AG München, Urteil vom 12. Februar 2010, 121 C 15076/09

AG München, Urteil vom 12. Februar 2010, 121 C 15076/09

Massive Beeinträchtigung durch Baumwurzeln

Gericht

AG München


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

12. 02. 2010


Aktenzeichen

121 C 15076/09


Tenor

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, es zu unterlassen, dass Wurzeln der sich auf dem Grundstück E-straße 27 a in M. befindlichen Bäume, in der in Anlage K 1 beigefügten Skizze mit den Ordnungsnummern 1 bis 4 bezeichnet, auf das Grundstück der Klägerin H-straße … in M. eindringen und hierdurch die Nutzung des Grundstücks der Klägerin beeinträchtigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 16.900,- vorläufig vollstreckbar, die Kostenentscheidung jedoch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.

4. Der Streitwert wird auf EUR 4.000,- festgesetzt.

Tatbestand


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche im Hinblick auf überwuchernde Baumwurzeln.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes H-str. … in M. Die Beklagten waren gemeinschaftlich Eigentümer des angrenzenden Grundstückes E-str. 27 a in M.. Auf dem Grundstück der Beklagten befinden sich in einer Entfernung etwa zw. 60 cm und etwa 2 m vier Bäume, die in der Skizze gem. Anlage K 1 mit den Ordnungsnummern 1-4 bezeichnet sind.

Mit Schreiben vom 15.02.1990 erstellte die Landeshauptstadt M. der Klägerin eine Bescheinigung, wonach bei der Rotfichte (nördlicher Baum der Fichtengruppe) u. a. aufgrund Rotfäule eine erhöhte Umsturzgefahr bestehe. Auf Anlage K 6 wird ergänzend Bezug genommen.

Die LH M. hat mit Schreiben vom 17.07.2008 eine Genehmigung zur Fällung der streitgegenständlichen Bäume erteilt. Die Genehmigung enthält unter Ziff. 2 Auflagen zu einer Ersatzbepflanzung. Auf Anlage K 5 wird ergänzend Bezug genommen.

In einer Stellungnahme der Stadt M. vom 06.10.2008, die vom Beklagtenvertreter eingeholt wurde, heißt es erläuternd: „Der Fachgutachter der unteren Naturschutzbehörde stellte bei seiner Ortsbesichtigung fest, dass die vier Fichten aufgeastet wurden und Bruch – und Verkehrsicherheit nicht gegeben sind. Sie werden nur als bedingt erhaltenswert, mit einem abbauenden Versorgungszustand beurteilt. Ein öffentliches Interesse am Erhalt der Bäume besteht nicht mehr.“ Auf das Protokoll der mündlichen Sitzung vom 21.01.2010 wird insoweit Bezug genommen.

Ein Beseitigungsanspruch zugunsten der Klägerin bzgl. der streitgegenständlichen Bäume ist bereits verjährt.

Von den streitgegenständlichen Bäumen sind Wurzeln auf das Grundstück der Klägerin eingedrungen.

Der Beklagte zu 1) ist am … 2010 verstorben. Der anwaltliche Vertreter beider Beklagten hat mit Schriftsatz vom 09.11.2009 den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich des Beklagten zu 1) zurückgenommen.

Die Klägerin macht geltend, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks vorliege, für die die Beklagten verantwortlich seien.

Sie beantragt daher,

die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, es zu unterlassen, dass Wurzeln der sich auf dem Grundstück E-str. … in M. befindlichen Bäume, in der in Anlage K 1 beigefügten Skizze mit den Ordnungsnummern 1-4 bezeichnet, auf das Grundstück der Klägerin H-str. … in M. eindringen und hierdurch die Nutzung des Grundstücks der Klägerin beeinträchtigen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten machen geltend, dass der Antrag der Klägerin zu einer Fällung der Bäume führen würde und unbillig sei, da ein entsprechender Anspruch hierauf inzwischen verjährt sei. Die Unbilligkeit ergebe sich auch aus den entstehenden Kosten von ca. 16.844,45 EUR. Ergänzend wird auf Bl. 7-9, Bl. 21-22, 31-33 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2010 Bezug genommen.

Die Klageseite hat dies bestritten. Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat Erfolg.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassen im Hinblick auf das weitere Eindringen von Wurzeln auf ihr Grundstück zu (§§ 1004, 910 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB).

