LG Hamburg, Urteil vom 7. Juni 1994, 309 S 315/93

LG Hamburg, Urteil vom 7. Juni 1994, 309 S 315/93

Hausratsversicherung bei Einbruch in Wohnmobil

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

07. 06. 1994


Aktenzeichen

309 S 315/93


Leitsatz des Gerichts

Wird in ein Wohnmobil eingebrochen, das sich außerhalb eines Gebäudes (hier: Parkhaus) befindet, so muss die Hausratsversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen, es sei denn, die Versicherung beschränkt sich ausdrücklich auf Einbrüche in Gebäude.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. hat gegen die bekl. Versicherung einen Anspruch aus einer Hausratsversicherung wegen der Schäden eines Einbruchs in ein Wohnmobil geltend gemacht, das außerhalb eines Parkhauses parkte.

Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Das AG hat überzeugend ausgeführt, daß die Regelung des § 12 VHB 84 unklar ist, und festgestellt, daß diese Unklarheit gem. § 5 AGBG zu Lasten des Verwenders, hier der Bekl., geht. Im Wortlaut der Vorschrift wird nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Außenversicherungsschutz nur dann besteht, wenn in ein Gebäude eingebrochen wird. Auch kann der Wortlaut des § 12 III VHB 84 im Wege des Umkehrschlusses so verstanden werden, daß allein bei Sturmschäden der Außerversicherungsschutz nur dann bestehen soll, wenn sich die versicherten Sachen in einem Gebäude befinden. Die vorliegende Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur, wonach die Außenversicherung nur dann eintritt, wenn „in einen Raum eines Gebäudes“ eingebrochen wird, stellen im wesentlichen auf die systematische Stellung der Vorschrift im Rahmen der VHB 84 ab (OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1438; OLG Köln, VersR 1992, 490; LG Landau, VersR 1989, 1045; LG Konstanz, VersR 1991, 883; AG Münster, r + s 1993, 269 (zu § 6 II VHG 74); Prölss/Martin, VVG, § 12 VHB 84 Anm. 1; Martin, SachversicherungsR G V Rdnr. 17). Danach sei von § 10 VHB 84 auszugehen, wonach nur die am Versicherungsort befindlichen Sachen versichert sind. Der Versicherungsort sei regelmäßig die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung. Der § 12 VHB 84 regle demgegenüber die Außenversicherung als Ausnahme von § 10 VHB 84, hebe jedoch nicht die sonstigen Vertragsbestimmungen auf, durch die die Voraussetzungen eines Versicherungsfalles festgelegt würden. Daher sei auch im Fall der Außenversicherung die Regelung des § 5 Nr. 1a VHB heranzuziehen, die bestimme, daß ein Einbruchdiebstahl nur dann vorliege, wenn in ein Gebäudeeingebrochen werde.

Maßstab für die Beurteilung des Inhalts der Versicherungsbedingungen ist nach der Rechtsprechung des BGH das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne fachliche Spezialkenntnisse (BGHZ 123, 83 = NJW 1993, 2369 = LM H. 11/1993 LM § 9 (Bk) AGBG Nr. 20; BGH, NJW-RR 1989, 217 = LM § 2 AVB f. Unfallvers. Nr. 7 = VersR 1989, 73; ebenso OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1438f.). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Regelung des § 12 VHB 84 als unklar einzustufen.

Der Argumentation der o.g. vorliegenden Rechtsprechung vermag die Kammer nicht zu folgen, weil sie in sich widersprüchlich ist und z.T. von falschen Voraussetzungen ausgeht. Soweit dort die Ansicht vertreten wird, daß der durchschnittliche Versicherungsnehmer als juristischer Laie in der Lage sei, den Inhalt des § 12 VHB aus dessen systematischen Stellung in der VHB 84 abzuleiten, vermag die Kammer dem nicht zu folgen, denn insoweit handelt es sich um eine juristische Argumentationsweise, die dem juristischen Laien nicht ohne weiteres geläufig ist (ebenso LG Köln, Urt. v. 27. 2. 1991 – 24 O 231/90).

Obwohl dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in den genannten Entscheidungen die Fähigkeit unterstellt wird, den Inhalt der Regelung aus deren systematischer Stellung zu erschließen, soll ihm andererseits der Gedankengang des Umkehrschlusses grundsätzlich fremd sein. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Sie ist mit dem AG der Auffassung, daß es sich bei dem Gedankengang des Umkehrschlusses – anders als bei der systematischen Argumentation – nicht um eine speziell juristische Form der Entscheidungsfindung, sondern um eine Argumentationsweise handelt, die den Regeln der allgemeinen Logik folgt.

Da der Regelung des § 12 VHB 84 aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht eindeutig zu entnehmen ist, daß ein versicherter Einbruchdiebstahl nur dann vorliegt, wenn in ein Gebäude eingebrochen wird, geht diese Unklarheit gem. § 5 AGBG zu Lasten der Bekl.

Rechtsgebiete

Versicherungsrecht

Normen

VHB 84 §§ 12, 10, 5; AGBG § 5