OLG Frankfurt, Berufungsurteil vom 6. Januar 1988, 17 U 35/87 u. 203/87

OLG Frankfurt, Berufungsurteil vom 6. Januar 1988, 17 U 35/87 u. 203/87

Schadensersatz bei Kreditgefährdung durch unrichtige Mitteilungen an Schufa

Gericht

OLG Frankfurt


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

06. 01. 1988


Aktenzeichen

17 U 35/87 u. 203/87


Leitsatz des Gerichts

Übermittelt ein Kreditinstitut der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) vorsätzlich unrichtige negative Angaben über ein Kreditverhältnis, die von der Schufa in Auskünften über den Kreditnehmer weitergegeben werden, kann dieser von dem Kreditinstitut nach § 824 BGB Löschung der bei der Schufa gespeicherten unrichtigen Daten und Ersatz seines materiellen Schadens, in der Regel aber kein Schmerzensgeld wegen Ehrverletzung oder Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Bekl. nahm bei der Kl. am 19. 3. 1980 ein Darlehen in Höhe von 30000 DM, rückzahlbar in 60 Monatsraten mit insgesamt 52868,07 DM auf. Als Monatszinssatz waren 0,98%, als Jahreseffektivzinssatz 29,99% im Kreditantrag ausgewiesen. Zur Sicherung trat der Bekl. seine gegenwärtigen und zukünftigen Gehaltsansprüche an die Kl. ab. Die Kl. war berechtigt, der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditversicherung (Schufa) und der KSV-Kreditschutzvereinigung Wiesbaden Daten des Kreditnehmers über die Aufnahme (Kreditbetrag, Laufzeit, Ratenhöhe) und Abwicklung dieses Kredits zur Speicherung zu übermitteln. In der Folgezeit leistete der Bekl. bis zum 18. 7. 1984 Ratenzahlungen von insgesamt 45887,93 DM, war allerdings seit 1982 dreimal mit einer Monatsrate in Verzug geraten. Danach stellte der Bekl. seine Zahlungen ein. Die Kl. errechnete per 10. 12. 1984 unter Berücksichtigung der Zahlungen des Bekl. und einer Zinsrückvergütung eine Restforderung aus dem Kreditvertrag von 7176,75 DM. Unter dem 10. 12. 1984 kündigte die Kl. den Kredit fristlos und stellte den genannten Saldo fällig. Zugleich teilte sie der Schufa mit, dass aus dem dem Bekl. gewährten Ratenkredit wegen einer Forderung von 7176 DM am 10. 12. 1984 die Kündigung erfolgt, Mahnbescheid beantragt, Vollstreckungsbescheid ergangen und Lohnpfändung auf Grund eines gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ergangen sei. Tatsächlich wurde der von der Kl. am 21. 12. 1984 beantragte Mahnbescheid am 2. 1. 1985 erlassen und dem Bekl. am 5. 1. 1985 zugestellt, der am 9. 1. 1985 durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch erhob. Zum Erlass eines Vollstreckungsbescheides und einer Zwangsvollstreckung mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kam es überhaupt nicht, folglich erfolgte auch keine Gehaltspfändung.

Auf Grund der Schufaauskunft über den Bekl. kündigte die B-Bank mit Schreiben vom 17. 1. 1985 die Geschäftsverbindung mit dem Bekl. mit sofortiger Wirkung. Die D-Bank lehnte mit Schreiben vom 20. 6. 1985 auf Grund der eingeholten Auskünfte einen Kreditwunsch des Bekl. ab. Der Bekl. schaltete wiederholt seinen Bevollmächtigten zur Richtigstellung der Schufaauskünfte ein. Mit Schreiben vom 30. 10. 1985 bat die Kl. die Schufa um Löschung der Meldung über Kreditkündigung, Mahnbescheid und Widerspruch im Datenbestand. Die Schufa bestätigte die Löschung von Mahnbescheid und Widerspruch im Datenbestand. Die Kl. hat beantragt, den Bekl. zu verurteilen, an sie 7176,75 DM nebst 21% Verzugszinsen zu zahlen. Der Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend, die Kl. zu verurteilen,

