AG München, Urteil vom 29. Juli 2011, 244 C 5430/11

AG München, Urteil vom 29. Juli 2011, 244 C 5430/11

Wer sofort zum Rechtsanwalt rennt, bliebt auf den Anwaltsgebühren sitzen

Gericht

AG München


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

29. 07. 2011


Aktenzeichen

244 C 5430/11


Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 226,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.04.2011 zu bezahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 32% und der Beklagte 68% zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  4. Der Streitwert wird bis zum 24.06.2011 auf 1.792,54 € und für die Zeit danach auf 792,54 € festgesetzt.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund Eigentumsbeeinträchtigung.

Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … Der Beklagte ist Miteigentümer des Grundstücks … Der Beklagte ließ am 02.06.2008 Reparaturarbeiten am Dach seiner Garage, welche unmittelbar an die Garage des Klägers grenzt, vornehmen. Dabei wurden quer über die Garage Bitumenbahnen verlegt, welche am Übergang der beiden Garagen der Parteien die auf der Garage des Klägers angebrachte „Attikaverblechung“ überlappten. Der Kläger forderte den Beklagten daraufhin auf, den überlappenden Teil der Bitumenbahnen zu entfernen und etwaige Schäden zu beseitigen. Da der Beklagte dieser Aufforderung zunächst nicht nachkam, teilte der Kläger dem Beklagten am 13.06.2008 mit, dass er den Schaden nunmehr auf Kosten des Beklagten durch ein Fachunternehmen beseitigen lassen werde und schaltete seinen Rechtsanwalt ein. Am 22.07.2008 gab der Kläger sodann ein Sachverständigengutachten in Auftrag, durch welches ein etwaiger durch die angebrachten Bitumenbahnen entstandener Schaden an der Garage des Klägers sowie die zur Beseitigung der Bitumenbahnen erforderlichen Kosten festgestellt werden sollten. Der Sachverständige gab die zu erwartenden Beseitigungskosten daraufhin mit ca. 500,00 € zzgl. MwSt. an. Für die Gutachtenerstellung entstanden dem Kläger Kosten i. H. v. 649,74 €. Am 08.08.2009 fand zwischen den Parteien im Hinblick auf die auf dem Garagendach angebrachten Bitumenbahnen ein Schlichtungsgespräch in der Gütestelle … statt, ein Einigungsversuch scheiterte. Für das Schlichtungsverfahren entstanden dem Kläger Kosten der Gütestelle i. H. v. 142,80 €. Am 29.10.2009 wurde durch den Beklagten sodann der frühere Zustand auf dem Garagendach des Klägers wiederhergestellt. Mit Rechnung vom 11.11.2009 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem einen Betrag i. H. v. insgesamt 489,45 € als Vergütung für dessen außergerichtliche Tätigkeit in Rechnung.

Der Beklagte errichtete des weiteren im September 2008 auf seiner Hof- bzw. Garageneinfahrt als Ersatz für eine seit ca. 35 Jahren dort angebrachte baugleiche Pergola eine Pergola aus Holz. Die Querbalken der Pergola überragten die Grundstücksgrenze zwischen den beiden Nachbargrundstücken. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.10.2008 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung auf, die überstehenden Querbalken zu kürzen. In der 20. Kalenderwoche 2011 kürzte der Beklagte die überstehenden Querbalken.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm infolge der durch die Anbringung der überlappenden Bitumenbahnen eingetretenen Eigentumsverletzung ein Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Gutachter-, Schlichtungs- und Rechtsanwaltskosten zustehe. Auch hinsichtlich des nunmehr beseitigten Überbaus der Pergola stehe ihm gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der insoweit angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

In der Klageschrift vom 01.03.2010 beantragte der Kläger zunächst in Ziffer II des Klageantrags auch die Entfernung der über die Grundstücksgrenze in sein Grundstück hineinragenden Teile der Pergola. Nachdem der Beklagte die Balken der Pergola entsprechend kürzen ließ erklärten die Parteien den Rechtsstreit in diesem Punkt mit Schriftsatz vom 30.05.2011 und vom 24.06.2011 für erledigt.

Der Kläger beantragt daher zuletzt,

den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.281,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, das Anbringen der Bitumenbahnen auf dem Garagendach sei nur deshalb erfolgt, weil durch die vom Kläger angebrachte „Attikaverblechung“ eine ursprünglich gemeinsame Bitumenabdeckung durchtrennt worden und daher Feuchtigkeit in die Garage des Beklagten eingedrungen sei.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten für das gescheiterte Schlichtungsverfahren nicht existiere. Die Sachverständigenkosten seien nicht ersetzbar, da diese nicht erforderlich gewesen seien und der Kläger somit gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen habe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I.

