LG München, Urteil vom 29. März 2001, 19 O 8647/00 (nicht rechtskräftig)

LG München, Urteil vom 29. März 2001, 19 O 8647/00 (nicht rechtskräftig)

1 Mio Schmerzensgeld bei extremen Verletzungen mit fast vollständiger Einbuße an Lebensqualität

Gericht

LG München


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

29. 03. 2001


Aktenzeichen

19 O 8647/00 (nicht rechtskräftig)


Leitsatz des Gerichts

Eine fast vollständige Einbuße an Lebensqualität durch extreme, nicht heilbare oder auch nur verbesserungsfähige Folgen schwerster Verletzungen kann zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen, der signifikant von den bisher von der Rechtsprechung gewährten Beträgen abweicht (hier: rd. 1 Mio DM).

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Der Kl. erlitt bei einem von ihm unverschuldeten Frontalzusammenstoß schwerste Verletzungen, insbesondere ein Schädelhirntrauma Grad III. Er leidet derzeit noch an einem schweren organischen Psychosyndrom, einem Funktionsausfall der Großhirnrinde, einer zentralen Sprachstörung, einer inkompletten Lähmung aller vier Extremitäten sowie an den Folgen multipler Frakturen im Bereich von Unterarm, Hüfte, Wirbelsäule und Kniegelenk. Er befindet sich in einem andauernden Zustand nahezu fehlender Ansprechbarkeit trotz Wachheit, einer Unfähigkeit sprechen zu können, einer Immobilität bei nahezu kompletter Lähmung aller Gliedmaßen, einer Erblindung des linken Auges, der Unfähigkeit zur selbständigen Nahrungsaufnahme und einem völlig unzureichenden physischen- und psychischen Leistungsvermögen. Wegen der erheblichen neuropsychologischen Ausfallerscheinungen ist es für den Kl. derzeit nicht möglich, mit seiner Umwelt eine adäquate Kommunikation aufrecht zu erhalten. Das heißt, dass er unfähig ist, mit irgendeiner Person einschließlich seiner Ehefrau in einer vernünftigen Weise zu sprechen, zu kommunizieren oder in sonstiger Weise auszudrücken. Der Kl. kann nicht frei sitzen. Er kann sich nur im Bett liegend oder in einem speziellen, passive Unterstützung gewährleistenden, Rollstuhl aufhalten. Es besteht eine Urin- und Stuhlinkontinenz. Der Kl. kann nicht selbständig essen, sich waschen, ankleiden usw.. Die Ernährung muss über eine gastrointerale Sonde erfolgen.

Die Bekl. hat vorprozessual an den Kl. ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 30000,- bezahlt.

Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kl. ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens DM 200000,- (Kapital) sowie eine vierteljährlich vorauszahlbare Rente von mindestens DM 1500,- geltend. Das LG hat der Klage stattgegeben.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Kammer erachtet angesichts der vorliegenden schweren Verletzungen und Verletzungsfolgen des Kl. ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt ca. 1 Million, aufgeteilt in einen Kapitalbetrag in Höhe von DM 750000,- und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich DM 1500,- bis zum Tode des Kl. für angemessen (§ 847 BGB).

I. Nach der grundsätzlichen Entscheidung des BGH (BGHZ 18, 149ff.) ist der Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Funktion:

Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Bei der Festsetzung dieser billigen Entschädigung dürfen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile. Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) durchaus im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist.