(1.) an ihn 16794,75 DM nebst 9% Zinsen zu zahlen;

(2.) für eine völlige Löschung der Daten bei der Schufa binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist, längstens einen Monat nach Verkündung der Entscheidung, zu sorgen;

(3.) festzustellen, dass die Kl. verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, den er durch die Eintragung bei der Schufa erleidet;

(4.) die Kl. zu verurteilen, an ihn wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts einen Schadensersatzbetrag zu zahlen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage hinsichtlich eines Zahlungsanspruches in Höhe von 16744,62 DM sowie des Feststellungsanspruches stattgegeben, die darüber hinausgehende Widerklage abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien blieben im wesentlichen erfolglos.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die zulässige Berufung des Bekl. gegen die Abweisung seiner Widerklageansprüche durch das Schlussurteil ist erfolglos. Die Berufungen der Kl. gegen das Teil- und das Schlussurteil haben lediglich insoweit Erfolg, als von der Bereicherungsforderung des Bekl. die hälftige Restschuldversicherungsprämie in Höhe von 587,47 DM abzusetzen ist, zu deren Erstattung an die Kl. der Bekl. verpflichtet war. Dies führt unter Verrechnung der weiteren Schadensersatzforderung des Bekl. effektiv zu einer Verminderung der Widerklageforderung um 332,66 DM.

Zutreffend hat das LG den Ratenkreditvertrag zwischen den Parteien vom 19. 3. 1980 wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB als nichtig angesehen.

Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist ein Ratenkreditvertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 I BGB nichtig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die wirtschaftlich schwächere Lage des Darlehensnehmers, dessen Unterlegenheit, bei der Festlegung der Darlehensbedingungen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als objektiv sittenwidrig Handelnder zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der Darlehensnehmer nur auf Grund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einlässt. Inhalt und Zweck des Darlehensgeschäfts sowie die gesamten sonstigen Geschäftsumstände sind zusammenfassend zu würdigen. Für diese Gesamtwürdigung sind die vertraglich festgelegten Leistungen und Gegenleistungen sowie die sonstigen vertraglichen Regelungen, insbesondere die AGB des Darlehensgebers heranzuziehen. Besonderes Gewicht kommt hierbei dem Verhältnis zwischen dem Darlehensentgelt, dem Zins, und der Hauptleistung des Darlehensgebers, der Übertragung der Kapitalnutzungsmöglichkeit auf Zeit, zu (BGH, NJW 1981, 1206 (1207)). Der erkennende Senat wendet diese vom BGH entwickelten Grundsätze in ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung von Ratenkreditverträgen an (Urt. v. 14. 7. 1982 – 17 U 176/81; Urt. v. 4. 8. 1982 – 17 U 236/81; Urt. v. 4. 8. 1982 – 17 U 269/81; Urt. v. 21. 9. 1983 – 17 U 18/82 sowie Urt. v. 25. 2. 1987 – 17 U 5/86).

In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Zur Beurteilung der von der Kl. für die Darlehensgewährung geforderten Gegenleistungen ist von dem sogenannten Schwerpunktzins, wie er in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesen wird, auszugehen (vgl. BGH, NJW 1982, 2434; NJW 1983, 1420 (1421); NJW 1986, 2564; NJW 1987, 181; Derleder, NJW 1982, 2401 (2406)). Obwohl sich die Bundesbankstatistik auf Ratenkredite bis zu 5000 DM mit einer Laufzeit bis zu 24 Monaten beschränkt, behält der Schwerpunktzins seine Aussagekraft auch für die marktübliche Verzinsung von Ratenkrediten mit höherem Kreditbetrag und längeren Laufzeiten, da die Kredite für die Banken um so teuerer sind, je niedriger der Kreditbetrag ist (so Derleder, NJW 1982, 2401). So hat der BGH den Schwerpunktzins als Vergleichsmaßstab herangezogen etwa bei einem Nettokredit von 25000 DM und einer Laufzeit von 60 Monaten (BGH, NJW 1980, 2074), von 22077,50 DM bei einer Laufzeit von 60 Monaten (BGH, WM 1982, 1021), von 30000 DM bei einer Laufzeit von 35 Monaten (BGH, NJW 1983, 1420), von 10000 DM bei einer Laufzeit von 60 Monaten (BGH, NJW 1986, 2564), von 27000 DM bei einer Laufzeit von 60 Monaten (BGH, NJW 1987, 181).