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 500,00 €, mithin i. H. v. 83,54 €, sowie auf Ersatz der für das obligatorische Schlichtungsverfahren entstandenen, Kosten der Gütestelle i. H. v. 142,80 € gem. § 823 Abs. 1 BGB zu.

a) Indem der Beklagte auch auf dem Garagendach des Klägers ohne dessen Zustimmung Abdichtungslagen aus Bitumen angebracht hat, hat der Beklagte das Eigentum des Klägers jedenfalls fahrlässig verletzt. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob das Anbringen der Bitumenbahnen vorliegend tatsächlich erforderlich war, um ein Eindringen von Wasser in die Garage des Beklagten zu verhindern. Denn der Beklagte hätte insoweit zwar möglicherweise gegen den Kläger einen Anspruch auf Mitwirkung zur Beseitigung einer etwaigen Beeinträchtigung gehabt. Dies gibt ihm aber grundsätzlich kein Recht zur Selbstvornahme. Das Verhalten des Beklagten ist daher auch bei Wahrunterstellung seines Vortrages nicht gerechtfertigt.

b) Dem Kläger ist durch die Verletzung seines Eigentums auch ein Vermögensschaden in Form außergerichtlicher Rechtsanwalts- und Schlichtungsverfahrenskosten i. H. v. insgesamt 226,34 € entstanden.

aa) Der Kläger hat vorliegend seinen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs auf Beseitigung der vom Beklagten angebrachten Bitumenbahnen beauftragt. Dieser wandte sich mit Schreiben vom 28.10.2010 auch u. a. aufgrund der Verletzung des Eigentums an dem Garagendach an den Beklagten. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes war in diesem Zusammenhang auch erforderlich und zweckmäßig, da sich der Kläger zunächst hinsichtlich der Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst ohne Erfolg an den Beklagten gewandt hatte und es sich insoweit aufgrund der vom Beklagten vorgebrachten diesbezüglichen Einwendungen auch nicht um einen einfach gelagerten Fall handelte. Der Kläger durfte sich hier juristischer Hilfe bedienen. Die Kosten für die Beseitigung der Eigentumsverletzung beliefen sich auf 500,00 €, so dass dem Kläger daher insoweit ein Anspruch auf Ersatz der aus einem Streitwert in dieser Höhe entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 83,54 € zusteht.

bb) Auch die Kosten der Gütestelle, welche für den, wenn auch erfolglosen, so doch obligatorischen Schlichtungsversuch entstanden sind, sind gem. § 249 BGB ersatzfähig. Hätte der Beklagte die aufgebrachten Bitumenbahnen beseitigt und den zuvor bestehenden Zustand wiederhergestellt, wären die Kosten der Gütestelle nicht entstanden. Die Kosten der Gütestelle selbst fallen auch nicht unter die Vorschrift des Art. 17 BaySchlG, da insoweit nur die „eigenen Kosten“ der Parteien erfasst sind. Gem. § 91 Abs. 3 Hs. 2 ZPO gehören die Kosten des Güteversuchs zwar vorliegend nicht zu den Kosten des Rechtsstreits. Dies schließt jedoch das Bestehen eines entsprechenden materiellen Kostenerstattungsanspruchs für die Kosten des erfolglosen Güteverfahrens, welche sowohl die insoweit entstandenen Rechtsanwaltsgebühren als auch die Kosten der Gütestelle selbst beinhalten, entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus, vgl. insoweit auch Urteil des BGH vom 11.04.2008 – Az. V ZR 158/07 Rn. 20. Gegenstand des Güteverfahrens waren vorliegend die ungenehmigt auf dem Dach angebrachten Bitumenplatten. Für das obligatorische Schlichtungsverfahren sind insoweit gem. Art. 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 2 BaySchlichtG Kosten i. H. v. 142,80 € angefallen, welche vom Kläger auch gezahlt wurden.

2. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf die Pergola sowie der entstandenen Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die Beeinträchtigung am Garagendach durch die angebrachten Bitumenbahnen ist die Klage hingegen mangels entsprechendem Anspruch des Klägers abzuweisen.

a) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf die zunächst überbaute Pergola nicht zu, da die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes bereits vor einer eigenen Unterredung zwischen den Parteien hier weder zweckmäßig noch erforderlich war.