Während also in dieser grundsätzlichen Entscheidung noch zum Ausdruck kommt, dass auch die Genugtuungsfunktion des § 847 BGB eine nicht unerhebliche Rolle spielt, treten in der neueren Rspr. Art, Dauer und Ausmaß der Verletzungen und Verletzungsfolgen immer mehr in den Vordergrund, während der sogenannten Strafgedanke des § 847 BGB nur noch eine sehr eingeschränkte Rolle spielt. Tatsächlich ist hier auch gerade bei den Verhältnissen des modernen Straßenverkehrs das Ausmaß des subjektiven Fehlverhaltens eines Schädigers nur schwer zu beurteilen; manchmal genügt eine in Sekundenbruchteilen gefällte Fehlentscheidung, um einen schweren Verkehrsunfall wie den hier vorliegenden zu verursachen. Dabei wäre im vorliegenden Fall ja auch zu berücksichtigen, dass der unmittelbare Verursacher selbst durch den Unfall den Tod erlitten hat. Das Zurücktreten der Genugtuungsfunktion der oben beschriebenen Art kommt auch in den neuerlichen Bestrebungen des Gesetzgebers zum Ausdruck, einen allgemeinen Anspruch auf Schmerzensgeld über die bereits bestehende Verschuldungshaftung hinaus auch auf die Gefährdungshaftung zu erstrecken (vgl. Entwurf des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften nach dem Stand vom 19. 2. 2001). Dass diese Bestrebungen nicht nur Ausschluss der zur Zeit bestehenden gesetzgeberischen Mehrheiten im Bundestag sind, bestätigt u.a. die Entschließung des 33. Deutschen Verkehrsgerichtstages 1995, in der es der Arbeitskreis VI. als Haftungslücke ansieht, dass im Rahmen der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz kein Ausgleich für immaterielle Schäden zu zahlen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hält die Kammer ein auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung sehr hohes Schmerzensgeld als Ausgleich für die vom Kl. erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen für erforderlich:

Bei dem Unfall vom 29. 10. 1998 erlitt der Kl. neben zahlreichen Frakturen im Bereich des Gesichtsschädels, des Unterarms links und der Dornfortsätze im Bereich des dritten und vierten Brustwirbelkörpers ein offenes Schädel-Hirn-Trauma Grad III mit multiplen Einblutungen und einer Subarachnoidalblutung. Des Weiteren wurden eine Kalottenimpressionsfraktur links frontal sowie eine Schädelbasis-Orbitaboden- und Orbitadach-Fraktur festgestellt. Nach der Gesamtbeurteilung der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von O. handelt es sich bei den Unfallfolgen des Kl. um ein schweres organisches Psychosyndrom mit Funktionsausfall der Großhirnrinde, einer zentralen Sprachstörung mit einer inkompletten Lähmung aller vier Extremitäten, mit einer Steigerung des intracraniellen Drucks nach offenem Schädel-Hirn-Trauma Grad III.. Hinzu kommen Folgen multipler Frakturen im Bereich von Oberarm, Hüfte, Wirbelsäule und Kniegelenk sowie ein Zustand nach Lungenquetschung und Zwerchfelllähmung. Trotz Wachheit ist der Kl. kaum ansprechbar, nahezu unfähig zu sprechen und immobil. Das linke Auge ist erblindet. Eine selbständige Nahrungsaufnahme ist so gut wie nicht möglich und das physische und psychische Leistungsvermögen völlig unzureichend. Nach wie vor bestehen eine Stuhl- und Urininkontinenz.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. … der der Kammer seit vielen Jahren als zuverlässig und gewissenhaft bekannt ist, kann der Kl. mit Wahrscheinlichkeit zumindest einen Teil seiner Defizite und seiner misslichen Lage im Rollstuhl mit weitgehender Immobilität wahrnehmen. Auch die Aufnahme einer Kommunikation im Besondern mit der engsten Bezugsperson, seiner Ehefrau ist möglich. Gewisse Besserungen und Verbesserungen sind noch erreichbar. Jedoch geht auch der Sachverständige davon aus, dass sämtliche Ausfallserscheinungen auf neurologischem Fachgebiet auch auf Dauer bestehen bleiben.

