OLG Düsseldorf, Revisionsbeschluss vom 1. März 1991, 5 Ss 300/90 - 128/90 I

OLG Düsseldorf, Revisionsbeschluss vom 1. März 1991, 5 Ss 300/90 - 128/90 I

Strafbarkeit des Hundeführers wegen Verunreinigung von Straßen und Anlagen durch Hund

Gericht

OLG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Revisionsbeschluss


Datum

01. 03. 1991


Aktenzeichen

5 Ss 300/90 – 128/90 I


Leitsatz des Gerichts

  1. Der von einem an der Leine geführten Hund auf einer Spiel- und Liegewiese abgesetzte und von dem Hundeführer nicht beseitigte Kothaufen stellt in der Regel Abfall im Sinne des subjektiven und des objektiven Abfallbegriffes dar.

  2. Die Strafbarkeit des Hundeführers wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung nach § 326 I Nr. 1 StGB setzt neben der in der Regel zu bejahenden Abfalleigenschaft des von dem Hund abgesetzten Kothaufens die konkrete Feststellung voraus, dass es sich bei dem Hundekot um gefährlichen Abfall i. S. des § 326 I Nr. 1 StGB handelte, der Hundekot also Gifte oder Erreger gemeingefährlicher und übertragbarer Krankheiten enthielt oder hervorbringen konnte.

  3. Die Feststellung, dass es sich bei einem bestimmten Hundekothaufen um gefährlichen Abfall i. S. des § 326 I Nr. 1 StGB handelt, erfordert grundsätzlich die Sicherstellung und chemische Untersuchung des Hundekots.

  4. Wer seinen Hund auf einer Spiel- und Liegewiese seinen Kot absetzen lässt und den Kot nicht beseitigt, erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 18 I Nr. 1, 4 I AbfG, wenn nicht die Vorsaussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 326 I Nr. 1 StGB gegeben sind.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Das AG hat die Angekl. wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung nach § 326 I Nr. 1, IV StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Angekl. hat das LG als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Angekl. mit der sie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg. Es führt zu einer Verurteilung der Angekl. lediglich wegen Zuwiderhandlung gegen das Abfallgesetz und die Düsseldorfer Straßenordnung.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

… Das LG hat festgestellt: Am 6. 4. 1989 führte die Angekl. ihren Hund, eine großen Neufundländer, auf einer im südlichen Stadtbereich von Düsseldorf gelegenen Wiese an der Leine aus. Die Wiese war von der Stadt Düsseldorf als Spiel- und Liegewiese hergerichtet. Dies war der ortskundigen Angekl. bekannt. Sie ließ es zu, dass ihr Hund auf der Wiese einen Kothaufen absetzte, und zwar an einer Stelle, die von Kindern häufig zum Fußballspielen benutzt wurde. Die Aufforderung eines Anwohners, den Hundekot zu entfernen, lehnte sie mit der Begründung ab, sie zahle Hundesteuer und andere Hunde setzten ihren Kot auch auf dieser Wiese ab. Tatsächlich wurde die Wiese häufig von Hunden zum Abkoten benutzt. Mehrere Anwohner fühlten sich dadurch belästigt.

A. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

I. Die Rüge, das LG habe einen von der Verteidigung gestellten Beweisantrag rechtsfehlerhaft behandelt (§ 244 III StPO), ist unbegründet. Mit diesem Antrag hatte die Verteidigung unter Beweis gestellt, im gesamten Düsseldorfer Süden einschließlich des hier in Frage stehenden örtlichen Bereiches gebe es keine “Hunde-Klos”. Das LG hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Diese Behandlung des Beweisantrages lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ob in dem betreffenden örtlichen Bereich zur Tatzeit sogenannte Hundetoiletten vorhanden waren, ist aus rechtlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 III 2 StPO). Hierauf wird im Zusammenhang mit der Sachrüge näher eingegangen.

II. Die von der Angekl. darüber hinaus erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 II StPO) ist unzulässig, weil sie den nach § 344 II 2 StPO zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.


B.

I. Die Sachrüge führt jedoch zur Änderung des angefochtenen Urteils. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung nach § 326 I Nr. 1 StGB (nur diese Tatbestandsalternative kommt in Betracht) nicht.

Nach § 326 I Nr. 1 StGB wird bestraft, wer unbefugt Abfälle, die Gifte oder Erreger gemeingefährlicher und übertragbarer Krankheiten bei Menschen oder Tieren enthalten oder hervorbringen können, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, ablässt oder sonst beseitigt.