Alle für die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen dem vereinbarten Darlehensentgelt und dem üblichen Marktzins für einen entsprechenden Kreditbetrag in Betracht kommenden Vergleichswerte (monatlicher Schwerpunktzins und effektive Jahresverzinsung) ergeben im vorliegenden Falle eine Überschreitung des Marktzinses um über 100%, eine absolute Überschreitung des Effektivzinssatzes um mehr als 12% Punkte…

In das vereinbarte Darlehensentgelt sind außer den Zinsen mit 19212,87 DM die Bearbeitungsgebühr von 3% = 980,25 DM sowie die Vermittlungskosten von 3% = 1500 DM einzubeziehen (BGH, NJW 1987, 181). Ein vom BGH für möglich gehaltener Ausnahmefall der Nichteinbeziehung der Vermittlungskosten, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besondere Vorteile gebracht hat, liegt hier ersichtlich nicht vor.

Die Berücksichtigung der Restschuldversicherungsprämie bei der Berechnung von Vertragszins und Marktzins wird in der Rechtsprechung unterschiedlich vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Kosten der Rechtsschutzversicherung entweder bei dem zu überprüfenden Kredit abzusetzen oder auch beim Marktzins zuzuschlagen, wobei sich letzteres zu Gunsten der Bank auswirkt (BGH, NJW 1980, 1206, 1209; NJW 1982, 2433, 2434; NJW 1982, 2436, 2437; OLG Frankfurt (22. Zivilsenat), NJW-RR 1987, 304 = WM 1987, 281; Steinmetz, DRiZ 1987, 93). Nach Auffassung des Senats ist die Restschuldversicherungsprämie für den Marktvergleich bei dem zu überprüfenden Kredit abzusetzen. Denn „ein Vertrag, der bei einer Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Berücksichtigung der Restschuldversicherungsprämie ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart, kann bei der Überprüfung nach § 138 I BGB nicht deswegen milder beurteilt werden, weil eine andere Berechnung, die beim Marktzins wie beim Vertragszins die Restschuldversicherungsprämie berücksichtigt, den Unterschied beider verringert. Der Charakter eines Darlehensvertrages wird durch die verschiedenen Rechenmethoden beim Marktvergleich nicht verändert; der Abschluss einer Restschuldversicherung kann im Rahmen der Gesamtwürdigung allenfalls als zusätzliche Belastung des Kreditnehmers ins Gewicht fallen; seine Berücksichtigung kann hier aber nicht einen sonst als sittenwidrig zu bewertenden Vertrag wirksam machen „(so BGH, NJW 1982, 2435).

Der Schwerpunktzins im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages (19. 3. 1980) betrug 0,54% p. M. (Ablichtung des Monatsberichts der Deutschen Bundesbank für April 1980). Der entsprechende, von der Kl. geforderte Monatszinssatz errechnet sich nach der Formel (sogenannte Uniformmethode; vgl. dazu Scholz, Ratenkreditverträge, 1983, Rdnrn. 23, 133, 386; Herr, DRiZ 1983, 15 ff.; Palandt-Heinrichs, BGB, 46. Aufl. (1987), § 246 Anm. 2 a)… mit 1,52% p. M.

Zum Vergleich mit dem Schwerpunktzins ist diesem die übliche einmalige Bearbeitungsgebühr von 2% der Darlehenssumme… hinzuzufügen: Daraus ergibt sich ein Marktzins pro Monat von 0,54 + 0,07 = 0,61%. Der von der Kl. geforderte Monatszins von 1,52% übersteigt diesen Marktzins von 0,61% um 149%.

