ArbG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17. Februar 1999, 2 BV 454/98

ArbG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17. Februar 1999, 2 BV 454/98

Ausstattung des Betriebsrats mit Raum und Schreibkraft

Gericht

ArbG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

17. 02. 1999


Aktenzeichen

2 BV 454/98


Leitsatz des Gerichts

  1. Einem mehrköpfigen Betriebsrat hat der Arbeitgeber in der Regel mindestens einen Raum am Sitz der Betriebsleitung zur ständigen Benutzung zu überlassen.

  2. Ein Betriebsrat hat einen Anspruch auf Zuweisung einer Bürokraft mit einer festen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn regelmäßig Arbeit in entsprechendem zeitlichem Umfang anfällt.

  3. Zum Umfang des Ausstattungsanspruchs eines Betriebsrats der DGB-Rechtsschutz-GmbH.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bet. streiten über den Umfang der Ansprüche des ast. Betriebsrats auf Sachausstattung durch den Arbeitgeber, den Ag. Gegenstand des seit 1. 4. 1998 aktiv tätigen Unternehmens des Arbeitgebers ist die Organisation und Durchführung der rechtspolitischen Aufgaben einschließlich des Rechtsschutzes des DGB für dessen Einzelgewerkschaften und deren Mitglieder. Er unterhält in Hessen elf regionale Büros, die zusammen als einheitlicher Betrieb organisiert sind. Dessen Leitung befindet sich in Frankfurt a.M. Der am 1. 10. 1998 gebildete Betriebsrat vertritt die etwa sechzig in den hessischen Büros beschäftigten Arbeitnehmer. Er hat fünf Mitglieder, von denen je eines in Frankfurt a.M., Kassel und Marburg und zwei, darunter der Vorsitzende, in Offenbach dienstansässig sind. Das in Frankfurt a.M. dienstansässige Mitglied ist gleichzeitig Mitglied des Gesamtbetriebsrats und als solches freigestellt. Die anderen Mitglieder des Betriebsrats sind nicht freigestellt. Die Mitglieder sind bisher vom Arbeitgeber nicht mit Personalcomputern ausgestattet worden. Der Betriebsrat verfügt bisher nicht über ein eigenes Zimmer. Für seine Tätigkeit stehen ihm bisher die technischen Einrichtungen und die Bürokräfte der regionalen Büros zur Verfügung. Dies führt dazu, dass etwa bei der Benutzung von Faxanschlüssen Wartezeiten auftreten können und dass die Vertraulichkeit eingehender Faxschreiben nicht lückenlos sichergestellt ist. In Frankfurt a.M. steht ein im Besitz des Arbeitgebers stehendes Zimmer leer, das für einen eventuell zukünftig neu einzustellenden Arbeitnehmer vorgesehen ist. Der Betriebsrat ist bereit, dieses Zimmer vorläufig zu nutzen. Dies scheiterte daran, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat keine Einigung zustande kam. Ein Angebot des Arbeitgebers, leer stehende Räume in Offenbach zu nutzen, lehnte der Betriebsrat wegen deren baulichen Zustand ab, der eine Vermietung in den letzten Jahren unmöglich gemacht hatte. Der Betriebsrat behauptet, die mit seinem Antrag geforderte Ausstattung sei für seine Tätigkeit erforderlich. Er werde derzeit massiv mit Aufgaben konfrontiert. Abgesehen von der üblichen Betriebsratsarbeit müsse er derzeit ständig komplizierte und arbeitsaufwendige Vorgänge im Bereich der Personalplanung und im Zusammenhang mit Versetzungen und Personalabbau bearbeiten, insbesondere auch deshalb, weil über 20% der vertretenen Arbeitnehmer nur – nach Auffassung des Betriebsrats unwirksam – befristet angestellt sind. Er sei derzeit nicht in der Lage, seine Arbeit ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen. Der Arbeitgeber behinderte durch sein Verhalten eine ordnungsgemäße Betriebsratstätigkeit. Für eine Überlassung eines Raums in Frankfurt a.M. spreche die zentrale, Fahrtaufwand minimierende Lage. Eine Ausstattung mit PC und Faxanschluss sei üblich. Deshalb stellte der Betriebsrat den Antrag,

(1) dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat einen Büro- und Besprechungsraum von mindestens 20m² Größe mit je einem Schreibtisch und einem Besprechungstisch und mindestens 7 Stühlen sowie Telefon, Telefax und PC zur Nutzung zur Verfügung zu stellen,

(2) dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat eine Bürokraft für 10 Stunden pro Woche zur Verfügung zu stellen.

Die Anträge hatten zum Teil Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

II. Gem. § 40 II BetrVG hat der Arbeitgeber einem in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich ist. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer bestimmten Sachausstattung sind nicht die subjektiven Vorstellungen des jeweiligen Betriebsrats. Die Erforderlichkeit ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebs und der sich stellenden Betriebsratsaufgaben zu bestimmen. Dabei hat sich der Betriebsrat auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen des Betriebs einerseits und der Arbeitnehmerschaft und ihrer Vertretung andererseits gegeneinander abzuwägen hat (BAG, NZA 1995, 591 = AP Nr. 46 zu § 40 BetrVG1972 [unter B I]; BAG, NZA 1998, 953 [unter B I 1] ). Im allgemeinen hat der Betriebsrat Anspruch darauf, seine Aufgaben in einer Weise verrichten zu können, wie sie im Betrieb üblich ist. Ohne konkrete Notwendigkeit kann er jedoch nicht verlangen, dass ihm die gleiche technische Ausstattung zur Verfügung gestellt wird, über die der Arbeitgeber verfügt (BAG, NZA 1998, 953 [unter B I 3c]; LAG Rheinland-Pfalz, BB 1996, 2465 L). Nach diesem Maßstab gilt für die einzelnen Ausstattungswünsche des Betriebsrats folgendes:

1. Der Betriebsrat hat Anspruch auf einen eigenen möblierten Raum am Sitz der Betriebsleitung.

Zahl und zeitlicher Umfang der einem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Räume sind abhängig von der Größe des Betriebsrats und dem Ausmaß des Arbeitsanfalls. Bei einem großen Betriebsrat kann der Anspruch die ständige Überlassung mehrerer Räume umfassen; bei einem Betriebsrat mit geringem Arbeitsanfall in einem kleinen Betrieb kann dagegen die zeitweilige Überlassung eines Raums ausreichend sein (vgl. LAG Hessen, Beschl. v. 5. 5. 1994 – 12 TaBVGa 34/94; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 40 Rdnr. 82; Blanke, in: Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 40 Rdnr. 70. Einem mehrköpfigen Betriebsrat ist nach Auffassung der Kammer regelmäßig ein Raum zur ständigen Benutzung zu überlassen (so auch ArbG Halberstadt, AuR 1998, 428 für einen neunköpfigen Betriebsrat; vgl. auch ArbG Heilbronn, BB 1984, 982). Mit einem für einen Betrieb mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern zuständigen mehrköpfigen Betriebsrat fallen regelmäßig Tätigkeiten in jedenfalls nicht ganz geringem Umfang an. Im entsprechenden Maß sind Akten zu führen und Unterlagen aufzubewahren, die einerseits nur den Betriebsratsmitgliedern zugänglich sein dürfen, andererseits für diese aber auch ständig ohne größeren Aufwand erreichbar sein müssen. Es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Mitglieder des Betriebsrats sich untereinander Nachrichten hinterlassen können und dass sie Besprechungen abhalten können, ohne sich erst um die Reservierung eines geeigneten Besprechungszimmers bemühen zu müssen. Dies gilt insbesondere in einem Betrieb, der aus zahlreichen über eine große Fläche verteilten Betriebsstätten besteht, wie der vorliegend betroffene. Dass diese Überlegungen hier nicht zutreffen und die Struktur der Aufgaben des Betriebsrats ausnahmsweise die ständige Überlassung eines Raums entbehrlich machen, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bet. nicht. Der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellende Raum muss sich am Sitz der Betriebsleitung befinden. In der Literatur wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass sich das Betriebsratszimmer regelmäßig innerhalb des Betriebs befinden muss (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 40 Rdnr. 84; Glaubitz, in: Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 40 Rdnr. 83), um dem Betriebsrat einen ständigen, nicht durch räumliche Entfernung erschwerten Kontakt zur Betriebsleitung und den Arbeitnehmern einen einfachen Zugang zum Betriebsrat zu ermöglichen. Aus dieser Funktion ist abzuleiten, dass in Betrieben, die aus mehreren räumlich weit entfernten Betriebsstätten bestehen, der Betriebsrat einen Anspruch auf einen Sitz am Ort der Betriebsleitung hat. Der Betriebsrat muss nicht hinnehmen, in Außenstellen „abgeschoben„ zu werden, von denen aus die Wahrnehmung seiner Aufgaben erschwert ist.