Eine erhebliche Beeinträchtigung war gegeben. Bereits das aus den Fotos gem. Anlage 2 ersichtliche Wurzelwachstum machte deutlich, dass auf dem klägerischen Grundstück der Rasen durch Wurzeln der Bäume der Beklagten in großem Maße durchwuchert und damit zerstört ist. Hiermit liegt nicht nur eine Beeinträchtigung bei der Rasenpflege vor. Ein ungestörtes Pflanzenwachstum, d. h. auch und insbesondere des Rasens selbst, ist den Fotos nach nicht mehr möglich.

Es konnte daher dahinstehen, ob eine Übersäuerung des Grundstücks oder eine Beeinträchtigung der Sickergrube daneben ebenfalls gegeben waren.

Dem Unterlassungsanspruch stand nicht der Einwand der Unbilligkeit entgegen.

Es kann dahinstehen, ob bei einem Eindämmen des Würzelwachstums und der Beseitigung der Wurzeln auf dem Grundstück der Klägerin in der Folge ggf. auch eine Fällung der betroffenen Bäume erforderlich werden kann. Dies würde nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer für die Beklagten nicht hinzunehmbaren Unbilligkeit führen.

Dem Anspruch der Klägerin auf Fällung der betroffenen Bäume steht der Einwand der Verjährung entgegen. Dass den Beklagten aufgrund Zeitablaufs die Möglichkeit eröffnet wurde, die Beseitigung der Bäume an sich zu verweigern, führt jedoch noch nicht dazu, dass eine – ggf. inzident durch andere Maßnahmen verursachte – Entfernung der Bäume damit zugleich unzumutbar und unbillig wäre.

Unstreitig sind die betroffenen Bäume ohnehin nicht mehr erhaltenswert. Bereits von daher ist eine Unbilligkeit der ggf. erforderlichen Entfernung nicht gegeben. Dass die Klägerin für die beeinträchtigte Vitalität der Bäume verantwortlich sein soll, stellt eine bloße nicht zu beweisende Vermutung der Beklagten dar, und lässt sich auch nicht durch die Stellungnahme der Stadt M. vom 06.10.2008 belegen.

Auch die von Beklagtenseite mit dem als Anlage B 8 vorgelegten Kostenvoranschlag geltend gemachten (und von Klageseite bestrittenen) Kosten würden hier nicht zu einer Unbilligkeit des klägerischen Anspruchs führen. Die Kosten für die Maßnahmen auf dem Grundstück der Klägerin selbst sollen sich hiernach auf ca. 3.660 EUR netto belaufen. Die Kosten, die laut Beklagten auf deren eigenem Grundstück in der Folge entstehen wurden (aufgrund Baumfällung etc.), sollen gemäß Kostenvoranschlag demgegenüber 9.745,- EUR netto betragen. Diese Kosten wären nach Ansicht des Gerichts nicht aufzuaddieren. Vielmehr wären zunächst die Kosten, die für den „reinen“ Unterlassungsanspruch selbst entstehen (3.660 EUR netto) zu betrachten, und ggf. mit denen, die laut Beklagtenpartei hierdurch noch zusätzlich anfallen würden, ins Verhältnis zu setzen. Die Kosten für den Unterlassungsanspruch „an sich“ (3.660 EUR netto) können nämlich unstreitig nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Bei dieser Betrachtung wären die von Beklagtenseite geltend gemachten Kosten nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht unverhältnismäßig, insbesondere, da aufgrund der unstreitig eingeschränkten Vitalität der Bäume ohnehin mit einer Fällung gerechnet werden muss. Das fortgeschrittene Alter der Beklagten zu 2) ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Insoweit muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass der durch die Baumpflanzung auf dem Grundstück der Beklagten verursachte Zustand unstreitig bereits seit Jahrzehnten besteht, ohne dass jemals Abhilfe durch die Beklagten geschaffen worden wäre. Ein langjähriges „Zuwarten“ der Beklagtenpartei kann daher nicht zur Unbilligkeit führen.

Auch die Beklagtenpartei hat im übrigen vorgetragen, dass die Kosten gemäß dem Kostenvoranschlag u. a. wegen der schlechten Zugänglichkeit der Bäume derart hoch seien. Dies ist jedoch allein auf die unstreitig lange Zeit von den Beklagten nicht bereinigte Situation auf deren eigenem Grundstück zurückzuführen. Auch von daher ist eine Unbilligkeit im Hinblick auf mögliche Kosten nicht gegeben.

2. Die Kostenentscheidung erging gem. § 91 ZPO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Höhe der Sicherheit war an einem möglichen Vollstreckungsschaden nach Aktenlage zu bemessen (§ 717 Abs. 2 ZPO).

Rechtsgebiete

Garten- und Nachbarrecht; Nachbarrecht

Normen

BGB §§ 910, 1004