, und der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren – Ordnungshaft zu vollstrecken am Geschäftsführer Emmanuel Thomassin -, anzudrohen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Amtsgericht sei unzuständig. Der Streitwert würde 5.000,00 € übersteigen. Sie meint, der Klageantrag sei unzulässig. Er sei zu unbestimmt.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.


I.
Das Amtsgericht Mitte ist gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Die möglicherweise eine unerlaubte Handlung darstellenden Anrufe der Beklagten erfolgten in der Dänenstraße in Berlin und mithin im Bereich des Amtsgerichts Mitte. Für die Annahme der örtlichen Zuständigkeit ist es ausreichend, dass eine unerlaubte Handlung nach dem Vorbringen des Klägers grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist. Ob diese tatsächlich gegeben ist, ist für die örtliche Zuständigkeit nicht erheblich.

Das Amtsgericht ist gem. § 23 Ziff. 1) GVG sachlich zuständig. Der Gegenstandswert übersteigt den Betrag von 5.000,00 € nicht.

Entscheidend ist der Wert der Beeinträchtigung des Klägers durch die an ihn gerichteten Telefonanrufe. In den vom Begehren her gleichgearteten Fällen der unerwünschten Telefaxwerbung wird ein Wert zwischen 2.500,00 und 10.000,00 Euro angenommen (vgl. Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16, “Unterlassung”). Bei Belästigungen durch Anrufe wird in Anlehnung an § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO ein Wert von 4.000,00 € befürwortet (vgl. Zöller, a.a.O., “Belästigung).

Der Wert einer Belästigung kann durch genaue Regeln nicht erfasst werden. Entscheidend sind Art und Umfang der Belästigungen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, wie der Belästigte die Beeinträchtigung bewertet.

Eine direkte Vergleichbarkeit mit den Streitwerten von Werbeanrufen ist nicht gegeben. Während bei diesen Verfahren die Belästigung des Angerufenen auch darin besteht, dass er zu einem wirtschaftlich relevanten Handeln gedrängt werden soll, sind die vorliegenden Anrufe dadurch geprägt, dass nur eine Befragung des Angerufenen erfolgen soll. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann eine Gegenstandswert, welcher 5.000,00 € übersteigt, nicht angenommen werden.

Der Klageantrag entspricht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Zif. 2) ZPO. Grundsätzlich werden zwar auch durch das Gericht die Bedenken der Beklagten geteilt, ob der Klageantrag hinreichend bestimmt ist. Der Beklagten sind die Telefonnummern des Klägers nicht bekannt. Es ist nicht eindeutig erkennbar, unter welchen Rufnummern ein Anruf bei dem Kläger unterlassen werden soll. Das Begehren des Klägers ist vorliegend jedoch nicht nur darauf gerichtet, Anrufe unter bestimmten Rufnummern zu unterlassen, sondern vielmehr weitergehend dahin, grundsätzlich nicht angerufen zu werden, sofern nicht im Vorfeld eine ausdrückliche Freigabe bestimmter Rufnummern erfolgt ist. Aus dem gestellten Klageantrag und der Begründung desselben ergibt sich, dass der Kläger einen umfassenden Schutz vor Telefonanrufen der Beklagten begehrt, ohne dass er eine Verpflichtung begründet sieht, der Beklagten seine Rufnummern bekannt zu geben. Ob ein derartig weitgehender Unterlassungsanspruch besteht. ist erst im Rahmen der Begründetheit zu beurteilen.


II.
Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung von Telefonanrufen gem. §§ 823, 1004 BGB.

Grundsätzlich können Telefonanrufe einen rechtswidrigen Eingriff in das gem. Art. 1 und 2 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen.