Zwei beauftragte Mitglieder der Kammer haben den Sachverständigen bei seinem Untersuchungstermin im Pflegeheim des Kl. begleitet. Dabei stellt sich heraus, dass der Kl. keineswegs, wie ursprünglich erwartet, einen völlig oder nahezu komatösen Eindruck machte. Die Kammermitglieder trafen vielmehr auf einen Kl. der im Rollstuhl sitzend einen durchaus wachen und lebhaften Eindruck machte. Er begrüßte seine ebenfalls anwesende Ehefrau liebevoll indem er sie umarmte. Er zeigte ein lebhaftes Mienenspiel, das ganz differenziert ein Gefühlsleben des Klägers in etwa adäquater Reaktion zum Ausdruck brachte. Über die intellektuellen Fähigkeiten des Kl. konnte sich zwar die Kammer keine eigene Meinung bilden. Jedoch hatten auch die Mitglieder der Kammer den Eindruck, dass der Kl. nur unzureichend auf seine eigene Situation reagierte und nicht in der Lage war, geistig mit den anwesenden Personen – außer emotional mit seiner Ehefrau – zu kommunizieren. Ohne insoweit über eigenes sachverständiges Wissen zu verfügen, hatte das Gericht den Eindruck, als ob sich der Kl. auf der intellektuellen Stufe eines Kleinstkindes befinde.

Der Kl. war vor dem Unfall ein 48-jähriger Hauptschullehrer mit – soweit bekannt – gutem Gesundheitszustand. Durch den Unfall wurde sein Leben total zerstört. Er wird auf Lebenszeit zu 100% erwerbsgemindert bleiben. Sein gesamtes Leben ist auf die primitivste Existenzzustände reduziert. Dabei wurde auch die Persönlichkeit des Kl. weitgehend zerstört. Dieser Umstand kann allerdings nicht zu einer Minderung der Schmerzensgeldansprüche des Kl. führen. Zwar hat die Rspr. zunächst die Auffassung vertreten, dass weder für einen Ausgleich im herkömmlichen Sinne noch für eine Genugtuung durch das Schmerzensgeld Raum sei, wenn die fast vollständige Zerstörung der Persönlichkeit den Betroffenen daran hindere, den Zusammenhang der Entschädigungszahlung mit seinem Schaden zu erfassen (vgl. BGH in NJW 1976, 1147). Jedoch ist der BGH in seiner weiteren Rspr. von diesen Grundsätzen abgerückt. Er geht nunmehr davon aus, dass ein nach § 847 BGB zu entschädigender Schaden nicht nur in körperlichen oder seelischen Schmerzen, also in Missempfindungen oder Unlustgefühlen als Reaktion auf die Verletzung des Körpers oder die Beschädigung der Gesundheit bestehe. Vielmehr stelle die Einbuße der Persönlichkeit, der Verlust an personaler Qualität infolge schwerer Hirnschädigung schon für sich einen auszugleichenden immateriellen Schaden dar, unabhängig davon, ob der Betroffene die Beeinträchtigung empfinde oder nicht. Eine wesentliche Ausprägung des immateriellen Schadens könne allerdings darin bestehen, dass der Verletzte sich seiner Beeinträchtigung bewusst sei und deshalb im besonderen Maße unter ihr leide. Dieser Gesichtspunkt könne daher für die Bemessung des Schmerzensgeldes durchaus von Bedeutung sein (BGHZ 120, 1).

Zusammenfassend kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass eine größere Zerstörung der Gesundheit, des Körpers und der Persönlichkeit als dies beim Kl. der Fall ist, wohl kaum vorstellbar ist.

II. Die Kammer ist sich bewusst, dass sie mit ihrer Entscheidung der Höhe nach über die bisher bekannte Rspr. bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hinausgeht (vgl. u.a. die Beck´sche Schmerzensgeldtabelle 3. Aufl.) die bei Geigel-Kolb zitierten Fälle (vgl. dort 23. Aufl., 183ff.) und vor allem die Schmerzensgeldtabelle von Hacks, Ring und Böhm 19. Auflage.

Hier finden sich als höchste Schmerzensgeldbeträge

DM 450000,- und DM 750,- Rente monatlich für einen Fall schwerster Querschnittslähmung eines 33-jährigen Elektroinstallateurs (OLG Düsseldorf, in DAR 1993, 258).

DM 500000,- und DM 500,- Rente monatlich bei der völligen Erblindung eines 3-jährigen Jungen (Landgericht Hanau in ZfS 1995, 211).

DM 50000,- und DM 500,- Rente monatlich + immaterieller Vorbehalt für die Querschnittslähmung eines 21-jährigen bei einer Mithaftung von 20% und

DM 700000,- und DM 750,- Rente monatlich für die komplette hohe Querschnittslähmung eines 6-jährigen Mädchens (OLG Koblenz vom 29. 11. 1995).

Wenn die Kammer mit dem von ihr im vorliegenden Fall als gerechtfertigt angesehenen Schmerzensgeldbetrag über die dort zitierten Beträge hinausgeht, will sie weder einen Markstein setzen noch Rechtspolitik betreiben. Sie hält vielmehr auf Grund allgemeiner Erwägungen der folgenden Art den ausgesprochenen Schmerzensgeldbetrag für angemessen:

1. Der vorliegende Fall ist der schwerste, den die Kammer seit 16 Jahren zu entscheiden hatte. Damals hat sie im Rahmen der bestehenden Rspr. für einen Fall schwerster Verletzungen mit dauernder Lähmung bei einem 19-jährigen Mann ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 300000,- und einer Rente von DM 600,- monatlich für angemessen gehalten (19 O 10676/85 vom 19. 12. 1985, zitiert bei Hacks-Ring-Böhm unter der Nummer 2387). Nachdem die Kammer nahezu ausschließlich mit der Beurteilung von Straßenverkehrsunfällen befasst ist, kann davon ausgegangen werden, dass derartig schwere Fälle nur ganz selten streitig vor Gericht ausgetragen werden. Dementsprechend ist der Kammer aus Fachtagungen, Gesprächen mit Vertretern der Versicherungswirtschaft und der Anwaltschaft bekannt, dass außergerichtlich in derartig schweren Fällen höhere Schmerzensgeldbeträge anerkannt werden, als sie in den sogenannten Schmerzensgeldtabellen ihren Niederschlag finden.

2. Die Kammer ist auch der Auffassung, dass Schmerzensgelder in gewisser Weise mit der inflationierenden Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten Schritt halten müssen, um ihrer Ausgleichsfunktion gerecht zu werden. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld einen besonderen Ausgleich zu gewähren hat wie er zum Beispiel durch die Schaffung eines bequemen Einfamilienhauses oder/und eines behindertengerechten Mittelklassewagen zum Ausdruck kommt. Ohne besondere Kenntnis des Marktes hält die Kammer für den Erwerb oder Kauf eines entsprechenden Hauses am Wohnort des Klägers einen Betrag zwischen DM 700000,- und DM 800.00,- für erforderlich. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass der Sachverständige Dr. … die häusliche Pflege im eigenen Heim als anstrebenswert empfohlen hat.

Im Jahre 1985 wäre dagegen ein solches Haus noch mit einem Aufwand von DM 350000,- zu erwerben gewesen.

3. Schließlich wird die Erhöhung der bisher ausgesprochenen Schmerzensgeldbeträge in dem mit Schadensfällen befassten Personenkreis fast einhellig befürwortet. Auf die entsprechende Empfehlung des Verkehrsgerichtstages aber auch auf den Einführungsvortrag im Arbeitskreis V. zum Verkehrsgerichtstag 1996 von Geier und von Graeger sowie auf die Tendenz des Einführungsvortrages zum Verkehrsgerichtstag 2001 wird verwiesen.