Der von der Kl. geforderte Effektivzins pro Jahr errechnet sich… auf 28,45%, der Marktzins auf 13,53%.

Danach überschreitet der vereinbarte effektive Jahreszinssatz von 28,45% den Marktzins von 13,53% um 110%. Selbst wenn man den vom LG nach der sogenannten Annuitätenmethode ermittelten Effektzins von 27,0% zugrunde legt, ergibt sich immer noch eine Überschreitung des Marktzinses um 100%. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich auch der Senat in seinen oben erwähnten Entscheidungen angeschlossen hat, ist ein offensichtliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung jedenfalls dann anzunehmen, wenn der von der Bank verlangte Zins den Schwerpunktzins um mehr als 100% übersteigt. Der vereinbarte effektive Jahreszinssatz von 28,45% übersteigt den Marktzins absolut (d. h. in sogenannten Prozentpunkten) um 14,92. Bei einer Überschreitung des Marktzinses um mehr als 12% Punkte wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls in der Regel ein auffälliges Missverhältnis angenommen (vgl. KG, MDR 1985, 582; OLG Stuttgart, EWiR 1985, 455; OLG Celle, WM 1985, 995; OLG Köln, NJW-RR 1986, 1494; OLG Frankfurt (22. Zivilsenat), NJW-RR 1987, 304 = WM 1987, 281; Palandt-Heinrichs, § 138 Anm. 2b, aa).

Für die Beurteilung des Kreditvertrages gem. § 138 I BGB kommt zu dem festgestellten auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hinzu, dass mehrere der Kreditbedingungen wegen ihrer einseitigen, den Kreditnehmer belastenden Ausgestaltung unwirksam sind. So ist die Klausel 6 a, wonach der Kredit zur sofortigen Rückzahlung fällig ist, wenn der Kreditnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten auch nur teilweise in Verzug ist, wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz unwirksam (BGH, NJW 1986, 46 = JZ 1986, 185 (187)).

Die Klausel 6 b, wonach im Falle der vorzeitigen Fälligstellung die Bank auf den Saldo Verzugszinsen in Höhe des ursprünglich vereinbarten Effektivzinssatzes, mindestens 18% p. a. berechnet, verstößt gegen § 11 Nr. 5b AGB-Gesetz und ist unwirksam (BGH, NJW 1986, 376 (377)). Denn die Verzinsungspflicht ergreift den gesamten Restsaldo, in welchem neben dem restlichen Darlehenskapital auch Zinsanteile für die Zeit vor der Fälligstellung enthalten sind; dies verstößt gegen das gesetzliche Zinseszinsverbot des § 289 BGB. Der Vertragszinssatz ist unverändert weiter zu zahlen, auch wenn der Marktzins oder sogar der bei der Darlehensgeberin für Aktivgeschäfte übliche Zinssatz inzwischen gesunken sein sollte, die Bank also bei einer erneuten Kreditgewährung den früheren Vertragszinssatz nicht mehr verlangen und erhalten würde. Schließlich enthält die AGBG-Klausel auch keinerlei zeitliche Beschränkung; der Vertragszinssatz soll nicht nur während des ursprünglichen vereinbarten Vertragszeitraums, sondern auch in der Zeit danach, bis zur völligen Rückzahlung, gelten. Der Nachweis eines geringeren Schadens wird dem Darlehensnehmer abgeschnitten.