Ob der Arbeitgeber über einen geeigneten freien Raum verfügt, ist unerheblich. Gegebenenfalls muss er zur hinreichenden Ausstattung des Betriebsrats ein bisher anderweitig genutztes Zimmer räumen und dessen bisherige Funktion auslagern. Ebenfalls unerheblich ist der Einwand des Arbeitgebers, es stehe nicht fest, ob die Betriebsleitung in Frankfurt a.M. verbleibt. Mit einer zukünftigen Verlagerung der Betriebsleitung ist dann auch der Sitz des Betriebsrats zu verlegen. Der Raum muss weiterhin angemessen möbliert sein (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 40 Rdnr. 83; Blanke, in: Däubler/Kittner/Klebe, § 40 Rdnrn. 72, 75). Dazu gehört ein Schreibtisch, ein Besprechungstisch, mindestens 7 Stühle und ein Telefon. Ein Schreibtisch ist für die Ausführung der anfallenden Schreibarbeiten unerlässlich. Ein Besprechungstisch ist zur Durchführung von Sitzungen erforderlich, ebenso mindestens sieben Stühle, um die Durchführung der Sitzungen mit dem gesamten Betriebsrat und mit Gästen, Rechtsanwälten, Sachverständigen oder Arbeitnehmern zu gewährleisten. Um derartige Sitzungen unter zumutbaren Bedingungen und gleichzeitig die Aufstellung der sich aus dem Tenor ergebenden Möbel und von Aktenschränken zu ermöglichen, muss der Raum mindestens 20m² groß sein (so auch ArbG Halberstadt, AuR 1998, 428). Schließlich hat ein Betriebsrat regelmäßig Anspruch auf einen Telefonanschluß im Rahmen der betrieblichen Telefonanlage, um eine vertrauliche Führung von Telefongesprächen möglich zu machen (vgl. LAG Frankfurt a.M., NZA 1986, 650; LAG Rheinland-Pfalz, NZA 1993, 426; LAG Hessen, Beschl. v. 5. 5. 1994 – 12 Ta BVGa 34/94).

2. Dagegen verlangt der Betriebsrat zu Unrecht die Gewährung eines PC, eines Faxgeräts und einer Bürokraft mit einer festen Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche.

a) Ob ein Betriebsrat regelmäßig die Überlassung eines PC verlangen kann, ist streitig. Die diese Frage bejahende Ansicht des Betriebsrats wird unter anderem geteilt von LAG Hamm (BB 1997, 1361 L) und von Blanke (in: Däubler/Kittner/Klebe, § 40 Rdnr. 76 m.w. Nachw.). Dagegen hat das BAG (NZA 1998, 953 [unter B I 3, 4]) die Auffassung vertreten, dass ein PC einem Betriebsrat nicht ohne weitere Darlegung der konkreten Erforderlichkeit als Grundausstattung zur Verfügung zu stellen ist (ebenso LAG Köln, ZTR 1998, 143 L). Dieser Ansicht folgt die Kammer. Wie dargelegt, ist für den Ausstattungsanspruch des Betriebsrats nicht das allgemeine Ausstattungsniveau im Betrieb, sondern die konkrete Aufgabenstellung ausschlaggebend. Bloße Rationalisierungseffekte allein begründen einen Ausstattungsanspruch noch nicht. Gerade in kleineren Betrieben fallen nicht zwangsläufig Schreibarbeiten in einem solchen Umfang an, dass die Nutzung eines PC generell unerlässlich ist, insbesondere wenn wie vorliegend der Betriebsrat auf betriebliche Schreibkräfte und deren Ausstattung zurückgreifen kann. Daher rechtfertigt die Argumentation des Betriebsrats, die Ausstattung mit einem PC sei inzwischen genereller Standard, allein nicht den geltend gemachten Anspruch, zumal im Betrieb beschäftigte Rechtssekretäre bisher nicht mit PC ausgestattet wurden und eine solche Ausstattung im Betrieb daher gerade noch nicht Standard ist. Der Betriebsrat hat trotz der Auflage vom 6. 1. 1999 die Erforderlichkeit einer solchen Ausstattung nicht hinreichend dargelegt. Auch seine Ausführungen im Anhörungstermin erschöpften sich in einer allgemeinen Darstellung von Gegenstand und Art seiner aktuell anfallenden Aufgaben. Daraus wurde nicht konkret deutlich, in welchem zeitlichen Umfang von den Betriebsratsmitgliedern Schreibarbeiten selbst ausgeführt werden. Ebenso wenig wurde konkret erkennbar, dass die Speicherfähigkeit eines Computers zur Ausführung der laufenden Geschäfte unerlässlich ist und eine herkömmliche Aktenführung nicht ausreicht. Schließlich hat der Betriebsrat nicht geltend gemacht, dass der Arbeitgeber im Rahmen von Verhandlungen mit dem Betriebsrat EDV-Geräte nutzt, was nach Ansicht des BAG einen entsprechenden Anspruch des Betriebsrats begründen kann (NZA 1998, 953 [unter B II 3b]).