Ein Angerufener kann nicht bereits beim Klingeln des Telefones feststellen, durch wen er angerufen wird. Es kann nicht einschätzen, von welcher Dringlichkeit der Anruf ist und ob es gerechtfertigt ist, zur Entgegennahme des Anrufes anderweitige Tätigkeiten einzustellen. Die Freiheit, die eigene Lebensgestaltung zu bestimmen, wird durch Anrufe berührt. Ein Angerufener hat nur die Möglichkeit, das Telefonat nicht entgegenzunehmen und damit ein weiteres Klingeln des Telefones zu erdulden, oder den Anruf anzunehmen und sich mit dem Anrufer auseinanderzusetzen.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich vorliegend nicht bereits daraus, dass die Beklagte den Kläger entgegen dessen ausdrücklich erklärten Willen nach dem Telefonat vom 29.07.2005 am 19.08.2005 erneut angerufen hat. Nach dem ersten Telefonat ist der Beklagten nur die Rufnummer des Klägers bekannt gewesen, unter der dieser Anruf erfolgt ist. Der weitere Anruf ist unter einer abweichenden Rufnummer erfolgt, wobei der Beklagten unstreitig nicht bekannt gewesen ist, dass auch diese dem Kläger gehört.

Bei einer möglichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sind die widerstreitenden Interessen des Angerufenen aus Art. 1 und 2 GG und die Interessen des Anrufers, hier der Beklagten, aus Art. 12 GG gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung fällt zu Lasten des Klägers aus.

Das Sozialleben ist von einem Miteinander geprägt. Eine Kontaktaufnahme von am Leben teilnehmenden Personen und Firmen untereinander kann nicht grundsätzlich als unzulässig angesehen werden. Im Rahmen der Abwägung ist vielmehr zu beachten, ob derartige Kontakte über das sozial erforderliche Maß hinausgehen und eine einseitige Beeinträchtigung einer Partei darstellen.

Die Geschäftstätigkeit der Beklagten ist die Marktforschung. Zur Durchführung ihres Berufes ist die Beklagte verpflichtet, Kontakt zu Bürgern aufzunehmen und diese nach ihrer Meinung oder Ansicht zu befragen. Ein Verbot jeglicher Kontaktaufnahme würde zu einer Pflicht der Beklagten führen, ihre Geschäftstätigkeit insgesamt einzustellen.

Es ist der Beklagten nicht zumutbar, im Vorfeld von Meinungsumfragen sich davon zu vergewissern, dass der Angerufene mit dem Anruf einverstanden ist. Die Interessenlage ist insoweit nicht mit Unternehmen vergleichbar, welche mittels Anrufen oder Telefaxen Werbung für ihre Produkte betreiben. Bei derartigen Unternehmen ist das Ziel der Anrufe die Vermarktung eigener oder fremder Produkte. Hierfür ist eine auch fernmündliche vorhergehende Kontaktaufnahme nicht zwingend erforderlich. Abgesehen davon, dass es weitergehende Möglichkeiten der Werbung für Produkte, wie Anzeigen etc. gibt, kann ein möglicher Kunde, welcher Interesse für gewisse Produkte hegt, sich selbst über Anbieter informieren und seinerseits bei Bedarf auf das jeweilige Unternehmen zugehen. Anrufe derartiger Unternehmen sind jedoch darauf ausgerichtet, durch einen Anruf im persönlichen Umfeld der angesprochenen Personen zusätzliche Absatzwege zu eröffnen und dem Angerufenen einen Erwerb der angepriesenen Produkte nahezulegen. Der notwendige Schutz der Angerufenen ist allgemein anerkannt durch die Annahme eines Unterlassungsanspruches gegen derartige Anrufe einerseits und, soweit es zu einem Vertragsabschluss gekommen ist, durch den Gedanken des ursprünglichen Haustürwiderrufsgesetzes andererseits.

Eine vergleichbare Interessenlage ist bei der Beklagten jedoch nicht gegeben. Zwar verfolgt auch diese mit der Marktforschung eigene wirtschaftliche Interessen, indem die Ergebnisse der Befragungen an Auftraggeber oder sonstige Interessierte veräußert werden können. Das wirtschaftliche Interesse liegt jedoch gerade nicht in der Beziehung zu dem Angerufenen. Der Angerufene muss nicht befürchten, zum Abschluss eines Vertrages gedrängt zu werden.

Die Marktforschung ist ihrerseits dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von Personen zu bestimmten Umständen befragt wird. Es ist gerade nicht möglich, einen bestimmten Stamm von Personen zu ermitteln, die sich mit derartigen Umfragen einverstanden erklären. Hierdurch würde die Marktforschung in unzumutbarer Weise erschwert. Eine repräsentative Forschung ist nur möglich, wenn, wie vorliegend, die Befragten durch das Zufallsprinzip ermittelt werden und eine unabhängige Antwort möglich ist. Diese Unabhängigkeit wäre gefährdet, wenn im Vorfeld sich die Befragten zu einer derartigen Umfrage einverstanden erklären müssten und sich bei der Beklagten zu einer Befragung andienen müssten.