1. Zwar kann auch Hundekot Abfall i. S. von § 326 StGB sein.

a) Der strafrechtliche Abfallbegriff des § 326 StGB ist in Anlehnung an § 1 I 1 AbfG selbständig, ohne die Einschränkungen des § 1 III AbfG zu bestimmen (BGH, NJW 1990, 2477 = MDR 1990, 737 = NStZ 1990, 438). Danach sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will (Abfall im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs oder “gewillkürter Abfall”) oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist (Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs oder “Zwangsabfall”). Unter den genannten Voraussetzungen ist auch Hundekot Abfall im Sinne des Abfallgesetzes und damit im Sinne des strafrechtlichen Abfallbegriffs.

b) Der im Beschluss des OLG Celle vom 18. 8. 1978 (NJW 1979, 227 mit abl. Anm. Sack, NJW 1979, 937) zu § 1 AbfG (Abfallgesetz in der bis zum 31. 10. 1986 geltenden Fassung) vertretenen Auffassung, tierische Fäkalien, und damit auch Hundekot, seien generell nicht unter den Begriff “Abfall” einzuordnen, tritt der Senat jedenfalls für den Anwendungsbereich des Abfallgesetzes in der ab 1. 11. 1986 geltenden Fassung vom 27. 8. 1986 (BGBl I, 1410) nicht bei (wie hier Steindorf, in: LK, 10. Aufl., § 326 Rdnr. 4; Sack, NJW 1979, 937; Kunz, DÖV 1983, 189).

Das OLG Celle begründet seine Ansicht in der genannten Entscheidung im wesentlichen damit, dass ein Großteil tierischer Fäkalien noch immer als natürlicher Dung diene und eine Differenzierung zwischen den einzelnen Tierarten nicht in Betracht kommen könne. Diese Meinung, die das OLG Celle offenbar auch selbst nicht mehr vertritt (vgl. NVwZ-RR 1991, 245 = NdsRpfl 1990, 230 (231)), findet im Gesetz keine Stütze und überzeugt nicht. Tierische Fäkalien, die in der Landwirtschaft als Dung verwendet werden oder verwendet werden sollen, sind allerdings keine Abfälle im subjektiven oder im objektiven Sinne des § 1 I 1 AbfG. Der Besitzer will sich ihrer nämlich nicht als für ihn wertlos geworden entledigen, ohne ihnen eine darüber hinausgehende Zweckbestimmung zu geben. Auch ist zu verneinen, dass ihnen nach den Gesamtumständen kein Gebrauchswert mehr zukommt und sie in ihrem gegenwärtigen Zustand eine Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit darstellen (Steindorf, § 326 Rdnr. 21). Dies, aber auch die Notwendigkeit, bei der Verwendung von tierischen Fäkalien als Dung unter bestimmten Voraussetzungen Maßstäbe anzulegen, wie sie auch für die geordnete Abfallentsorgung gelten, hat der Gesetzgeber bedacht. So ist in § 15 I 2 i. V. mit Satz 1 AbfG vorgeschrieben, dass der allgemeine Grundsatz des § 2 I AbfG und die Kontrollbestimmungen des § 11 AbfG bei der Düngung mit Jauche, Gülle oder Stallmist insoweit entsprechend gelten, als das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten wird (vgl. bereits § 15 AbfG a. F.). Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, tierische Fäkalien generell vom Anwendungsbereich des verwaltungsrechtlichen Abfallbegriffs des § 1 I 1 AbfG oder des an ihn angelehnten strafrechtlichen Abfallbegriffs des § 326 StGB auszunehmen, nur weil im speziellen Fall ihrer Verwendung als Dünger, und damit zu einem nutzbringenden Zweck, eine unmittelbare Anwendung des Abfallgesetzes ausgeschlossen ist. Dies ist bei anderen Stoffen, die gemeinhin Abfall sind, ähnlich (vgl. Speisereste, die als Viehfutter verwendet werden).

2. Im vorliegenden Falle sind auch, wie noch dargelegt wird, die genannten allgemeinen Voraussetzungen sowohl des subjektiven wie auch die des objektiven Abfallbegriffs gegeben. Es fehlt indessen an den besonderen Merkmalen des gefährlichen Abfalls i. S. von § 326 I Nr. 1 StGB.

a) In den sachlichen Anwendungsbereich dieser Strafbestimmung fallen zunächst Abfälle, die Gifte enthalten oder hervorbringen können.

Unter Gift versteht der Gesetzgeber hier, wie in §§ 229 und 319 StGB, jeden Stoff, der geeignet ist, unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Einwirkung nach seiner Beschaffenheit und Menge Gesundheit und Leben von Menschen zu zerstören, also zumindest wesentliche körperliche Fähigkeiten und Funktionen in erheblichem Umfang aufzuheben (RegE, BT-Dr 8/2382, S. 17; Steindorf, § 326 Rdnr. 25). Dass der von dem Hund der Angekl. abgesetzte Kot solche Stoffe enthalten hätte oder hätte hervorbringen können, hat das LG nicht festgestellt.

b) Im übrigen unterfallen § 326 I Nr. 1 StGB Abfälle, die Erreger gemeingefährlicher und übertragbarer Krankheiten bei Menschen oder Tieren enthalten oder hervorbringen können. Dass diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, hat das LG ebenfalls nicht festgestellt.

aa) Es muss sich hierbei nach allgemeiner Meinung um Erreger gemeingefährlicher und zugleich übertragbarer Krankheiten handeln; nicht ausreichend ist, dass nur eine dieser beiden Voraussetzungen gegeben ist (Steindorf, § 326 Rdnr. 27; Lackner, StGB, 18. Aufl., § 326 Anm. 2b aa; Lenckner, in: Schönke-Schröder, StGB, 23. Aufl., § 326 Rdnr. 4; Horn, in: SKStGB, § 326 Rdnr. 5; abw. nur Dreher-Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 326 Rdnr. 3 unter Hinweis auf RegE/2. UKG: Die dort – BT-Dr 11/7101, S. 4 – vorgeschlagene künftige Formulierung “von… übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten” spricht aber für die h. M.).

Bei der Neufassung des § 326 StGB durch das 18. Strafrechtsänderungsgesetz – Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vom 28. 3. 1980 (BGBl I, 373) – ist der Rechtsausschuss des Bundestages dem in der Anhörung von Triffterer (AP I/47) vorgetragenen Vorschlag nicht gefolgt, darauf abzustellen, dass die Abfälle Erreger gemeingefährlicher oder übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können. Eine solche Fassung hätte auch Abfälle erfasst, die Erreger von übertragbaren Krankheiten enthalten, die nur zu einer geringen Beeinträchtigung führen. Der Ausschuss hat die Auffassung vertreten, dass dies die Strafbarkeit unangemessen ausdehnen würde (BT-Dr 8/3633, S. 29). Von der gegenüber der früheren Rechtslage erheblich verschärften Strafandrohung des § 326 StGB (im Höchstmaß drei Jahre Freiheitsstrafe gegenüber zwei Jahren in § 16 I NR. 1 AbfG a. F.) sollten nämlich nur alle für die Umwelt wirklich gefährlichen Fälle unzulässiger Abfallbeseitigung erfasst werden (RegE, BT-Dr 8/2382, S. 17; Steindorf, § 326 Rdnr. 25). Eine die Gesundheit von Menschen oder Tieren nur in geringerem Maße gefährdende Handlungsweise sollte dagegen von vornherein nicht unter den abstrakten Gefährdungstatbestand (Steindorf, § 326 Rdnr. 1 m. w. Nachw.) der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung fallen. Der Senat stimmt deshalb der allgemeinen Auffassung zu, dass von § 326 I Nr. 1 StGB im wesentlichen Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder des Tierseuchengesetzes erfasst werden (Steindorf, § 326 Rdnr. 27; Lackner, § 326 Anm. 2b aa; Lenckner, § 326 Rdnr. 4; Horn, § 326 Rdnr. 5; Dreher-Tröndle, § 326 Rdnr. 3; Laufhütte-Möhrenschläger, ZStW 92, 957 (958); Rogall, JZ-GD 1980, 109; Sack, NJW 1980, 1426; RegE, BT-Dr 8/2382, S. 17).

bb) (a) Dass der Hundekot im vorliegenden Falle Erreger von Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder des Tierseuchengesetzes bzw. von gleichschweren übertragbaren Krankheiten enthalten habe, ist den von dem LG getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen.

Eine gutachterliche Untersuchung des Kots ist nicht erfolgt und war auch nicht mehr möglich. Das angefochten Urteil erschöpft sich insoweit in einer Wiedergabe der Darlegungen des Sachverständigen, welche Krankheitserreger Hundekot möglicherweise enthalte und welche Folgen eine Infektion mit ihnen habe. So heißt es im Urteil lediglich, der Sachverständige habe ausgeführt, dass Hundekot hinsichtlich einer Infektionsgefahr für Menschen grundsätzlich menschlichen Fäkalien gleichstehe; während die Koli- und Proteusbakterien für Menschen nur fakultativ pathogen seien, führten Infektionen mit Gasbrand- und Wundstarrkrampf-, aber auch mit Eitererregern, zumal wenn sie in Verletzungen gelangten, zu schweren, meist lebensbedrohlichen Erkrankungen; bei oralen Kontakten mit Hundekot – was bei spielenden Kindern leicht vorkommen könne – könnten schwere Brechdurchfälle mit einem typhusähnlichen Krankheitsbild die Folge sein; die Möglichkeit einer Infektion mit Parasiten, z. B. dem Hundebandwurm, sei gegeben; auch eine Toxoplasmose könne, wenn auch selten, durch Hundekot übertragen werden.

Diese Ausführungen reichen für die Feststellung, dass der konkret zu beurteilende Abfall tatsächlich gefährliche Krankheitserreger im oben erläuterten Sinne enthalten hat und welcher Art diese waren, nicht aus. Diese Feststellung ist aber nach zutreffender einhelliger Meinung erforderlich (Steindorf, § 326 Rdnr. 27; Lackner, § 326 Anm. 2b aa; Lenckner, § 326 Rdnr. 4; Horn, § 326 Rdnr. 6; Dreher-Tröndle, § 326 Rdnr. 3; Hecker, NStZ 1990, 326 (328); Rechtsausschuss, BT-Dr 8/3633, S. 29). Die bloße Möglichkeit, dass der Abfall bestimmte Krankheitserreger enthalten haben kann, genügt nicht. Sie nach dem Wortlaut in § 326 I Nr. 1 StGB (“enthalten oder hervorbringen können”) ausreichen zu lassen, würde ebenfalls bedeuten, die Strafbarkeit nach § 326 StGB entgegen dessen gesetzgeberischem Zweck, eine unkontrollierte Beseitigung wirklich gefährlicher Abfälle zu verhindern, unangemessen auszudehnen.