b) Ähnliche Erwägungen gelten für das geforderte Faxgerät. Einem Betriebsrat ist in der Regel die Mitbenutzung des betrieblichen Faxanschlusses zuzumuten, sofern nicht in erheblichem Umfang Korrespondenz anfällt, die auf angemessene Weise nur über ein eigenes Faxgerät abgewickelt werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass durch die Mitbenutzung des allgemeinen Faxanschlusses die Vertraulichkeit der Kommunikation eingeschränkt wird, weil eingehende Schreiben zunächst für Dritte einsehbar sind und das Faxjournal für den Arbeitgeber erkennbar macht, wann, mit wem, wie lange und mit welcher Seitenzahl der Betriebsrat Schriftverkehr geführt hat. Dies ist vom Betriebsrat hinzunehmen, solange vertrauliche Korrespondenz auf zumutbare Weise durch andere Kommunikationsmittel möglich ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, BB 1996, 2465 L und LAG Rheinland-Pfalz, NZA-RR 1998, 403). Vorliegend fehlt es trotz der Auflage vom 6. 1. 1999 am konkreten Vortrag des Betriebsrats zur Erforderlichkeit eines eigenen Faxanschlusses. Es ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner Amtsführung vertrauliche Gespräche etwa mit Arbeitnehmern oder Rechtsanwälten zu führen hat. Die Darstellung des Betriebsrats macht dagegen nicht greifbar deutlich, dass diese vertrauliche Kommunikation ihrer Art oder ihrem Umfang nach nicht per Brief, Telegramm, Telefon oder persönlichem Gespräch in dem vom Arbeitgeber zu überlassenden Raum abgewickelt werden kann. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die vom Betriebsrat angeführten Kollisionen mit betrieblich veranlasstem, länger andauerndem Faxverkehr durch andere Beschäftigte gelegentliche Einzelfälle überschreitet und die Kommunikationsmöglichkeiten des Betriebsrats ernsthaft beeinträchtigen. Schließlich steht dem Betriebsrat eine Bürokraft mit einer festen wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden nicht zu. Der Betriebsrat kann nach § 40 II BetrVG zwar die Überlassung von Bürokräften zur Erledigung seiner Schreib- und sonstigen Büroarbeiten verlangen (ArbG Solingen, DB 1974, 782; LAG Baden-Württemberg, AuR 1989, 93 L; ArbG Frankfurt a.M., AuR 1998, 44). Eine zeitlich festgelegte Überlassungsdauer setzt allerdings einen regelmäßigen Arbeitsanfall in diesem zeitlichen Umfang voraus. Fehlt es an einem solchen, ist die Arbeitskraft vom Arbeitgeber nur auf Anforderung dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen (vgl. ArbG Solingen, DB 1974, 782). Das Vorbringen des Betriebsrats macht nicht deutlich, dass der regelmäßige Geschäftsanfall die dauerhafte Überlassung einer Bürokraft in einem bestimmten zeitlichen Umfang erforderlich macht. Mangels konkreter Darlegung muss der Betriebsrat sich daher, wie bereits vom Arbeitgeber gewährt, auf die Anforderung von Bürokräften im Einzelfall beschränken.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht