LG Frankfurt, Urteil vom 6. März 1989, 2/21 O 424/88

LG Frankfurt, Urteil vom 6. März 1989, 2/21 O 424/88

Gartenfeste nur bis 22.00 Uhr

Gericht

LG Frankfurt


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

06. 03. 1989


Aktenzeichen

2/21 O 424/88


Leitsatz des Gerichts

In einem Wohngebiet müssen Nachbarn Gartenfeste im Freien nur bis 22.00 Uhr hinnehmen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bekl. feierten am 9. 7. 1988 ab 18.00 Uhr auf ihrem, dem Grundstück des Kl. benachbartem Grundstück ein Gartenfest. Gegen 22.00 Uhr wurde das Fest in den Keller der Bekl. verlegt. Die Tür zum Garten blieb offen. Der Kl. alarmierte die Polizei und erstattete gegen die Bekl. Anzeige wegen Ruhestörung. Nachdem die Bekl. eine Unterwerfungserklärung nicht abgaben, verfolgt der Kl. sein Unterlassungsbegehren mit der Klage weiter. Er behauptet, die Bekl. und ihre Gäste hätten einen Höllenlärm, überwiegend durch lautes Lachen, verursacht, der durch sein geschlossenes Schlafzimmerfenster gedrungen sei, so dass an Schlaf nicht mehr zu denken gewesen sei. Die Bekl. hätten in den vergangenen drei Jahren durchschnittlich viermal im Sommer derart lärmintensive Feste gefeiert. Er ist der Ansicht, er müsse derartige Feste in seiner Nachbarschaft nicht dulden. Er beantragt, den Bekl. zu untersagen, in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr Feste im Nachbargarten oder -haus zu feiern und dabei Lärm zu verursachen, der bis zu dem gegenüberliegenden Haus des Kl. dringt.

Das LG hat die Unterlassungsklage abgewiesen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der Kl. hat keinen Unterlassungsanspruch gegenüber den Bekl. (§§ 903 , 906 , 823 , 1004 BGB).

Zunächst ist festzustellen, dass § 1 der Polizeiverordnung über die Lärmbekämpfung nicht grundsätzlich den Eigentümern verbietet, im Freien Feste zu feiern. Im Übrigen könnte von einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigung selbst bei 4 Gartenfesten im Jahr nicht gesprochen werden.

Aber auch die Regelung in § 3 der vom Kl. herangezogenen Verordnung ist unter dem Gesichtspunkt des so genannten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu sehen, das eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt und den gerechten Ausgleich widerstreitenden Interessen von Nachbarn bestimmt (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 48. Aufl. § 903 Anm. 3 insb.a bb). Danach müssen von Nachbarn in einem Wohngebiet wie dem hier in Rede stehenden Gartenfeste im üblichen Umfang als Ausdruck von üblicher Geselligkeit hingenommen werden. Dabei erscheint im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten ein Teilnehmerkreis von 24 Personen (wie der Kl. behauptet) nicht ungewöhnlich. Es liegt in der Natur eines solchen Festes, dass gelacht und auch lauter geredet wird. Die Bekl. haben ihrer Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf den Kl. durch die Beendigung der Feier im Freien gegen 22.00 Uhr hinreichend Rechnung getragen. Dass aus dem Keller, in dem weitergefeiert wurde noch Geräusche nach draußen drangen, ist im Sommer im Hinblick auf die Notwendigkeit der Belüftung nicht vermeidbar.

Schließlich ist zum Ende der Feier nichts vorgetragen, so dass auch von daher ein Verstoß gegen die Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht erkennbar ist. Dabei ist auch zu bedenken, dass ausweislich der beigezogenen Ordnungswidrigkeitsakten die vom Kl. herbeigerufenen Polizeibeamten keine eigenen Wahrnehmungen zu dem vom Kl. behaupteten Lärm machen konnten. Schließlich hat sich offenkundig kein anderer Nachbar beeinträchtigt gefühlt.

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht