OLG Celle, Urteil vom 8. Dezember 2011, 8 U 148/11

OLG Celle, Urteil vom 8. Dezember 2011, 8 U 148/11

OLG Celle zum vorläufigen Stichentscheid bei Rechtschutzversicherungen

Gericht

OLG Celle


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

08. 12. 2011


Aktenzeichen

8 U 148/11


Leitsatz des Gerichts

Zwar ist nach § 17 Abs. 2 ARB ein Stichentscheid dann bindend, wenn er nicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Die Frage der erheblichen Abweichung stellt sich aber nicht, wenn es an einer abschließenden Stellungnahme fehlt. Dies ist der Fall, wenn hervorgehoben wird, dass es sich nur um einen “vorläufigen Stichentscheid” handele.

Tenor


Tenor

  1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 23. September 2011 bleibt aufrechterhalten.

  2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

  3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

  5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe

I.

Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 30. September 1988 bis zum 1. Januar 1994 eine Rechtsschutzversicherung, der die ARB der Beklagten zugrunde lagen (Bl. 64 oben/107 ff.), und aus der der Kläger die Klage auf Deckungsschutz für die klagweise Durchsetzung behaupteter Ansprüche gegen die M. Bank als auch gegen die Banque C. (B..), beide geschäftsansässig in L., herleitet.

Seit 1989 unterhielt der Kläger Geschäftsbeziehungen zur M. Bank (Bl. 21), später auch zur B… Im Laufe des Jahres 1992 kam es zwischen dem Kläger und den beiden genannten Banken zum Streit über die Frage des Anfallens von Gebühren u. a. (Bl. 30 ff. = Bl. 288 ff., Bl. 274 ff. sowie Anlagenband).

Gemäß Schreiben vom 4. Januar 1996 (vgl. Bl. 76) gewährte die Beklagte Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung und zahlte im Juli 1997 einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.000 DM. Eine Kostenzusage für die gerichtliche Interessenwahrnehmung wurde verweigert (s. Bl. 76 ff., 79 ff. mit Hinweis auf die Möglichkeit eines Stichentscheids sowie – nach Erhalt eines vom Kläger in Auftrag gegebenen „Stichentscheids“ der Rechtsanwälte R., Bl. 83 ff. – Bl. 98 ff.). Die Beklagte begründete die Ablehnung damit, dass offen sei, welches Gericht zuständig sei, der Schaden nicht nachvollziehbar sei, der Kläger keine Information zum l. Recht vorgelegt habe und die Frage der Verjährung der Ansprüche ungeklärt sei.

Das Landgericht hat gemäß Beschluss vom 3. Dezember 2008 (Bl. 258 f.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers (Bl. 323 ff.). Es hat außerdem den Kläger persönlich angehört (ebenda). Das Landgericht hat weiter Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 8. April 2009 (Bl. 344 f.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 293 ZPO, das der Rechtsanwalt Dr. K. aus L. unter dem 5. November 2009 vorgelegt (Bl. 359 ff.) und unter dem 17. Dezember 2010 ergänzt hat (Bl. 417 ff.).

Mit am 11. Mai 2011 verkündetem Urteil hat das Landgericht sodann die Klage abgewiesen. Voraussetzung für die Erteilung einer Deckungszusage sei die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage. Daran fehle es vorliegend aufgrund der offensichtlichen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich eindeutig, dass gemäß Art. 189 des Luxemburgischen Handelsgesetzbuchs eine verkürzte 10-jährige Verjährungsfrist gelte. Der Einwand des Klägers, dass eine Entscheidung des Kassationshofes zu der gestellten Rechtsfrage nicht vorliege, verfange nicht, weil nach Angaben des Sachverständigen die meisten Rechtsfragen in Luxemburg nicht von der Rechtsprechung des Kassationshofes gedeckt seien. Zwar handele es sich bei der Verjährung um eine Einrede; dass diese erhoben werde, erscheine jedoch sicher.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Aufrechterhaltung seiner Klageforderungen, gerichtet auf Gewährung bedingungsgemäßen Rechtsschutzes, sowie auf die Zahlung außergerichtlicher Kosten.

Der Kläger weist darauf hin, dass es eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Verjährung eines Anspruchs eines Verbrauchers gegen eine Bank nicht gebe. Wie bei § 114 ZPO habe zu gelten, dass dann, wenn eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, allein deswegen nicht von fehlender Erfolgsaussicht ausgegangen werden dürfe.

Weiter verweist der Kläger auf ein Urteil eines Bezirksgerichts, das der Sachverständige zu Unrecht abgetan habe; dort sei es um einen Streit zwischen zwei Handelsgesellschaften gegangen. Selbst für diesen Fall habe das Gericht nicht die Verjährungsfrist von zehn, sondern die allgemeine von 30 Jahren angewandt. Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Banken wäre überdies treuwidrig. Wegen der Unterbrechung der Verjährung durch die Aufforderung des Klägers an die Banken zur Erteilung von Auskünften sowie zur Begleichung von Schadensersatzforderungen hätten die Banken Kenntnis von einem möglichen Rechtsstreit gehabt, so dass der Schutzzweck des Gesetzes, nach zehn Jahren die Unterlagen vernichten zu können, nicht eingreife.

Der Kläger hat anfangs beantragt,

  1. das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11.05.2011, Az.: 6 O 367/07, aufzuheben,

  2. die Beklagte zu verurteilen, bedingungsgemäß Rechtsschutz zu gewähren, für das gegen die M. Bank gerichtete gerichtliche Verfahren des Klägers sowie für das gegen die Banque … gerichtete gerichtliche Verfahren des Klägers unter Zugrundelegung der bei der Beklagten geführten Schadennummern … sowie …,

  3. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten in Höhe von € 1.275,68 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Frage der Verjährung verweist die Beklagte auf die Beweisaufnahme und das angefochtene Urteil. Treuwidrigkeit sei nicht erkennbar. Außerdem sei die Beklagte nach § 17 Abs. 3 ARB wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei, weil, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger seinen früheren Bevollmächtigten entscheidende Unterlagen, namentlich die AGB der Banken, nicht vorgelegt habe, obgleich ihm die Vorlage im Rahmen dieses Rechtsstreits doch möglich gewesen sei.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2011 gegen den säumigen Kläger Versäumnisurteil erlassen (Bl. 486).

Gegen das Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. September 2011 Einspruch eingelegt.

Er beantragt nunmehr (Bl. 494),

  1. das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Celle vom 23.09.2011 aufzuheben,

  2. die Beklagte zu verurteilen, bedingungsgemäß Rechtsschutz zu gewähren, für das gegen die M. Bank gerichtete gerichtliche Verfahren des Klägers sowie für das gegen die Banque … gerichtete gerichtliche Verfahren des Klägers unter Zugrundelegung der bei der Beklagten geführten Schadennummern … sowie …,

  3. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten in Höhe von € 1.275,68 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 504),

das Versäumnisurteil vom 23.09.2011 aufrechtzuerhalten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das angefochtene Urteil, das Sachverständigengutachten des Dr. K. vom 5. November 2009 samt Ergänzungsgutachten vom 17. Dezember 2010 sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.


II.

Das Versäumnisurteil des Senats vom 23. September 2011 ist aufrechtzuerhalten. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

1. Zwischen den Parteien sind unstreitig die von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) vereinbart worden (Bl. 107 ff.). Gemäß § 1 Abs. 1 ARB sorgt der Versicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Formulierung lehnt sich ersichtlich, wie auch das Landgericht nicht verkannt hat, an die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO an (s. a. BGH, NJW 1988, 266; VersR 1994, 1061).

a) In diesem Rahmen kommt es nicht nur auf die Schlüssigkeit des Klagevorbringens (dazu unten d) an, sondern unabhängig davon sind auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn er sich noch nicht verteidigt hat (Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 114 Rdnr. 24). Zu diesen Verteidigungsmöglichkeiten gehört auch die Verjährungseinrede, es sei denn, dass sich der Gegner voraussichtlich nicht auf sie berufen wird (ebenda). Anzunehmen, die beiden Banken, die der Kläger in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, würden sich gegen seine Klage nicht verteidigen und insbesondere nicht die Einrede der Verjährung erheben, besteht kein Anlass. In aller Deutlichkeit hat die M. Bank mit Schreiben vom 2. März 1993 (Anlagenband) den Kläger (und dessen Ehefrau) darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung des Falles keine Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche ergeben habe und man sich deshalb nicht veranlasst sehe, auf die gestellten Forderungen einzugehen. Bereits vorher hatte sie in einem Schreiben vom 15. April 1992 (Anlagenband) sich gegen Unterstellungen verwahrt und den Wunsch geäußert, die Geschäftsbeziehung umgehend zu beenden. Der Androhung des Klägers, gegen die Bank Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sehe sie gelassen entgegen und begrüße die Möglichkeit, in einem öffentlich geführten Rechtsstreit die Unhaltbarkeit der Vorwürfe des Klägers feststellen zu lassen. Weiter wurden im Schreiben der Bank vom 7. Januar 1993 Schadensersatzforderungen zurückgewiesen. Die Bank verwahre sich mit aller Entschiedenheit gegen die Behauptung des Klägers, ihn als Kunden unkorrekt behandelt oder gar übervorteilt zu haben. Sollte der Kläger mit diesen unwahren Behauptungen seiner Drohung entsprechend an die Öffentlichkeit gehen, werde die Bank unverzüglich alle erforderlichen gerichtlichen Maßnahmen dagegen ergreifen. Was die B.. angeht (von der nach den eigenen Angaben des Klägers schon zweifelhaft sein muss, ob es sie überhaupt noch gibt), lässt sich mehreren Schreiben des Luxemburgischen Währungsinstituts (Institut M.) an den Kläger (und dessen Ehefrau) entnehmen, dass die B… jegliche Fehler zurückgewiesen habe (Schreiben vom 26. Mai 1993, Anlagenband). Wenn aber jedwede Ansprüche – nach erfolgter Prüfung ihrer Berechtigung – unzweifelhaft zurückgewiesen werden, besteht kein Anlass anzunehmen, dass eine Bank nicht von der ihr zur Verfügung stehenden Einrede der Verjährung Gebrauch machen werde.

Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung auch mutwillig. In Anbetracht der nahezu sicher zu erwartenden Erhebung der Verjährungseinrede würde eine Partei, die den Rechtsstreit aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, von dem Versuch einer klagweisen Durchsetzung vermeintlicher Forderungen Abstand nehmen (s. a. BGH, NJW 1988, 266).

b) Dies gilt vorliegend umso mehr, als es entgegen der Meinung des Klägers keinen Anlass gibt zu glauben, die Erhebung der Verjährungseinrede stelle eine Treuwidrigkeit gegenüber dem Kläger dar. Die vom Kläger für die behauptete Treuwidrigkeit gegebene Begründung ist schon nicht nachvollziehbar. Der Kläger leitet die Treuwidrigkeit daraus ab, dass erst nach Erteilung der Deckungszusage (mit der die Banken nichts zu tun haben) die Finanzierung des Rechtsstreits gesichert sei. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist schon nicht dargelegt. Die Richtigkeit dieser Behauptung des Klägers zugrunde gelegt, ist aber ohnehin nichts für eine Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede ersichtlich. Den vom Kläger angedeuteten Grundsatz, dass eine Bank (aufgrund ihrer Größe/ Finanzausstattung?) sich gegenüber einem Kunden, der Verbraucher ist, auf den Eintritt der Verjährung nicht berufen könne, gibt es nicht. Dies muss vorliegend gerade vor dem Hintergrund gelten, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht weniger als zehn Jahre beträgt, was bedeutet, dass aufgrund der Länge dieser Frist für den Vorwurf der Treuwidrigkeit des Schuldners bei Erhebung der Einrede der Verjährung von vornherein kaum Platz bleibt.

Auf die Frage der Unmöglichkeit einer Klage, die nach luxemburgischem Recht dazu führe, dass eine Verjährungsfrist nicht laufe, geht der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 17. Dezember 2010 (Bl. 420) ein. Dazu führt der Sachverständige aus, dass es einen solchen Grundsatz zwar gebe, an den Begriff der Unmöglichkeit aber von den Gerichten in Luxemburg strenge Anforderungen gestellt würden. Dass der Kläger während des Laufs der zehnjährigen Verjährungsfrist gehindert war, einen Anspruch in Luxemburg gerichtlich geltend zu machen, hätte der näheren Darlegung durch den Kläger bedurft. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen fehlen aber vollständig, was auch vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass jedenfalls bis 1992 der Kläger in erheblichem Umfang Anlagegeschäfte getätigt hat. Mangels Vortrags fehlt dem Einwand des Klägers damit jedwede tatsächliche Grundlage.

c) Zur Dauer der Verjährungsfrist hat das Landgericht ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt (§ 293 ZPO).

Ausweislich des Beweisbeschlusses vom 8. April 2009 (Bl. 344) ist das Landgericht davon ausgegangen, dass für die vom Kläger beabsichtigten Schadensersatzklagen luxemburgisches Recht gilt. Dagegen haben sich die Parteien nicht gewehrt. Ein Fehler ist insoweit auch nicht ersichtlich. Selbst wenn die Parteien der Bankverträge, also der Kläger und die beiden luxemburgischen Banken, keine Rechtswahl getroffen haben sollten, ergäbe sich aus Art. 28 EGBGB a. F., der nach Art. 28 der Rom I Verordnung (VO EG Nr. 593/2008) vorliegend noch Anwendung fände, dass luxemburgisches Recht anzuwenden wäre. Aus Art. 29 EGBGB a. F. ergibt sich ebenfalls keine Anwendung deutschen Rechts, dies unabhängig von Art. 29 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB a. F. Nach deutschem Recht, falls dies zur Anwendung käme, dürfte aber ohnehin Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten sein.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten und – erstellt auf die Einwendungen des Klägers hin – in seinem Ergänzungsgutachten im Einzelnen dargelegt, warum die Verjährungsfrist vorliegend zehn Jahre und nicht 30 Jahre beträgt. Danach gilt aufgrund Art. 189 des Luxemburgischen Handelsgesetzbuchs, dass Verpflichtungen zwischen Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten nach zehn Jahren verjähren, soweit nicht eine kürzere Verjährungsfrist gilt. Einschlägige Rechtsprechung der Untergerichte ist in dem Gutachten angeführt. Dass das Luxemburgische Verfassungsgericht sich dazu nicht verhalten hat, dürfte der Funktion eines Verfassungsgerichts entsprechend ohne weiteres zutreffen. Das hat auch der Sachverständige nicht behauptet. Er hat nur zum Abschluss seiner Aufzählung von Gerichtsentscheidungen darauf hingewiesen, dass das Luxemburgische Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Art. 189 bestätigt habe.

Weiter hat der Sachverständige dargelegt, dass es zwar eine Entscheidung des Kassationshofs, also des höchsten ordentlichen Gerichts in Luxemburg, zu der gestellten Rechtsfrage nicht gebe. Er hat aber auch ausgeführt, dass dies in Luxemburg nichts Ungewöhnliches sei, weil die meisten Rechtsfragen in Luxemburg nicht von der Rechtsprechung des Kassationshofs abgedeckt seien. Aus diesem Grund kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Erfolgsaussicht sich aus dem Fehlen einer Entscheidung des Kassationsgerichts ergebe. Einen solchen Automatismus unabhängig vom Einzelfall gibt es nicht; er hat ersichtlich dann, wenn in einer Rechtsordnung Fragen meist ohnehin nicht dem obersten Gericht zur Entscheidung unterbreitet werden, keinen Sinn.

Weiter hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass Art. 189 wörtlich dem französischen Handelsgesetzbuch entnommen sei und die korrespondierende Vorschrift des französischen Handelsgesetzbuchs von den französischen Gerichten von Anfang an dahingehend ausgelegt worden sei, dass er sich auch auf Rechtsverhältnisse zwischen einem Kaufmann und einem Nicht-Kaufmann beziehe. Dem folgten die Gerichte in Luxemburg.

In seinem Ergänzungsgutachten schließlich setzt sich der Sachverständige auch mit dem vom Kläger angeführten Urteil des Bezirksgerichts Luxemburg vom 18. Januar 2008 auseinander. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ging es um eine Klage zwischen zwei Handelsgesellschaften, Fragen des unlauteren Wettbewerbs betreffend. Dies unterscheidet die Entscheidung bereits von vorliegendem Sachverhalt. Davon unabhängig hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten angemerkt, dass die Frage der Verjährung nur nebenbei in der Entscheidung vom 18. Januar 2008 erörtert worden sei. Die Verjährungsfrist sei auch nicht prozessrelevant gewesen. Der Sachverständige schließt sich der Meinung eines Aufsatzverfassers zu diesem Urteil an, dass der Hinweis auf eine 30-jährige Verjährungsfrist in dem Urteil vom 18. Januar 2008 nur durch einen Irrtum erklärbar sei.

