BGH, Revisionsurteil vom 15. Oktober 1999, V ZR 77/99

BGH, Revisionsurteil vom 15. Oktober 1999, V ZR 77/99

Krumme Hecke als Grenzeinrichtung und gesetzwidriges Abholzen im Schadensersatzrecht

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

15. 10. 1999


Aktenzeichen

V ZR 77/99


Leitsatz des Gerichts

  1. Eine Hecke ist insgesamt Grenzeinrichtung i.S. von § 921 BGB, wenn auch nur einige Stämme der Heckenpflanzen, dort, wo sie aus dem Boden heraustreten, von der Grenze durchschnitten werden. Darauf, ob dieser Zustand auch schon bei Anpflanzung der Hecke bestand, kommt es nicht an.

  2. Zum Umfang des Anspruchs auf Wiederherstellung und eventuellen Geldersatz, wenn ein Nachbar unter Verstoß gegen § 922 S. 3 BGB die Hecke abholzen lässt.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien sind Nachbarn von bebauten Grundstücken. In Höhe des Terrassenbereichs beider Wohnhäuser stand an der Grundstücksgrenze eine mehr als 6 m lange, etwa 3 bis 3,50 m hohe Hecke aus zwölf Lebensbäumen (Thuja), die einen Sichtschutz darstellen sollte. Die Bäume waren im Dezember 1988 von der Voreigentümerin des Grundstücks der Kl. gepflanzt worden, ohne dass die Bekl. hiergegen Einwendungen erhoben hätte. Im Frühjahr 1995 kam es zwischen den Parteien zu Differenzen über den Grenzverlauf und die Einfriedung der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Ein beauftragtes Vermessungsbüro ermittelte die Grundstücksgrenze. In einer Grenzniederschrift über einen Ortstermin am 20. 5. 1995 heißt es u.a.: „…Die Grenzeinrichtungen Zaun und Hecke stehen wie in Skizze dargestellt.“ Danach verhandelten die Parteien über die Gestaltung der Einfriedung. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13. 2. 1996 teilten die Kl. dem Bevollmächtigten der Bekl. mit, dass die verlangte Versetzung der Hecke nicht möglich sei, weil diese „eingehen würde“. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Hecke auf der Grenze stehe, eine ortsübliche Einfriedung darstelle und eine Beseitigung der Hecke nicht verlangt werden könne. Ohne Vorankündigung ließ die Bekl. am 8. 5. 1996 die Stämme der Hecke unmittelbar über der Erdoberfläche absägen.

Die Kl. haben beantragt, die Bekl. zur Anpflanzung von zwölf mindestens 3 m hohen Lebensbäumen auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze anstelle der abgeholzten Hecke zu verurteilen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl., mit der diese neben ihrem ursprünglichen Klagehauptantrag u.a. hilfsweise einen Antrag auf Zahlung von 28000 DM nebst Zinsen weiterverfolgt haben, hat das OLG unter Abweisung der Klage im Übrigen, die Bekl. zur Anpflanzung von vier mindestens 3 m hohen Lebensbäumen verurteilt. Dagegen richteten sich die zugelassenen Revisionen beider Parteien, die die Bekl. mit dem Ziel einer Klageabweisung und die die Kl. mit dem Ziele, ihren Klagehauptantrag völlig, hilfsweise ihren Anspruch auf Zahlung von 28000 DM nebst Zinsen durchzusetzen, verfolgten.

Auf die Revisionen der Parteien hat der Senat das OLG-Urteil aufgehoben und die Berufung der Kl. gegen das Urteil des LG zurückgewiesen, soweit Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands begehrt worden ist. Im Übrigen wurde die Sache zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

A. Das BerGer. sieht in der abgeholzten Hecke eine Grenzeinrichtung nach § 921 BGB, weil vier Stämme der Heckenpflanzen von der Grenze durchschnitten worden seien, die Hecke unstreitig als Lärm- und Sichtschutz für beide Grundstücke objektiv vorteilhaft gewesen und jedenfalls mit konkludenter Zustimmung der Bekl. errichtet worden sei. Da die Kl. der Entfernung der Hecke nicht zugestimmt hätten, könnten sie grundsätzlich eine Neuherstellung der Hecke in ihrem ursprünglichen Zustand verlangen, weil ihr Benutzungsrecht unzulässigerweise verletzt worden sei. Ihr Wiederherstellungsanspruch sei jedoch nach § 242 BGB auf die Anpflanzung von vier Lebensbäumen beschränkt. Im Übrigen könnten sie insbesondere wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten eine Wiederherstellung nicht verlangen.

B. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.

I. Revision der Bekl.

1. Ohne Rechtsverstoß geht das BerGer. allerdings hinsichtlich der abgeholzten Hecke von einer Grenzeinrichtung i.S. von § 921 BGB aus.

a) Es nimmt in rechtlicher Hinsicht zutreffend an, dass eine Grenzeinrichtung nur dann vorliegt, wenn die Anlage – nicht notwendigerweise in der Mitte – von der Grenzlinie geschnitten wird (vgl. BGHZ 41, 177 [182] – NJW 1964, 1221; BGHZ 68, 350 [352] = NJW 1977, 1447; BGHZ 91, 82 [286] = NJW 1984, 463; BGHZ 112, 1 [3] = NJW 1990, 2555; OLG Düsseldorf, OLGZ 1978, 190 [191]; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 921 Rdnr. 1; Dehner, NachbarR, B § 3 I 1, 3; Säcker, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 921 Rdnrn. 2f.; Palandt/Bassenge, BGB, 58. Aufl., § 921 Rdnr. 1; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 921 Rdnrn. 3f.; Staudinger/Roth, BGB, 13. Bearb. [1995], § 921 Rdnr. 3). In tatsächlicher Hinsicht stellt es auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens unangefochten fest, dass die Stämme von vier Heckenpflanzen die Grenze zum Grundstück der Kl., wenn auch nur um wenige Zentimeter, überschritten haben. Dies genügt grundsätzlich, um die gesamte Hecke als Grenzeinrichtung anzusehen. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der auch der Senat folgt, muss die Grenzeinrichtung nicht notwendigerweise in der Mitte von der Grenze durchschnitten werden. Der Gesetzgeber hat mit § 921 BGB eine gesetzliche Vermutung für ein Recht zur gemeinschaftlichen Benutzung geschaffen, und zwar zur Streitvermeidung, weil der Ursprung der Einrichtungen oft weiter zurückreicht und angesichts der Lage zwischen den Grundstücken und dem manchmal unsicheren Grenzverlauf die rechtlichen Verhältnisse ebenso leicht streitig werden, wie sie schwierig zu ermitteln sind (vgl. Staudinger/Roth, § 921 Rdnr. 1). In Anbetracht dieses Normzwecks wäre es unangebracht, grundsätzlich auch danach zu unterscheiden, in welchem Umfang eine Einrichtung von der Grenze geteilt wird (Mot. III, 275). Dabei auftretende Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis würden dem Normzweck zuwiderlaufen.

Diese normzweckorientierte Auslegung von § 921 BGB rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision auch den Standpunkt des BerGer., dass auf den aktuellen Zustand abzustellen ist und nicht darauf, ob die Stämme der Heckenpflanzen bereits bei ihrer Pflanzung auf der Grenze standen. Diese Auffassung ist jedenfalls bei einer Grenzhecke rechtlich unbedenklich. § 921 BGB vermutet ein gemeinschaftliches Nutzungsrecht der Nachbarn an allen Einrichtungen, die zwei Grundstücke voneinander scheiden und zu deren beiderseitigen Vorteil dienen. Dies geschieht für den Konfliktfall und wird in den Motiven zum BGB damit begründet, dass in den meisten praktischen Fällen zweifelhaft sei, wo die konkrete Grenze verlaufe und dies wegen der gemeinschaftlichen Benutzung auch einstweilen gleichgültig sei. Es werde deshalb vermutet, dass (auch) die „scheinbare Grenzeinrichtung eine wirkliche Grenzeinrichtung“ sei. Diese Vermutung könne durch den Nachweis des tatsächlichen Grenzverlaufs oder dadurch widerlegt werden, dass äußere Merkmale für das Alleineigentum eines Nachbarn sprächen (Mot. III, 275ff.). Aus dieser Sicht kann es nicht darauf ankommen, ob die Hecke im Zeitpunkt ihrer Anpflanzung auf der Grenze steht. Entscheidend ist allein, dass nunmehr einige Stämme der Hecke – und zwar dort, wo sie aus dem Boden heraustreten (vgl. Staudinger/Roth, § 923 Rdnr. 2) – von der Grenze geschnitten werden. Keiner der Nachbarn wird im Übrigen beim Anpflanzen einer für beide Grundstücke vorteilhaften Grenzhecke den genauen Verlauf der Grenze kennen, wenn sie nicht vorher zentimetergenau vermessen worden ist, was in der Praxis schon aus Kostengründen kaum geschieht. Auch in Fällen einer grenznahen Pflanzung muss damit gerechnet werden, dass die Stämme von Bäumen und Sträuchern in kürzester Zeit die Grenze überschreiten. Steht diese Überschreitung im Streitfall fest, dann muss die vom Gesetz aufgestellte Vermutung greifen und kann nicht von einer praktisch kaum oder nur äußerst schwierig zu treffenden Feststellung darüber abhängig sein, ob dieser Zustand auch schon bei der Anpflanzung gegeben war.