(b) Soweit es im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit der inneren Tatseite heißt, es sei allgemein bekannt, dass Fäkalien “Krankheitserreger” enthielten, können auch diese Ausführungen die erforderliche Feststellung nicht ersetzen, dass der von dem Hund der Angekl. abgesetzte Kot im konkreten Fall tatsächlich Erreger von bestimmten Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder des Tierseuchengesetzes bzw. von bestimmten gleichschweren übertragbaren Krankheiten enthalten hat.

Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Hundekot immer derart gefährliche Krankheitserreger enthält, besteht nicht. Nach einer bei den Akten befindlichen Stellungnahme des Bundesgesundheitsamtes vom 3. 5. 1990 (- R 1-1722-00-649/90 -) zur Abschätzung des Gefährdungspotentials von Hundekot im Hinblick auf den Tatbestand der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung (§ 326 I Nr. 1 StGB) ist zwar nicht auszuschließen, dass auch bei regelmäßiger Untersuchung und Entwurmung eines Hundes parasitäre Erreger von bei Menschen übertragbaren Krankheiten der genannten Charakteristik im Kot des Tieres vorhanden sein können, doch ist zu verneinen, dass der Kot eines solchen Tieres generell derartige Erreger enthält. Anzeigepflichtige Seuchen i. S. von § 10 TierseuchG können nach dieser Stellungnahme durch Hundekot nicht übertragen werden.

cc) (a) Die Feststellungen des angefochtenen Urteils belegen auch nicht, dass der Hundekot im konkreten Fall Krankheitserreger in dem oben erläuterten Sinne hervorbringen konnte.

Diese Tatbestandsalternative, der gegenüber der ersten Alternative “enthalten” selbständige Bedeutung zukommt (Rechtsausschuss BT-Dr 8/3633, S. 29), setzt voraus, dass der Abfall eine chemisch-physikalische oder biologische Beschaffenheit aufweist, dass der Seuchenerreger später im Abfall entstanden wäre, wenn eine vorzeitige Entdeckung oder Behandlung einen solchen Prozess nicht verhindert hätten. Diese – im allgemeinen nur durch Sachverständigengutachten zu beweisende – Eignung muss schon zur Tatzeit vorhanden sein (vgl. Horn, § 326 Rdnr. 6; Steindorf, § 326 Rdnr. 26; Lenckner, § 326a. E. Rdnr. 4 ; Rechtsausschuss, BT-Dr 8/3633, S. 29). Eine Untersuchung der konkreten chemisch-physikalischen oder biologischen Beschaffenheit des Abfalls ist im vorliegenden Falle nicht erfolgt und konnte auch nicht mehr erfolgen.

(b) Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Hundekot nach seiner chemisch-physikalischen oder biologischen Beschaffenheit immer geeignet sei, Erreger von bei Menschen übertragbaren Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder gleichschwerer Art hervorzubringen, besteht ebenfalls nicht.

Nach der bereits erwähnten Stellungnahme des Bundesgesundheitsamtes bringt Hundekot derartige Erreger nicht generell hervor. Er ist nach dieser Stellungnahme auch nicht generell geeignet, Erreger von Tierseuchen i. S. von § 10 TierseuchenG hervorzubringen.

dd) Jedenfalls wird hiernach eine verhältnismäßig kleine Menge Tierkot, wie sie beim einmaligen Abkoten eines Hundes entsteht, regelmäßig nicht die Eigenschaft gefährlichen Abfalls i. S. des § 326 I Nr. 1 StGB haben (so auch Hecker, NStZ 1990, 327 (328), der in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die zum Vollzug u. a. des § 18 I Nr. 1 AbfG erlassenen Bußgeldkataloge der Länder – für NRW vgl. SMBl NW Glied. Nr. 283 – nur für Verunreinigungen durch Tierkot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, Geldbußen vorsehen, und zwar nur solche in geringer Höhe).

II. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des LG ergeben jedoch, dass die Angekl. eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen §§ 18 I Nr. 1, 4 I AbfG begangen hat.

Nach § 18 I Nr. 1 AbfG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig u. a. entgegen § 4 I AbfG Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage behandelt, lagert oder ablagert. § 4 I AbfG schreibt vor, dass Abfälle nur in den dafür, d. h. gerade für diese Abfallart (Steindorf, in: Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 18 AbfG Anm. 1) zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen) behandelt, gelagert und abgelagert werden dürfen.