Der Notwendigkeit der Beklagten, zufallsgeneriert Personen zu befragen, steht eine nur geringfügige Beeinträchtigung der Angerufenen gegenüber. Wie bereits dargelegt, ist mit den Anrufen eine wirtschaftlich beeinträchtigende Wirkung nicht verbunden. Es droht nicht die Gefahr, zum Abschluss eines Vertrages genötigt zu werden. Materielle Ressourcen werden auf Seiten des Angerufenen, anders als bei Telefax-Werbung, nicht in Anspruch genommen. Es steht dem Angerufenen frei, unverzüglich nach Annahme des Telefonates wieder aufzulegen und eine Befragung abzulehnen.

Vorliegend ist ergänzend zu berücksichtigen, dass es nicht um das Unterlassen von Anrufen unter einer bestimmten Telefonnummer geht, sondern darum, den Kläger in Person nicht anzurufen. Mit seinem Begehren will der Kläger erreichen, dass ihn unabhängig von dem gerade verwandten Telefonanschluss keine Anrufe der Beklagten erreichen. Die Beklagte liefe damit Gefahr, sich einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Klägers auch dann ausgesetzt zu sehen, wenn sie den Beklagten unter einer der weiteren ihr nicht bekannten Rufnummern an seiner gegenwärtigen Anschrift erreicht sowie selbst dann, wenn der Kläger im Falle eines Umzuges unter einer übernommenen Rufnummer erreicht wird, wobei nicht einmal ausgeschlossen werden könnte, dass der vormalige Anschlussinhaber derartige Anrufe sogar ausdrücklich zugelassen haben könnte. Das Begehren des Klägers ist derart weitgehend, dass die Beklagte zumindest im Bereich der Vorwahlnummer 030 keine zufallsgenerierten Rufnummern anrufen könnte, ohne dass die Gefahr bestehen könnte, versehentlich den Kläger zu erreichen. Eine derartig weitgehende mögliche Beeinträchtigung der Beklagten in ihrer grundgesetzlich geschützten Berufstätigkeit ist im Verhältnis zu der nur geringen Beeinträchtigung des Klägers nicht durch §§ 823, 1004 ausgeschlossen.

Die Interessenabwägung fällt auch nicht aufgrund der Tatsache, dass der Kläger seine Rufnummern in einer Robinson-Sperrliste und in der Sperrdatei des Arbeitskreises Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute hat eintragen lassen, zu Gunsten des Klägers aus.

Die Beklagte hat keinen Zugriff auf diese Sperrlisten. Sie steht in keiner vertraglichen Beziehung zu den Betreibern der Sperrlisten.

Eine Pflicht der Beklagten sich privatwirtschaftlich betriebenen Sperrlisten anzuschließen, kann nicht angenommen werden. Eine gesetzliche Pflicht besteht insoweit nicht. Derartige Sperrlisten können von einer Vielzahl von Personen und Institutionen betrieben werden. Eine allgemeine Verkehrsanschauung, dass es sich bei diesen Listen um die einzig relevanten Sperrdateien handelt, ist nicht ersichtlich. Dies mag bei der Robinson-Liste, welche eine bestimmten Bekanntheitsgrad aufweist, noch gegeben sein. Diese ist für Marktforschungsinstitute jedoch nicht zuständig. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Sperrdatei des Arbeitskreises Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute eine gleichen Bekanntheitsgrad besitzt, dass eine Mitgliedschaft von Meinungsforschungsinstituten in diesem Kreis einem Meinungsforschungsinstitut zugemutet werden kann.

Soweit dem Kläger zumindest ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der der Beklagten bekannten Rufnummern zuzubilligen sein könnte, hat er diese in seinem Klageantrag auch nicht hilfsweise benannt.


III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts – in Berlin nur bei dem Amtsgericht Tiergarten, Turmstraße 91, 10548 Berlin – auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann.

Rechtsgebiete

Informations- und Telekommunikationsrecht; Markt- und Sozialforschung