Ob der von der Revision herangezogene Fall einer Grenzmauer, die bei ihrem Bau eindeutig neben der Grenze stand und später teilweise auf das Nachbargrundstück ausbaute (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1992, 464), anders entschieden werden müsste, kann offenbleiben. Hier ergibt sich jedenfalls schon eine Besonderheit aus dem natürlichen Wachstum der Pflanzen.

b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des BerGer., die Hecke sei als Lärm- und Sichtschutz objektiv vorteilhaft für beide Grundstücke gewesen. Es bezeichnet diesen Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich als unstreitig. Dies hat Tatbestandswirkung (§§ 561 I , 314 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich nicht aus dem Tatbestand des Berufungsurteils, dass die Sichtschutzfunktion der genannten Hecke zwischen den Parteien streitig war. Die Bekl. hat nach dem Inhalt des Berufungsurteils lediglich in Zweifel gezogen, dass vier Thujabäume für sich genommen eine Sichtschutzfunktion erfüllen können. Im Übrigen folgt schon nach der Lebenserfahrung aus der Lage der Hecke zwischen den Terrassenbereichen der benachbarten Grundstücke sowie der Länge und der Höhe der Hecke, dass sie jedenfalls objektiv Sichtschutzfunktion für beide Grundstücke hatte.

c) Rechtsfehlerfrei stellt das BerGer. ferner eine mindestens konkludente Zustimmung der Bekl. zur Hecke als gemeinsame Grenzeinrichtung fest. Die Notwendigkeit einer solchen Zustimmung ist zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, wird aber nach ganz allgemeiner Meinung daraus gefolgert, dass es nicht der Willkür eines Grundstückseigentümers überlassen bleiben könne, ohne oder gegen den Willen seines Nachbarn eine Grenzeinrichtung zu schaffen, dafür dessen Grund und Boden in Anspruch zu nehmen und diesen auch noch mit Unterhaltungskosten zu belasten (vgl. BGHZ 91, 282 [286] = NJW 1984, 2463; Staudinger/Roth, § 921 Rdnr. 9).

Soweit sich die Revision gegen die tatsächliche Feststellung des BerGer. wendet, zeigt sie einen Rechtsfehler nicht auf. Nach den Ausführungen des BerGer. hat die Bekl. der Heckenanpflanzung im Jahre 1988 nicht widersprochen und sie jahrelang geduldet, obwohl sie überwiegend auf ihrem Grundstück stand. Richtig ist zwar, dass von einer Zustimmung der Bekl. nur dann ausgegangen werden kann, wenn sie von der Grenzüberschreitung wusste oder jedenfalls mit ihr rechnete (vgl. BGHZ 91, 282 [287] = NJW 1984, 2463; Staudinger/Roth, § 921 Rdnr. 9). Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass das BerGer. dies verkannt hätte. Auch die Revision zeigt keinen Vortrag der Bekl. auf, mit dem sie behauptet hätte, sie sei von einer fehlenden Grenzüberschreitung ausgegangen. Aus dem Vortrag der Bekl. selbst folgt vielmehr ihre Kenntnis von der Grenzüberschreitung.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Feststellungen des BerGer. zu den Voraussetzungen von § 922 S. 3 BGB. Das BerGer. stellt fest, dass die Kl. ein Interesse am Fortbstand der Hecke hatten, was sowohl aus ihrem Schreiben vom 13. 2. 1996 als auch aus der Sicht- und Lärmschutzfunktion der Hecke folge. Es entnimmt dem Schreiben vom 13. 2. 1996 ersichtlich auch, dass die Kl. ihre Zustimmung zur Entfernung der Hecke ausdrücklich verweigerten.