4. Soweit der BGH eine Grenze darin gesehen hat, dass es letztlich die Gemeinschaft aller Versicherten sei, die mit einer Ausweitung der Schmerzensgeldbeträge belastet werde (vgl. BGH in VersR 76, 968) ist dem entgegenzuhalten, dass derart schwerwiegende Verletzungen im Straßenverkehr gegenüber den alltäglichen Verletzungen in der Summe aller Schadensregulierungen nur geringfügig zu Buche schlagen. Aus dem oben zitierten Vortrag von Geier wurden 1994 von der Versicherungswirtschaft für Schmerzensgelder insgesamt 1,2 Milliarden DM ausgegeben (vgl.: Aufwand für Mietwagenkosten im gleichen Zeitraum: DM 1,5 Milliarden), Im gleichen Vortrag (vgl. S. 190) wird ausgeführt, dass 10% aller Unfallschäden Personenschäden seien, und zwar 430000 Fälle im Jahr. Hiervon beträfen 93%, d.h. etwa 400000 Schäden, sogenannte HWS-Verletzungen. Nach den Angaben der Referentin würden hierfür durchschnittlich DM 2500,- also 1 Milliarde DM jährlich bezahlt, das seien 20% des gesamten Aufwandes für den Personenschaden. Berücksichtigt man nun, dass durchschnittlich für ein HWS-Trauma ein Betrag in Höhe von DM 1000,- an Schmerzensgeldern ausgegeben wird, so schlagen allein die Schmerzensgelder für HWS-Traumata mit insgesamt ca. 400 Millionen jährlich zu Buche. Wenn man nun von einem Gesamtaufwand von DM 25 Milliarden jährlich ausgeht, die die Versicherungswirtschaft für die Regulierung von Schadensfällen ausgibt und hält dagegen einen Betrag in Höhe von DM 800 Millionen, der aufgewendet wird für Schmerzensgelder oberhalb des HWS-Traumas und berücksichtigt man, dass die ganz hohen Schmerzensgelder für schwere und schwerste Verletzungen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind, nur einen geringen Bruchteil der übrigen Körperverletzungen betreffen so kann nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die Erhöhung der Schmerzensgelder für derartige schwere Fälle zu einer nennenswerten Erhöhung der Gesamtbelastung der Versicherungswirtschaft führen wird.

III. Die Kammer hat es für gerechtfertigt gehalten, den Entschädigungsbetrag in einen Kapitalbetrag und eine monatliche Rente aufzuspalten. Nach der Rspr. ist regelmäßig ein Kapitalbetrag geschuldet. Doch ist unter Umständen eine Rente, insbesondere bei dauernden Nachteilen, z.B., wenn die lebenslängliche Beeinträchtigung des Geschädigten sich immer wieder erneuert und immer wieder schmerzlich empfunden wird, zweckmäßig (vgl. BGHZ 18, 167, OLG Frankfurt am Main in VersR 83, 545 und in VersR 92, 621). Dass die Entschädigung teils in Form eines Kapitalbetrages, teils in Form einer Rente zulässig ist, hat bereits der BGH in NJW 1959, 1031 entschieden.

Die Kammer hat im vorliegenden Fall vor allem darauf abgestellt, dass eine lebenslang zu bezahlende monatliche Rente die Aussichten auf eine häusliche Pflege durch nahe Angehörige auf lange Zeit optimiert. Auch hierbei ist sich die Kammer darüber im klaren, dass sie über die Mindestvorstellungen des Kl. weit hinausgeht. Doch erschien ihr eine Rente von z.B. DM 500,- monatlich, die gerade die Zinsen eines Betrages in Höhe von DM 100000,- Kapital ausmacht, als zu geringfügig. Eine Rente in Höhe von DM 1500,- monatlich, die kapitalisiert entsprechend dem Lebensalter des zum Unfallzeitpunkt 48-jährigen Kl. (Kapitalisierungsfaktor 14.263) einen Betrag in Höhe von DM 256734,- ausmacht, erschien der Kammer unter Berücksichtigung des zugesprochenen Kapitalbetrages in Höhe von DM 750000,- angemessen. …

Rechtsgebiete

Versicherungsrecht

Normen

BGB § 847