Deutsches Patent- und Markenamt, Beschluss vom 10. Januar 2003, 301 14 734.5/14

Deutsches Patent- und Markenamt, Beschluss vom 10. Januar 2003, 301 14 734.5/14

faces ./. FACE OF THE WORLD

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

10. 01. 2003


Aktenzeichen

301 14 734.5/14


Leitsatz des Gerichts

  1. Zwischen den Marken „faces“ und „FACE OF THE WORLD“ besteht keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs.1 Nr.2 MarkenG.

  2. Der Marke „FACE OF THE WORLD“ kommt lediglich normaler Schutzumfang zu.

  3. Beschränkt sich die Identität oder Ähnlichkeit mit der Kollisionsmarke nur auf einen Bestandteil, ist die Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck der Marke zu beurteilen. Das Markenrecht kennt keinen selbständigen Schutz einzelner Markenelemente.

  4. Verwechslungsfähig sind die sich gegenüberstehenden Marken in diesem Fall nur dann, wenn dieser Bestandteil den Gesamteindruck der Marke prägt oder wesentlich mit bestimmt.

  5. Der in der Marke „FACE OF THE WORLD“ enthaltene Bestandteil „FACE“ ist nicht prägend. Der Gesamteindruck der Marke wird durch alle ihre Bestandteile gleichermaßen bestimmt.

Tenor

  1. Der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 1633171 wird zurückgewiesen.

  2. Kosten werden nicht auferlegt.

Entscheidungsgründe

Gründe:

Gegen die Eintragung der für die Waren und Dienstleistungen

Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-Software, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton-, und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen und Datenbanken; Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder und Modelle aus Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, Papier, Pappe, Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung und Produktion von Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen sowie Print- und Internetwerbung; Marketing, Marktforschung und -analyse; Recherche und Vermittlung von Geschäftskontakten und Anbahnung von Geschäften im Internet; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Telekommunikation; Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze, Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehsendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten; E-Mail-Datendienste (=elektronischer Postversand), jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Produktion und Ausstrahlung von Fernsehsendungen, insbesondere im Bereich Live-Events- und Reality-Shows; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Unterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Durchführung von Bildungsveranstaltungen und kulturellen Aktivitäten, soweit in Klasse 41 enthalten; Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen (Softwareentwicklung); Entwurf, Entwicklung und Wartung von Software sowie Aktualisierung von Software innerhalb von Computersystemen; Anbindung von Computersystemen an Datennetze, Telefonanlagen und Telefonnetze; Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-updating-Service; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern und Aktualisieren von Daten und sonstigen Informationen; Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, Erstellen von Dokumentationen; Beratung im Bereich Software-Design

registrierten Wort-Bild-Marke

ist aus der für die Waren und Dienstleistungen

3
Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel,

9
Bespielte Träger für Ton, Bild, und Daten, einschließlich CDs, Ton- und Videobänder, Schallplatten, CD-Roms; Brillen, insbesondere Sonnenbrillen.

25
Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren.

41
Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Theater-, Musik-, Aktions-, Spiel- und Tanzveranstaltungen; Betrieb von Diskotheken; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen und voll elektronisch wiedergebbaren Bild- und Toninformationen; Vermietung von Filmen und Tonaufnahmen.

eingetragenen prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke

FACE OF THE WORLD

Widerspruch erhoben worden. Der Widerspruch, der sich nur gegen die angegriffene Marke beanspruchten Waren der Klassen 9 und 41 richtet, hatte keinen Erfolg.

Die Bejahung einer Verwechslungsgefahr setzt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz voraus, dass sowohl zwischen den Marken als auch zwischen den durch die Marken erfassten Waren eine Identität oder Ähnlichkeit besteht. Die Ähnlichkeit der Waren und die Ähnlichkeit der Marken stehen dabei in einem Verhältnis zueinander. Weitere maßgebliche Gesichtspunkte für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind die Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der Widerspruchsmarke, welche Auswirkungen auf deren Schutzumfang haben sowie die Art des bei Auswahl und Erwerb entsprechender Erzeugnisse beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartende Aufmerksamkeit gegenüber Warenkennzeichnungen. Diese Faktoren stehen in einer Wechselwirkung zueinander. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387 ff -Sabèl ./. Puma; BGH MarkenR 2002, 49, 50 – ASTRA ./. ESTRAPUREN).

Benutzungsfragen sind nicht zu erörtern. Die Marken können sich von der Registerlage her bei einigen Waren und Dienstleistungen auch auf identischen oder ähnlichen Produkten begegnen, die sich an einem breiten Publikum frei zugänglich sind. Die Fragen nach dem Grad der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit können wegen des Abstandes der Marken aber dahingestellt bleiben, der für ein ungestörtes Auseinanderhalten der Marken ausreicht. Dabei wird von einem normalen Schutzumfang der älteren Marke ausgegangen.

Vom Gesamteindruck her unterscheidet sich die angegriffenen Marke in jeder Hinsicht deutlich von der Widerspruchsmarke “FACE OF THE WORLD”. Für die Ähnlichkeitsbetrachtung kommt allein in Betracht, dass die rangbessere Marke das Wort “FACE” als Bestandteil enthält, dem eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Begriff “faces” nicht abzusprechen ist. Aus der Widerspruchsmarke kann das Wort “FACE” aber nicht herausgegriffen und der jüngeren Marke selbständig gegenübergestellt werden.

In den Fällen der Identität oder Ähnlichkeit der Marken in nur einem von mehreren Bestandteilen ist die Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck der Marken zu beurteilen, weil das Markenrecht einen selbständigen Schutz einzelner Markenelemente nicht kennt. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck kann jedoch auch vorliegen, wenn – neben den übrigen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erheblichen Umständen – eine hinreichende Ähnlichkeit der Vergleichsmarken nur in einem von mehreren Bestandteilen besteht, sofern der betreffende Bestandteil den Gesamteindruck der aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke (bzw. beider Marken) prägt oder doch wesentlich mitbestimmt und die weiteren Bestandteile insofern zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH MarkenR 1999, 297 – HONKA, GRUR 2000, 233 RAUSCH / ELFI RAUCH). Tragen dagegen die mehreren Bestandteile im Wesentlichen gleichgewichtig zum Gesamteindruck der kombinierten Marke(n) bei, kommt eine unmittelbare Verwechslungsgefahr wegen der Ähnlichkeit in nur einem Bestandteil nicht in Betracht (BGH GRUR 1996, 775,776 – Sali Toft).

Die Einbeziehung der Worte “OF THE WORLD” sind für den Gesamteindruck, den die Widerspruchsmarke “FACE OF THE WORLD” im Verkehr erweckt, unverzichtbar. “FACE OF THE WORLD” ist eine sloganartige Wortverbindung mit dem Sinngehalt “Gesicht der Welt”, die für das angesprochene Publikum gesamtbegrifflich verklammert wirkt. Dieser Begriff bringt auch für das breite Publikum leicht erkennbar einen völlig anderen Sinngehalt zum Ausdruck, als es allein bei dem Wort “faces” (Gesichter) der Fall ist. Die Widerspruchsmarke “FACE OF THE WORLD” lässt sich nicht auf das Wort “FACE” reduzieren. Sie kann nur in ihrer Gesamtheit der Vergleichsmarke gegenübergestellt werden. Die vorhandenen Abweichungen zwischen dem Slogan “FACE OF THE WORLD” und der aus Wort- und Bildbestandteilen kombinierten Marke “faces” führen in jeder Hinsicht zu einer ausreichenden Unterscheidung. Eine Verwechslungsgefahr ist von daher nicht festzustellen.

Wegen der Verneinung einer Verwechslungsgefahr wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Auf die im Übersendungsschreiben enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung wird hingewiesen.


Markenstelle für Klasse 41

Hoffmann
Regierungsoberamtsrat


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss findet gemäss §64 des Markengesetzes die Erinnerung statt. Die Erinnerung steht den am Verfahren vor dem Patent- und Markenamt Beteiligten zu. Innerhalb der Erinnerungsfrist ist eine Gebühr in Höhe von EUR 150,00 (Gebührencode 333 000) an die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zu entrichten.

Im Zeitraum vom 01.Januar 2002 bis 31.Dezember 2004 kann an Stelle der Erinnerung auch die Beschwerde eingelegt werden. Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Gebühr in Höhe von EUR 200,00 (Gebührencode 431200) an die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zu entrichten.

Für den Fall, dass in einem mehrseitigen Verfahren von einem Verfahrensbeteiligten Erinnerung und von einem anderen Verfahrensbeteiligten Beschwerde eingelegt wird, enthält §165 Nr.2 Markengesetz eine Sonderregelung.

Die Erinnerung / Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt die Erinnerung Beschwerde als nicht eingelegt.
Die Anschriften lauten:
Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München,
Deutsches Patent- und Markenamt, 81534 München,
Deutsches Patent- und Markenamt, Dienststelle Jena, 07738 Jena oder
Deutsches Patent- und Markenamt, Technisches Informationszentrum Berlin, 10958 Berlin.

Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Tag der Zustellung auf der übergebenen Abschrift der Zustellungsurkunde oder auf der übergebenen Sendung vermerkt. Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gilt dieser mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Der Erinnerung / Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Markenstelle für Klasse 41

Rechtsgebiete

Markenrecht