Die dagegen erhobenen Rügen der Revision sind unbegründet. Sie verweist lediglich auf den unter Beweis gestellten Vortrag der Bekl., dass der Kl. bei einem Gespräch am 1. 4. 1995 erklärt habe, sie (die Bekl.) könne die Bäume fällen lassen, falls diese der Errichtung eines Zauns entgegenstünden und dieser Tatsache auf Vorhalt in einem Termin vor dem AG Ratingen am 4. 11. 1996 auch nicht widersprochen habe. Dieser Vortrag ist unerheblich, denn aus dem Schreiben des Bevollmächtigten der Kl. vom 13. 2.1996 ergibt sich eindeutig, dass diese ihre Zustimmung zu einer von der Bekl. verlangten Entfernung der Hecke nunmehr ausdrücklich verweigerte. Nur hierauf kommt es an.

3. Hat die Bekl. das Nutzungsrecht und den Anspruch der Kl. auf Fortbestand der Hecke verletzt, so haben die Kl. grundsätzlich einen Anspruch auf deren Wiederherstellung, und zwar sowohl nach § 1004 I BGB als auch aus § 823 II i.V. mit §§ 1004 , 922 S. 3, 249 S. 1 BGB, weil – wie das BerGer. unangefochten feststellt – die Bekl. auch schuldhaft gehandelt hat (vgl. dazu Senat, NJW 1989, 2541; NJW 1985, 1458 [1459]; Säcker, in: MünchKomm, § 922 Rdnr. 7; Palandt/Bassenge, § 922 Rdnr. 4; Soergel/Baur, § 922; Staudinger/Roth, § 922 Rdnr. 9). Dieser Anspruch ist jedoch unabhängig von seiner Rechtsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt. Wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist, dann besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands. Dies hat die Rechtsprechung gerade in Fällen der Zerstörung oder Beschädigung von Bäumen in aller Regel angenommen und aus dem Rechtsgedanken von § 251 II 1 BGB abgeleitet (vgl. BGH, NJW 1975, 2061; NuR 1991, 94; OLG Celle, NJW 1983, 2391; OLG Koblenz, OLG-Report 1997, 138; Palandt/Heinrichs, § 251 Rdnr. 7 u. § 249 Rdnr. 26; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearb. [1989], § 251 Rdnrn. 89ff.; für den Anspruch aus § 1004 BGB vgl. BGHZ 62, 388 [391] = NJW 1974, 1552).

Das BerGer. hat dies im Ansatz nicht verkannt. Es stellt fest, dass nach der Behauptung der Kl. die Kosten für die Neupflanzung einer Hecke in der Höhe von 3 m Kosten von ca. 38000 DM anfallen würden. Dies steht in keinem Verhältnis zu der Beeinträchtigung die das Grundstück der Kl. durch die Entfernung der Hecke erlitten hat. Die Bekl. haben ihrerseits vorgetragen, dass Lebensbäume in einer Größe von 50 bis 70 cm 20 DM pro Stück kosten und in etwa sechs bis acht Jahren die ursprüngliche Höhe erreicht haben würden. In der Regel ist es deshalb sinnvoll und geboten, beim Verlust eines älteren Baumes einen jüngeren nachzupflanzen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall Art, Standort und Funktion des Baumes für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichartigen Baum der ursprünglichen Größe wenigstens nahelegen würden (vgl. BGH, NJW 1975, 2061).

Das BerGer. hat das Problem der Zumutbarkeit dadurch gelöst, dass es den Kl. nur einen Wiederherstellungsanspruch für vier Bäume in ursprünglicher Höhe zugebilligt hat, und zwar an der Stelle, die den Terrassen der Parteien am nächsten liegt, weil insoweit die Sichtschutzfunktion besonders ausgeprägt, im Übrigen aber deutlich abgeschwächt sei. Dies ist rechtlich nicht haltbar. Es geht um den Wiederherstellungsanspruch hinsichtlich der gesamten abgeholzten Hecke, der nur einheitlich beurteilt werden kann und insgesamt der Zumutbarkeitsschranke unterliegt. Die Bekl. kann verlangen, dass sich die Kl. insgesamt zur Wiederherstellung zunächst mit der Anpflanzung jüngerer Bäume bescheiden und damit auch hinsichtlich jener vier Bäume, für die das BerGer. einen Wiederherstellungsanspruch bejaht hat. Der Ausspruch des BerGer. schlägt damit auch zum Nachteil der Bekl. aus, was zur Aufhebung des Berufungsurteils zwingt

II .Revision der Kl.

1. Schon aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Revision unbegründet ist, soweit die Kl. einen Anspruch auf Wiederherstellung einer Hecke in der ursprünglichen Größe und des ursprünglichen Umfangs (zwölf Bäume mit mindestens 3 m Höhe) weiterverfolgen. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die vom BerGer. vorgenommene Aufteilung unzulässig ist, weil sich der Anspruch der Kl. auf die ganze Grenzeinrichtung, nämlich die aus zwölf Lebensbäumen bestehende Hecke bezieht. Andererseits bezweifelt sie aber auch nicht die tatsächlichen Feststellungen des BerGer. zum unverhältnismäßigen Aufwand einer Wiederherstellung der Hecke in ihrem ursprünglichen Zustand, die entscheidend auf dem Sachvortrag der Kl. selbst beruhen.

2. Das BerGer. verneint einen Zahlungsanspruch der Kl. nach deren ersten Hilfsantrag, den sie allein in der Revision weiterverfolgen. Es hält insoweit einen Schadensersatzanspruch der Kl. schon deshalb nicht für gegeben, weil bezüglich der restlichen acht Thujapflanzen, die alle auf dem Grundstück der Bekl. standen, eine Eigentumsverletzung nicht vorliege. Es geht insoweit zur Eigentumsfrage vom Prinzip der realen und vertikalen Teilung aus, wie es überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertreten wird (vgl. Staudinger/Roth, § 921 Rdnr. 17 mw.Nachw.). Auf diese Frage kommt es aber nicht an. Es geht um einen Ersatzanspruch der Kl. wegen der Beeinträchtigung ihres Rechts auf Fortbestand der ganzen Hecke (§ 922 S. 3 BGB), der nicht von der Eigentumslage an den jeweiligen Bestandteilen der Hecke abhängt. Der Senat muss deshalb auch nicht zur umstrittenen Eigentumsfrage (vgl. dazu auch Dehner, B § 7 III) Stellung nehmen. In zweiter Linie begründet das BerGer. die Abweisung des hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruchs damit, die Kl. hätten einen Schaden schon nicht schlüssig dargetan, es fehle an einem Sachvortrag zur Kausalität von „Eigentumsverletzung und behaupteten Schaden“ (= Wertminderung des Grundstücks in Höhe von 28000 DM), weil auf der Hand liege, dass ein interessierter Käufer nicht allein „wegen der Verletzung des geringfügigen Miteigentumsanteils an vier Heckenpflanzen einen geringeren Kaufpreis für das Hausgrundstück der Kl. zahlen würde“. Auch insoweit stellt das BerGer. unzulässigerweise wieder nur auf das Miteigentum an vier Thujabäumen ab und lässt außer Betracht, dass es um die Beeinträchtigung des Grundstücks der Kl. durch Wegfall der gesamten Hecke geht. Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass eine Schadensberechnung und Schätzung von einem grundsätzlich anderen Ausgangspunkt erfolgen muss (dazu unten III).

III . Entscheidungsreif ist allein der Anspruch auf völlige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Insoweit war der Klagehauptantrag abzuweisen. Allerdings könnte dieser Antrag – insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. insb. BGH, NJW 1975, 2061; NuR 1991, 94) – auch so verstanden werden, dass er als ein Weniger das Verlangen nach Teilwiederherstellung durch Anpflanzung einer jüngeren Hecke enthält. Das BerGer. wird in diesem Fall allerdings die Art der Pflanzen (Alter, Höhe) näher bestimmen müssen. Das Verständnis des Wiederherstellungsantrags beeinflusst auch die Berechnung für den Hilfsantrag auf Zahlung von Schadenersatz. Danach ist dem Interesse des Geschädigten an der Wiederherstellung des früheren Zustands in der Weise Rechnung zu tragen, dass er die Herstellungskosten für die Anpflanzung jüngerer Bäume und deren Anwuchspflege erhält und der Schädiger darüber hinaus ggf. nur Geldersatz für den verbleibenden Minderwert des Grundstücks zu leisten hat, für den die obergerichtliche Rechtsprechung die Bewertungsansätze nach der Methode Koch anwendet (vgl. OLG Celle, NJW 1983, 2391; OLG Karlsruhe, NuR 1991, 94; OLG Koblenz, OLG-Report 1997, 138), die der BGH ausdrücklich gebilligt hat (BGH, NJW 1975, 2061).

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht