BFH, Revisionsurteil vom 21. September 2000, IV R 78/99

BFH, Revisionsurteil vom 21. September 2000, IV R 78/99

Werbungskosten: Berufliche Veranlassung eines Umzugs

Gericht

BFH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

21. 09. 2000


Aktenzeichen

IV R 78/99


Leitsatz des Gerichts

Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Die Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln für die Zeit vom Bezug dieser Wohnung bis zur Fertigstellung eines Wohnhauses am oder in der Nähe vom neuen Arbeitsort gehören daher nicht zu den steuerlich zu berücksichtigenden Umzugskosten (Werbungskosten).

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Der Kl. und Revisionskl. (Kl.) unterlag im Streitjahr (1992) mit der Kl. der Einkommensteuer-Zusammenveranlagung. Als Professor für Radiologie erzielte der Kl. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und im Übrigen Einkünfte aus freiberuflicher Betätigung. Am 1. 8. 1991 wechselte er von A. an den B.-Lehrstuhl. Zunächst mietete er deshalb für den Monat August ein Appartement von der Universität B., um dann zum 1. 9. 1991 in eine möblierte, 82 qm große Wohnung mit Arbeitszimmer (24 qm) in B. umzuziehen. Am 5. 9. 1991 erwarben die Kl. ein 252 qm großes Einfamilienhaus in B., das sie mit einem Kostenaufwand von 2,5 Mio. DM renovieren ließen. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte zum 4. 11. 1991. Nachdem die Kl. ihr Haus in A. am 1. 10. 1991 veräußert hatten, zog die Familie (Kl. und Tochter) nach B. Die Möbel wurden eingelagert, bis die Kl. nach Beendigung der Renovierung am 1. 4. 1993 in das Einfamilienhaus einzogen, das der Kl. ebenfalls teilweise beruflich nutzte. Nach einer Betriebsprüfung versagte der Bekl. und Revisionsbekl. den Abzug der zunächst anerkannten Umzugskosten in Höhe von 46503 DM. Diese Kosten setzten sich zusammen aus Aufwendungen für die Einlagerung der Möbel in Höhe von 22162 DM und Mietaufwendungen für den privat genutzten Teil der möblierten Wohnung in Höhe von 24341 DM. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehren die Kl. nur noch den Abzug der Lagerkosten und rügen insoweit die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 II FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht den Abzug der streitigen Aufwendungen als Umzugskosten bei den Einkünften des Kl. abgelehnt.

1. Allerdings scheidet ein Abzug als Betriebsausgaben nach § 4 IV EStG bereits deshalb aus, weil der Umzug – ungeachtet dessen, dass diese Einkünfte im Streitjahr die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei weitem überwogen haben – nicht durch die Einkünfte aus der freiberuflichen Nebentätigkeit veranlasst war. Unmittelbarer Anlass des Umzugs war die Berufung des Kl. auf einen Lehrstuhl in B. An dieser entscheidenden Veranlassung ändert auch der Umstand nichts, dass beide Tätigkeiten eng miteinander verbunden waren. Der Kl. selbst hat ausgeführt, dass er die selbständige Tätigkeit nur dort habe ausüben können, wo er auch der Hochschultätigkeit nachgegangen sei.

2. a) Die mit der Revision (im Rahmen der Umzugskosten) nur noch geltend gemachten Aufwendungen für die Einlagerung der Möbel können jedoch auch nicht nach § 9 I 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Zwar ist das FG in Übereinstimmung mit den Bet. zutreffend davon ausgegangen, dass der Umzug des Kl. von A. nach B. beruflich veranlasst war (s. etwa Urt. des BFH, BFHE 158, 26 = BStBl II 1989, 917 m.w. Nachw.). Daraus folgt, dass alle unmittelbar durch den Umzug veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind. Die Kosten der Einlagerung der Möbel sind nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG jedoch nicht unmittelbar und ausschließlich durch diesen Umzug veranlasst. Der entscheidende Anlass für diese Aufwendungen war vielmehr der aus privaten Gründen des Wohnens vorgenommene Umbau des von den Kl. erworbenen Wohnhauses, der die ursprünglich gegebene berufliche Veranlassung des Umzugs überlagert und verdrängt hat (zur Überlagerung einer beruflichen durch eine private Veranlassung vgl. BFHE 127, 408 = BStBl II 1979, 519; s. auch BFH, Urt. v. 17. 9. 1982 – VI R 194/78 – unveröff., juris).

Im Gegensatz zu den Ausführungen des FG endet die berufliche Veranlassung eines Umzugs nach Auffassung des Senats auch regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Gründe, die den Umzug in eine so genannte Zwischenwohnung als notwendig erscheinen lassen, sind in aller Regel privater Natur, gleich ob die Zwischenwohnung der früheren Wohnung nach Größe und Ausstattung entspricht oder nicht. So liegen die Verhältnisse auch im Streitfall, in dem der endgültige Umzug in das fertiggestellte Haus nicht mehr allein durch den Wechsel des Arbeitsplatzes veranlasst war, sondern in erster Linie durch den den privaten Bedürfnissen und Wünschen der Kl. entsprechenden Umbau des Hauses. Daraus folgt, dass die Kosten der Einlagerung der Möbel letztlich durch einen privaten Umzug veranlasst sind. Der erkennende Senat könnte daher auch dem FG des Landes Brandenburg nicht folgen, das in seinem Urteil vom 16. 12. 1997 – 3 K 1429/96 E (juris) – der privaten Veranlassung von Einlagerungskosten, die dort wegen der Veräußerung der bisher genutzten Eigentumswohnung zum Zwecke der Finanzierung des Neubaus eines Wohnhauses (am neuen Beschäftigungsort) entstanden waren, nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen hat.

b) Zu Unrecht wenden die Kl. hiergegen ein, die streitigen Aufwendungen seien schon deshalb beruflich veranlasst, weil der Gesetzgeber nach § 9 I Nr. 5 EStG auch Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung für einen Zeitraum von zwei Jahren zum Abzug zulasse, die Einlagerung der Möbel aber diesen Zwei-Jahres-Zeitraum deutlich unterschritten habe. Damit verkennen die Kl., dass die Sonderregelung des § 9 I Nr. 5 S. 1 und 2 EStG eigens dazu geschaffen wurde, damit die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als so genannte gemischte Aufwendungen von dem ansonsten anwendbaren Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG ausgenommen werden können (s.z.B. Bergkemper, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG Anm. 477 m.w. Nachw.). Das Fehlen einer derartigen Sonderregelung für die hier geltend gemachten Lagerkosten bestätigt danach nicht zuletzt die Auffassung des Senats.

c) Auch aus dem Urteil des Senats vom 28. 4. 1988 (BFHE 153, 357 = BStBl II 1988, 777) lässt sich nichts anderes herleiten, denn dort ging es um einen beruflich veranlassten Umzug in den Ort der beruflichen Tätigkeit, bei dem der Arzt trotz Umbaus des Wohnhauses keine Lagerkosten für Möbel geltend gemacht hatte. Von einem beruflich veranlassten Umzug nach B. geht aber auch der Senat mit dem FG im Streitfall aus.

Vorinstanzen

FG Köln, 14 K 145/97, 21. 7. 1998

Rechtsgebiete

Steuerrecht

Normen

EStG §§ 4 IV, 9 I 1