1. Dass tierische Fäkalien, und damit auch Hundekot, generell unter den Anwendungsbereich des Abfallgesetzes fallen können, ist oben dargelegt. Im vorliegenden Falle sind auch die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes ebenso wie die des objektiven Abfallbegriffes i. S. von § 1 I 1 AbfG gegeben, so dass es sich nach beiden Tatbestandsalternativen bei dem Hundekot um Abfall gehandelt hat.

a) Die Angekl. hat sich als Besitzerin des Hundekots, einer beweglichen Sache, entledigen wollen (§ 1 I 1 Alt. 1 AbfG – subjektiver Abfallbegriff).

aa) Der Begriff des Besitzes ist im Abfallrecht nach zutreffender herrschender Meinung nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach öffentlichrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Auf einen Besitzbegründungswillen kommt es nicht an. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein gewisses Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft (BGH, NVwZ 1985, 447 = NuR 1985, 20 = UPR 1985, 240; BVerwGE 67, 8 = NVwZ 1984, 40 = DVBl 1983, 637; BVerwG, NJW 1989, 1295; Schwermer, in: Kunig-Schwermer-Versteyl, AbfG, 1988, § 1 Rdnr. 9 m. w. Nachw. Hösel-v. Lersner, AbfG, § 1 Rdnr. 6; abw. Steindorf, in: LK, 10. Aufl. § 326 Rdnr. 7). Das BVerwG (BVerwGE 67, 8 = NVwZ 1984, 40 = DVBl 1983, 637) hat diese Lehre im Zusammenhang mit der Frage nach der abfallrechtlichen Verantwortlichkeit eines Grundstücksbesitzers für wild abgekippten Müll entwickelt. Der BGH (NVwZ1985, 447 = NuR 1985, 202 = UPR 1985, 240) hat sie auf die abfallrechtliche Verantwortlichkeit eines Grundstücksbesitzers für Abfälle ausgedehnt, die sein Mieter mit seinem Einverständnis außerhalb der Mieträume auf dem Grundstück angesammelt hatte.

Der Senat hat keine Bedenken, diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall anzuwenden und die Angekl. als Besitzerin des von ihrem Hund abgelegten Kotes im Sinne des Abfallgesetzes anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kot erst im Augenblick des Abkotens als selbständige bewegliche Sache entstanden ist und damit Abfall nach § 1 I 1 AbfG geworden sein kann (Hecker, NStZ 1990, 326 (328)). Von diesem Zeitpunkt an besaß die Angekl. das zu fordernde Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft. Denn sie war weder tatsächlich noch rechtlich daran gehindert, den Kot von der Wiese zu entfernen. Unter Beachtung der Verkehrsauffassung (BVerwGE 67, 8 = NVwZ 1984, 40 = DVBl 1983, 637) ist eine solche Sachherrschaft des Hundeführers über den von seinem Hund abgelegten Kot jedenfalls dann zu bejahen, wenn er den Hund – wie hier – an der Leine führt oder ihn auf überschaubarem Gelände frei auslaufen lässt (so auch Hecker, NStZ 1990, 326 (327); Hösel-v. Lersner, § 18 Rdnr. 9 für den Fall des Führens an der Leine).

bb) Dass die Angekl. sich als Besitzerin des Kotes dieser Sache hat entledigen wollen, folgt aus ihrem Verhalten. Sie hat sich unter Liegenlassen des Kotes mit ihrem Hund entfernt.

b) Bei dem Hundekot handelte es sich im vorliegenden Fall auch um eine bewegliche Sache, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten war (§ 1 I 1 Alt. 2 AbfG – objektiver Abfallbegriff).

Diese Merkmale sind bei Ablagerungen von Tierkot auf einer öffentlichen Spiel- und Liegewiese, ebenso wie z. B. auf Kinderspielplätzen und Gehwegen, in der Regel auch dann erfüllt, wenn der Kot keine gefährlichen Stoffe i. S. von § 326 I Nr. 1 StGB enthält oder hervorbringen kann. Jedenfalls sind die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffes dann gegeben, wenn die Ablagerung von Tierkot an solchen und ähnlichen Orten andere besonders beeinträchtigt oder belästigt (Sack, NJW 1979, 937 (938); Hecker, NStZ 1990, 326 (327); vgl. auch Hösel-v. Lersner, § 18 Rdnr. 9 a. E.; Kunz, DÖV 1983, 189). Letzteres ist nach den Feststellungen des LG hier der Fall.

Der Beschluss des OLG Celle vom 4. 5. 1990 (NVwZ-RR 1991, 245 = NdsRpfl 1990, 230 (231)) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Diese Entscheidung betrifft einen in tatsächlicher Hinsicht anders gelagerten Fall.

2. Die Angekl. hat den Abfall entgegen § 4 I AbfG außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage abgelagert. Dies hat sie dadurch getan, dass sie sich nach Entstehung des Kothaufens als dessen Besitzerin unter Liegenlassen des Haufens entfernt hat, und zwar in der Absicht, den Abfallhaufen auf der Wiese seinem Schicksal zu überlassen.

a) Entgegen der Auffassung von Hecker (NStZ 1990, 326 (328, 329)) ist dieses Verhalten der Angekl. als Ablagern von Abfall durch aktives Tun und nicht als Ablagern von Abfall durch Unterlassen zu werten.

Nach der Verkehrsauffassung macht es keinen Unterschied, ob der Abfallbesitzer sich der Sache durch Wegwerfen entledigt oder ob er dies dadurch bewerkstelligt, dass er sich in einem Falle wie dem vorliegenden selbst von der Sache unter deren Liegenlassen entfernt. In dem einen wie in dem anderen Falle entfaltet er aktive Tätigkeiten, durch die er sich des Abfalles entäußert und die (zumindest auch) diesen Zweck haben. Insoweit liegt der Sachverhalt hier anders als bei einem Abfallbesitzer, der durch bloßes Nichtstun gegen seine Überlassungspflicht aus § 3 I AbfG verstößt und dadurch einen tatbestandsmäßigen Erfolg i. S. von § 18 I Nr. 1 AbfG nicht abwendet. Nur bei einer solchen Fallgestaltung kommt eine Zuwiderhandlung gegen die letztgenannte Bestimmung durch Unterlassen (§ 8 OWiG) in Betracht.

b) Darauf, ob es für die Entsorgung von Hundekot speziell zugelassene Abfallentsorgungsanlagen gibt, kommt es für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 I Nr. 1 AbfG nach zutreffender herrschender Meinung nicht an (Hösel-v. Lersner, § 18 Rdnr. 9; Hecker, NStZ 1990, 326 (328); zu § 326 I StGB: OLG Oldenburg, NJW 1988, 2391 = MDR 1988, 1073; BayObLG, NJW 1989, 1290; Lackner, § 326 Anm. 3b; Lenckner, § 326 Rdnr. 12; Horn, § 326 Rdnr. 12; Lamberg, NJW 1987, 421). Die von dem OLG Celle in seinen Beschlüssen vom 18. 8. 1978 zu § 18 I Nr. 1 AbfG a. F. (NJW 1979, 227) und 11. 2. 1986 zu § 326 I StGB (NJW 1986, 2326) vertretene gegenteilige Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Sie würde dazu führen, dass eine unkontrollierte Beseitigung neuartiger gefährlicher Abfälle, für die es noch keine zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen gibt, sanktionslos wäre (Lamberg, NJW 1987, 421). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die nach § 3 II AbfG entsorgungspflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Abs. 3 der genannten Vorschrift mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung nur ausschließen können, soweit sie diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgen können. Hundekot in kleineren Mengen kann hiernach von der Entsorgung zusammen mit Hausmüll nicht ausgeschlossen werden (Hösel-v. Lersner, § 18 Rdnr. 9).

Auf die von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem LG unter Beweis gestellte Behauptung, in dem in Frage kommenden örtlichen Bereich gebe es keine “Hunde-Klos”, kommt es hiernach für die Entscheidung nicht an. Das LG hat den Beweisantrag, wie bereits im Zusammenhang mit den Verfahrensrügen erwähnt, im Ergebnis mit Recht abgelehnt. Hierbei kann dahinstehen, ob sogenannte Hundetoiletten überhaupt Abfallentsorgungsanlagen i. S. von § 4 I AbfG darstellen.

c) Die oben genannten Entscheidungen des OLG Celle vom 18. 8. 1978 (NJW 1979, 227) und 11. 2. 1986 (NJW 1986, 2326) zwingen den Senat nicht zu einer Vorlage an den BGH nach § 121 II GVG. Eine solche Vorlage kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Entscheidungen des OLG Celle nicht zu § 18 I Nr. 1 AbfG n. F. ergangen sind.

3. Die Feststellungen des LG belegen auch, dass die Angekl. alle Tatsachen, die im vorliegenden Fall den Tatbestand des § 18 I Nr. 1 AbfG in objektiver und subjektiver Hinsicht ausfüllen, gekannt und damit vorsätzlich gehandelt hat.

Ihr Verhalten war auch rechtswidrig. Ob das allein den subjektiven Abfallbegriff erfüllende Abkotenlassen eines Hundes an Orten, an denen keine besonderen Beeinträchtigungen auftreten, z. B. im Wald oder auf freiem Feld, ebenfalls eine rechtswidrige Zuwiderhandlung gegen § 18 I Nr. 1 AbfG darstellt oder ob ein solches Verhalten als nicht rechtswidrig weil sozialädaquat (vgl. Sack, NJW 1979, 937 (938 a. E.)) oder behördlich geduldet (vgl. Hösel-v. Lersner, § 18 Rdnr. 9 a. E.; für Fälle geduldeter Gewässerverunreinigung: Rudolphi, NStZ 1984, 198; Horn, § 324 Rdnr. 9) anzusehen ist, braucht der Senat nicht zu erörtern. Dies gilt auch für die Frage, wie bei unbeaufsichtigtem Laufenlassen eines Hundes zu entscheiden ist.

III. Die Feststellungen des LG belegen ferner eine vorsätzliche Zuwiderhandlung der Angekl. gegen §§ 2 VI, 14 der Düsseldorfer Straßenordnung vom 19. 12. 1984 (DStO).

Nach § 2 VI DStO muss derjenige, der einen Hund ausführt, dafür sorgen, dass dieser Straßen und Anlagen nicht verunreinigt (Satz 1). Bei Verunreinigungen ist der Hundeführer außerdem zur sofortigen Säuberung verpflichtet (Satz 2). Diese Pflichten gelten in Wäldern nur hinsichtlich der Wege; sie gelten nicht für Hundeauslaufplätze und Rinnsteine an den Straßen (Satz 3). Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen nach § 14 DStO eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 1000 DM geahndet werden.