Dem Klägervortrag zufolge fand kein persönliches Gespräch oder ein sonstiger Kontakt zwischen Kläger und Beklagtem hinsichtlich einer eventuellen Kürzung der Querbalken statt, wodurch der Beklagte in Verzug hätte gesetzt werden können. Erstmalig mit Schreiben des Prozessbevollmächtigte des Klägers vom 28.10.2008 wurde der Beklagte zur Kürzung des Überstands aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings völlig unklar, ob der Beklagte einer Aufforderung des Klägers um Kürzung nachkommen würde. Der Umstand, dass sich der Beklagte zunächst verwehrte, die unsachgemäße Garagenabdeckung zu beseitigen, rechtfertigt nicht, dies auch im Fall der überstehenden Querbalken anzunehmen. Eine die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes rechtfertigende Verzögerung der Regulierung war vorliegend daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten. Eine solche darf nicht vermutet werden, sie muss vielmehr bereits tatsächlich vorliegen. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Aufforderung der Beseitigung der über die Grundstücksgrenze ragenden Querbalken der Pergola war daher nicht erforderlich. Der Kläger hätte den Beklagten vielmehr auch erst einmal selbst hierzu auffordern können. Dies wäre dem Kläger auch zuzumuten gewesen. Auch ist nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen hier die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur außergerichtlichen Geltendmachung des Beseitigungsanspruches hinsichtlich der Pergola zweckmäßig gewesen wäre. Der Kläger kann daher den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten aus einem Streitwert von weiteren 4.149,74 € nicht ersetzt verlangen.

b) Auch steht dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der ihm im Hinblick auf die auf seinem Garagendach angebrachten Bitumenbahnen entstandenen Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der fachgerechten Anbringung der Bitumenbahnen und der zur Entfernung erforderlichen Kosten i. H. v. 649,74 € zu.

aa) Die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind vorliegend nicht gem. § 249 BGB ersatzfähig, da sie zu einer zweckmäßigen Rechtsverfolgung nicht notwendig waren, vgl. BGH NJW 2004, 3042 sowie NJW 2007, 1450. Für die Frage der Notwendigkeit der Begutachtung ist die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung maßgeblich. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten durfte (vgl. Entscheidung des BGH VI ZR 365/03). Zwar sind insoweit die für die Erstellung des Gutachtens entstehenden Kosten sowie die Höhe der von hierdurch ermittelten Beseitigungskosten nicht allein maßgeblich, da diese dem Geschädigten in der Regel zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sind. Allerdings kommen insbesondere den für die Gutachtenerstellung anfallenden Kosten eine gewisse Indizwirkung für eine spätere Beurteilung der Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens zu. Gerade im Bagatellbereich erscheint es vor der in § 254 BGB geregelten Schadensminderungsobliegenheit unverhältnismäßig, die für die Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. des Schadens erforderlichen Kosten durch einen Sachverständigen festsetzen zu lassen, obwohl etwaige kostengünstigere Möglichkeiten, wie z. B. der Kostenvoranschlag eines Fachunternehmens, zur Verfügung stehen würden. Da die vorliegend vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten 500,00 € zzgl. Schaden nicht überschreiten, ist ein Bagatellschaden gegeben. Der Bundesgerichtshof hat im Bereich des Kfz-Unfallschadensrechts bereits entschieden, dass bei Bagatellschäden bis zu 700,00 € die Einschaltung eines Sachverständigen in der Regel unverhältnismäßig und mithin nicht erforderlich ist (vgl. BGH NJW 2005, 356). Dies muss auch in anderen als Kfz-Unfallschadensfällen jedenfalls dann gelten, wenn die Kosten für die Gutachtenerstellung wie hier den begutachteten Schaden um mehr als 10% übersteigen.

bb) Im Übrigen ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Kläger dem Beklagten am 13.06.2008 mitgeteilt hat, dass er den Schaden an dem Garagendach nunmehr auf Kosten des Beklagten durch ein Fachunternehmen beseitigen lassen werde, wenn der Beklagte selbst die Beseitigung nicht vornimmt. Der Kläger hat dann jedoch, ohne den Beklagten hierüber zuvor noch einmal zu unterrichteten, anstelle der angekündigten Beseitigungsmaßnahme durch ein Fachunternehmen das gegenständliche Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger zuvor allein die Beseitigung durch ein Fachunternehmen angekündigt hatte, stellt sich die nachträgliche Beauftragung eines Sachverständigengutachtens als treuwidrige Verletzung der dem Kläger obliegenden Schadensminderungspflicht dar, so dass die Ersatzfähigkeit der entstandenen Sachverständigenkosten auch aus diesem Grund ausscheidet.

c) Die Klage war daher hinsichtlich Ziffer I. des Klageantrags i. H. v. 1.055,65 € abzuweisen.