Das Landgericht hat damit den Anforderungen des § 293 ZPO, das maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln, genügt. Es hat durch Einholung des Sachverständigengutachtens nicht nur das ausländische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet, also die ausländische Rechtspraxis, ermittelt und angewendet (vgl. BGH, XI ZR 136/01, Urteil vom 23. April 2002, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17).

d) Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schlüssigkeit eines Anspruchs gegen die beiden Banken jedenfalls erheblichen Zweifeln unterliegt. Im Verhältnis zur M. Bank gibt es ein vorgerichtliches Anwaltsschreiben vom 2. September 1996 (Bl. 22). Dieses endet zwar mit einem Schadensbetrag von 120.799,03 DM. Die größten Schadenspositionen, nämlich 100.000 DM, 10.000 DM und 5.000 DM, sind aber ersichtlich lediglich – grobe – Schätzungen, zu denen es an substantiiertem Vortrag fehlt, worauf der Senat auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Was die B… angeht, fehlt es sogar an einem vergleichbaren Schreiben. Hinzuweisen ich dabei auch darauf, dass die Schadenaufstellung gegen M. vom 9. Februar 2005, die der Kläger selbst erstellt hat (Anlage K 13, Anlagenband), zu einem deutlich höheren Schaden gelangt. Es besteht (Bl. 40 ff.) eine Schadensaufstellung, die für sich genommen wenig aussagekräftig, jedenfalls nicht nachvollziehbar ist.

2. Die Frage der Obliegenheitsverletzung hat das Landgericht nicht aufgegriffen. Es kommt darauf aber auch nicht entscheidend an. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auf § 17 ARB abgestellt, der in seinem Absatz 3 den Entfall des Versicherungsschutzes vorsieht, wenn der Versicherungsnehmer, verbunden mit einem Hinweis auf die Rechtsfolge, nicht fristgemäß informiert. Eine solche, in der Sache ausreichende, nämlich mehr als einmonatige Frist, findet sich im Schreiben der Beklagten vom 24. März 2005 mit Fristsetzung bis zum 30. April 2005 (Bl. 76 ff.). Die Frist wurde im Schreiben der Beklagten vom 28. April 2005 auf den 31. Mai 2005 verlängert (Bl. 79/82). Dass nicht alle Unterlagen beigebracht wurden, insbesondere nicht die den vertraglichen Beziehungen zugrundeliegenden AGB, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Ob es an einem Verschulden des Klägers fehlt, muss hier aber nicht näher erörtert werden. Der neue Vortrag des Klägers aus seinem Einspruchsschriftsatz (Bl. 496) entbehrt der Substanz; Beweisangebote ersetzen hier wie auch sonst den Sachvortrag nicht.

Eine Bindungswirkung entfaltet die Stellungnahme der Rechtsanwälte R. vom 14. Juli 2005 ohnehin nicht. Zwar gilt nach § 17 Abs. 2 ARB, dass die Stellungnahme dann bindend ist, wenn sie nicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Die Frage der erheblichen Abweichung stellt sich aber nicht, wenn es an einer abschließenden Stellungnahme fehlt. In der Stellungnahme vom 14. Juli 2005 wird aber schon hervorgehoben, dass es sich hier nur um einen “vorläufigen Stichentscheid” handele. Eine abschließende Stellungnahme zur Erfolgsaussicht wird dann auch nicht abgegeben. Erst sei die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt aus Luxemburg notwendig, dann könne die Erfolgsaussicht einer Klage abschließend beurteilt werden. Den Anforderungen an die Erfolgsaussicht, zu der in einem Stichentscheid gemäß § 17 ARB Stellung zu nehmen ist, und die nicht niedriger als in einem Prozesskostenhilfeverfahren sind (vgl. BGH, VersR 1990, 415), ist damit auch nicht durch die Stellungnahme der Rechtsanwälte R. vom 14. Juli 2005 genügt. Seine Funktion des schnelleren, billigeren und kostengünstigeren Weges, Klarheit zu schaffen, kann eine vorläufige, ersichtlich nicht vollständige Stellungnahme zur Rechtslage nicht erfüllen.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Vorinstanzen

LG Hannover, Az: 6 O 367/07, 11. Mai 2011

Rechtsgebiete

Versicherungsrecht

Normen

§ 17 Abs 2 ARB