1. § 2 VI DStO ist rechtswirksam. Er verstößt weder gegen höherrangiges Bundes- oder Landesrecht noch gegen das Bestimmtheitsgebot in § 29 NRWOBG noch gegen die Grundsätze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit.

Der Senat hat bereits mehrfach die Gültigkeit einzelner Bestimmungen der Düsseldorfer Straßenordnung geprüft und bejaht. Wegen seiner allgemeinen Ausführungen zur Düsseldorfer Straßenordnung wird auf die früheren Entscheidungen verwiesen (Beschl. v. 18. 3. 1983 zu § 12 I 1 DStO a. F., NPA Nr. 923 StVO § 32 Bl. 11, besprochen von Janiszewski, NStZ 1983, 403; Beschl. v. 30. 6. 1987 zu § 5 II DStO n. F., NVwZ 1988, 94).

Für § 2 VI DStO gilt im einzelnen folgendes:

a) Die Bestimmung greift nicht in die abschließenden bundesrechtlichen Regelungen des Abfallgesetzes ein (BVerwGE 67, 8 = NVwZ 1984, 40 = DVBl 1983, 637; BVerwG, NVwZ 1988, 1126 = DVBl 1988, 150 (151) = ZfW 1988, 403; BVerwG, NJW 1989, 1295 (1296); Hecker, NStZ 1990, 326 (327)). Dieses dient der kontrollierten Abfallentsorgung zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 2 I 2 AbfG genannten Rechtsgüter. § 2 VI DStO bezweckt demgegenüber ausschließlich die Erhaltung der Reinlichkeit auf Straßen und Anlagen der Stadt Düsseldorf im Interesse öffentlicher Hygiene und Ästethik (s. oben genannten Senatsbeschl. v. 18. 3. 1983 zur DStO a. F., NPA Nr. 923 StVO § 32 Bl. 11).

b) Die Bestimmung verstößt auch nicht gegen das Landesimmissionsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen, das den Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen regelt.

Im Hinblick auf das Halten von Tieren bestimmt § 12 NRWImSchG, dass sie so zu halten sind, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Immissionen sind auf Menschen sowie Tiere, Pflanzen oder andere Sachen einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen (§§ 3 II BImSchG, 2 S. 1 NRWImSchG). Der der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende § 2 VI DStO greift in diesen Regelungsbereich nicht ein.

c) Die Gebote des § 2 VI DStO sind in ihrem Inhalt genügend bestimmt (§ 29 I 1 NRWOBG). Die in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe “Straßen” und “Anlagen” sind in § 1 DStO näher definiert. Nach § 1 II DStO sind Anlagen im Sinne dieser Verordnung alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Friedhöfe, Kinderspielplätze, Bolzplätze, Freizeitanlagen, Wälder, Anpflanzungen und Uferzonen.

Der Rechtsbegriff “Verunreinigung” ist im Sanktionsrecht gebräuchlich (vgl. §§ 324, 326 I Nr. 3 StGB) und dort auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG unbedenklich (Steindorf, § 324 Rdnr. 25; vgl. Kunz, DÖV 1983, 189; a. M. OVG Lüneburg, Urt. v. 8. 2. 1990 – 12 C 3/86 – zu § 15 Ic der VO zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Göttingen).

d) Die Gebote des § 2 VI DStO verlangen von einem Hundeführer auch nichts Unmögliches und damit nichts rechtlich Unzulässiges.

Dies gilt zunächst für das an den Hundeführer gerichtete Gebot des Satz 1, dafür zu sorgen, dass der Hund Straßen und Anlagen nicht verunreinigt (OLG Karlsruhe, NJW 1984, 502 (503)). Das gilt aber auch für das Gebot zur sofortigen Säuberung in Satz 2.

Die Bedenken des OVG Lüneburg (Urt. v. 8. 2. 1990 – 12 C 3/86) gegen eine Verpflichtung des Hundeführers zur Beseitigung von Verunreinigungen teilt der Senat nicht. Dass sich fester Hundekot mit praktischen Hilfsmitteln rasch und ohne Restspuren wegräumen lässt, stellt das OVG Lüneburg nicht in Abrede.

e) Die Gebote des § 2 VI DStO fordern dem Hundeführer schließlich auch nichts Unverhältnismäßiges ab. Die Vorschrift lässt genügend Raum für Möglichkeiten, einen Hund auch ohne die Gefahr einer Bußgeldsanktion zur Verrichtung der Notdurft auszuführen.

2. Die Angekl. hat den Geboten des § 2 VI 1 und 2 DStO vorsätzlich zuwidergehandelt. Sie hat wissentlich und willentlich nicht dafür gesorgt, dass ihr Hund die der Öffentlichkeit zugängliche Spiel- und Liegewiese, eine Anlage i. S. von § 1 II DStO, nicht verunreinigte (§ 2 VI 1 DStO). Ferner ist sie wissentlich und willentlich ihrer Verpflichtung zur sofortigen Säuberung nicht nachgekommen (§ 2 VI 2 DStO). Dass die Ablagerung von Hundekot eine Verunreinigung und der in der Praxis vorkommende Hauptanwendungsfall des § 2 VI DStO ist, bedarf keiner näheren Darlegung.

IV. 1. Die Zuwiderhandlungen gegen § 18 I Nr. 1 AbfG und § 2 VI DStO stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 19 OWiG).

Daran ändert nichts, dass die Angekl. die Zuwiderhandlung gegen § 2 VI 1 DStO bereits vor dem Abkoten des Hundes, die nach § 18 I Nr. 1 AbfG dagegen erst nach diesem Zeitpunkt begangen hat. Denn das nach § 14 DStO als Ordnungswidrigkeit zu wertende Verhalten der Angekl. setzte sich nach dem genannten Zeitpunkt mit der Zuwiderhandlung gegen § 2 VI 2 DStO fort. Jedenfalls liegt bei natürlicher Betrachtungsweise Handlungseinheit vor. Gesetzeskonkurrenz scheidet aus, da die verletzten Vorschriften, wie oben dargelegt, dem Schutz verschiedener Rechtsgüter dienen.

2. Die nach den vorstehenden Ausführungen gebotene Änderung des Schuldspruchs nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 I StPO vor. Da weitere Feststellungen zur Beschaffenheit des Hundekots naturgemäß nicht mehr möglich sind, scheidet eine Zurückverweisung der Sache an das LG hinsichtlich des Schuldspruchs aus.

Wegen der Änderung des Schuldspruches bedurfte es keines vorherigen Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 I StPO). Die Angekl. hätte sich bei einem Hinweis nicht anders verteidigen können.

V. Da das LG zu den persönlichen Verhältnissen der Angekl. insbesondere zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, ausreichende Feststellungen getroffen hat, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 79 VI OWiG auch über die Rechtsfolgen selbst entscheiden (BGHSt 35, 298 = NJW 1988, 3162 = NStZ 1988, 463 = JR 1989, 122; Göhler, OWiG, 9. Aufl. § 82 Rdnr. 16 mit zahlr. w. Nachw.). Er setzt eine Geldbuße in Höhe von 300 DM fest.

Gem. § 19 II 1 OWiG ist die Geldbuße nach § 18 II AbfG zu bestimmen, der für Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 der genannten Bestimmung eine Geldbuße bis zu 100000 DM androht, während § 14 DStO nur eine Geldbuße bis zu 1000 DM vorsieht.

Die bisherigen Bundesländer haben aufgrund einer Empfehlung der Konferenz der für Frage des Umweltschutzes zuständigen Minister und Senatoren der Länder und des Bundes vom 22. 9. 1975 u. a. Buß- und Verwarnungsgeldkataloge für den Sachbereich Abfallbeseitigung eingeführt (vgl. hierzu Kunz, DÖV 1983, 189 (190)). Diese Kataloge sind für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten des Sachbereichs Abfallbeseitigung als Richtlinie anzuwenden, binden aber nicht die Gerichte. Der für das Land Nordrhein-Westfalen maßgebende Katalog (gemeinsamer Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 25. 6. 1976, SMBl NW Glied.-Nr. 283) sieht für Zuwiderhandlungen gegen § 18 I Nr. 1 AbfG unter Nr. 6.1 bei Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Tierkot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere Gehwege und Kinderspielplätze) lediglich eine Geldbuße von 10 bis 20 DM vor.

Dieser Regelsatz erscheint dem Senat heute bei weitem nicht mehr ausreichend, um der verschärften Problematik der Ablagerung von Hundekot an Orten mit besonderer Beeinträchtigung anderer (z. B. auf öffentlichen Anlagen, Spielplätzen, Gehwegen) insbesondere in Ballungsgebieten gerecht zu werden. Die bisherigen Anstrengungen der Städte und Gemeinden (z. B. Aufstellung von sogenannten Hundetoiletten, entgeltliche oder unentgeltliche Ausgabe von Plastikbeuteln oder Faltkartons) haben bisher nicht genügend gewirkt. Es ist geboten, künftig in verstärkter und wirkungsvoller Weise von den bestehenden Möglichkeiten des Ordnungswidrigkeitenrechts Gebrauch zu machen, um das Maß an Belästigungen der Bevölkerung, insbesondere von Kindern auf Spielwiesen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, zu mindern. Dies kann bei Hundehaltern, die sich nur wenig verantwortungsbewusst verhalten, nur durch spürbare Geldbußen geschehen.

Auch die Angekl. hat sich nach den vom LG getroffenen Feststellungen als nur wenig verantwortungsbewusste Tierhalterin verhalten. Dies kommt in ihrer Äußerung zum Ausdruck, sie zahle Hundesteuer und andere Hunde setzten ihren Kot auch auf dieser Wiese ab. Sie hat vorsätzlich gehandelt. Es kommt hinzu, dass sie gleichzeitig gegen zwei Bußgeldtatbestände verstoßen hat. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind geregelt.

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Strafrecht