II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO.

1. Soweit die Parteien die Klage in der Hauptsache hinsichtlich des in Ziffer II des Klageantrags geltend gemachten Beseitigungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren dem Beklagten gem. § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreit aufzuerlegen.

a) Das Gericht hat insoweit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

b) Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagtenpartei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Beklagtenpartei insoweit voraussichtlich unterlegen wäre. Dem Kläger stand gegen den Beklagten hinsichtlich des Überbaus der Pergola nämlich ein entsprechender Beseitigungsanspruch, mithin auf Rückbau der überhängenden Querbalken gem. §§ 1004 Abs. 1 i. V. m. 905 Satz 1 BGB zu. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks, auf welches die Querbalken unstreitig über die Grundstücksgrenzen vor deren Rückschnitt durch den Beklagten hinüberragten. Eine Duldungspflicht gem. § 912 Abs. 1 BGB bestand nicht. Bei der Pergola handelt es sich bereits nicht um ein Gebäude im Sinne dieser Vorschrift. Hierunter versteht man ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung gegen äußere Einflüsse Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet, auch wenn eine völlige Umschlossenheit nicht erforderlich ist (vgl. Palandt, § 912 Rdnr. 4). Zweck der Norm ist es, den Wert des Gebäudes zu erhalten. In den Schutzbereich fallen deshalb vor allem große Bauwerke, nicht aber leicht versetzbare Bauten. Die gegenständliche Pergola fällt daher unter den Begriff des Gebäudes i. S. v. § 912 Abs. 1 BGB ebenso wenig wie etwa ein seitenoffener Carport, da sie grundsätzlich nicht dem Schutz vor äußeren Einflüssen dient. Zudem handelt es sich bei einer Pergola auch um ein leicht versetzbares Konstrukt, welches gerade nicht dem Schutzbereich des § 912 BGB zuzuordnen ist.

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die neu errichtete Pergola vorliegend auch keinen Bestandsschutz genossen. Anders wäre dies zwar gegebenenfalls bei einer bereits seit vielen Jahren bestehenden Pergola gewesen. Eine solche entfaltet aber jedenfalls keinen aktiven Bestandsschutz, so dass mit dem Abreißen der alten Pergola der dieser möglicherweise zugekommene (passive) Bestandsschutz jedenfalls entfallen ist und für die hier unstreitig völlig neu errichtete Pergola nicht weiter fortbesteht. Das Gesetz kennt auch im Bereich des (öffentlichen) Baurechts einen aktiven Bestandsschutz nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, vgl. § 35 Abs. 4 Nr. 2, 3 BauGB. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Insoweit ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es nicht zum Nachteil des Klägers gereichen kann, dass er zunächst einen über die Grundstücksgrenzen hinausgehenden Bau einer Pergola duldet und sodann, wenn diese erneuert und mithin wieder über die Grenzen gebaut und das Eigentum des Klägers entsprechend beeinträchtigt wird, zur weiteren Duldung verpflichtet wäre. Ein solcher Anspruch auf Duldung steht dem Beklagten hier nicht zu.

2. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 1 ZPO.

3. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die für das vorangegangene obligatorische Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten vorliegend nicht gem. § 91 Abs. 3 Hs. 1 ZPO zu den Kosten des Rechtsstreit, da zwischen der Beendigung des Güteverfahrens am 08.08.2009 und der Klageerhebung vom 02.03.2011 mehr als ein Jahr verstrichen ist, vgl. § 91 Abs. 3 Hs. 2 ZPO.


III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs hat das Gericht den Streitwert auf 1.000,00 € geschätzt. Insoweit ist das Interesse des Klägers an der Beseitigung des Überbaus maßgeblich. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass ihn die über die Grundstücksgrenze ragenden Querbalken der Pergola in seinem schützenswürdigen ästhetischen Interesses bzw. Empfinden sowie in seinem Recht auf selbstbestimmte Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würden. Eine weitergehende Beeinträchtigung durch den Überbau, wie etwa die Entziehung von Sonnenlicht oder Ähnliches, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Das Interesse des Klägers an der Beseitigung des Überbaus ist daher mit 1.000,00 € angemessen berücksichtigt.

Rechtsgebiete

Garten- und Nachbarrecht; Nachbarrecht