Schließlich verstößt die Regelung in Nr. 5 der Kreditbedingungen, wonach bei Verzug Schadensersatz von pauschal 21% p. a. sowie 5 DM für jede Mahnung zuzüglich Porto berechnet werden, gegen § 11 Nr. 5a AGB-Gesetz. Die hier vereinbarte Verzugspauschale übersteigt den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge für die Kl. aus dem Verzug eines Darlehensnehmers mit Ratenzahlungen erwachsenden Schaden (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1987, 1449 = WM 1987, 1252). Dies gilt insbesondere für die pauschale Mahngebühr von 5 DM zuzüglich Portokosten, obwohl in dem Verzugszinssatz von 21% ein Gewinnanteil der Kl. – nach Abzug ihrer allgemeinen Geschäftsunkosten – enthalten ist. Bei der Beurteilung der vereinbarten Verzugsschadenpauschale ist auch zu berücksichtigen, dass der der Kl. durch den Verzug entstandene Schaden in der Regel nur in den Refinanzierungskosten bestehen wird (OLG Hamburg, NJW-RR 1987, 1449 = WM 1987, 1253).

Bei der Gesamtwürdigung des Kreditvertrages ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Kl. durch eine Restschuldversicherung und die Abtretung von Gehaltsansprüchen des seit 14 Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigten Bekl. gesichert war.

Alle diese Umstände geben dem Kreditvertrag das Gepräge eines wucherähnlichen Geschäfts nach § 138 I BGB. Diese Umstände lassen zugleich den Schluss auf das Vorliegen der persönlichen, subjektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Geschäfts gem. § 138 I BGB zu (vgl. BGH, NJW 1984, 2292; NJW 1986 2564 und NJW 1987, 181, 182). Die Kl. hat keine erheblichen Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen, nach den persönlichen Verhältnissen des Kl. ihm den Schutz des § 138 I BGB zu verweigern. Die Behauptung der Kl., die Aufnahme des Ratenkredits habe im Zusammenhang mit geschäftlichen Aktivitäten des Bekl. als Herausgeber und Verleger einer Wochenzeitung gestanden, ist weder nach dem Darlehensantrag des Bekl. noch aus anderen Umständen belegbar.

Aus der Nichtigkeit des Darlehensvertrages vom 19. 3. 1980 folgt zunächst, dass die Kl. über den dem Bekl. effektiv zur Verfügung gestellten Darlehensbetrag von 30000 DM hinaus – von der noch zu erörternden Restschuldversicherungsprämie abgesehen – keine weiteren Forderungen geltend machen kann. Sie kann insbesondere keine Verzinsung der Darlehensvaluta, auch nicht mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4% beanspruchen (BGH, NJW 1983, 1420, 1422 ff.; NJW-RR 1986, 205; NJW 1987, 181, 182). Ihre Klage ist damit unbegründet.

Darüber hinaus ist die Kl. nach § 812 I BGB verpflichtet, dem Bekl. die über den Kapitalbetrag von 30000 DM hinaus erbrachten, nicht geschuldeten Leistungen zu erstatten. Diese betragen nach der eigenen Abrechnung der Kl. – unter Absetzung der Zinsrückvergütung von 50,13 DM – 15887,93 DM; diesen Betrag hat das LG dem Bekl. zugesprochen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat jedoch im Falle eines nichtigen Darlehensvertrages die Bank außer dem Nettodarlehensbetrag auch Anspruch auf Erstattung der Hälfte einer etwaigen Restschuldversicherungsprämie, da eine Restschuldversicherung auch bei Nichtigkeit des Vertrages für den Darlehensnehmer einen vermögenswerten Vorteil bringt (so BGH, NJW 1981, 1206; 1983, 1420 (1422); 2692; NJW 1987, 181 (182)). Deshalb ist von der Widerklageforderung des Bekl. ein Abzug von 50% der Restschuldversicherungsprämie, mithin 587,47 DM zu machen, so dass sich die Forderung des Bekl. auf Rückerstattung seiner rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen auf 15300,46 DM vermindert.

Die Rückerstattungsforderung des Bekl. ist entgegen der Ansicht der Kl. in ihrer Berufungsbegründung auch nicht hinsichtlich der bis Ende 1980 gezahlten Zinsen verjährt. Der Ausgangspunkt der Kl. ist zutreffend, dass bei Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kosten gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjährt, weil er auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (BGH, NJW 1986, 2564 und 2568; NJW 1987, 181 (182)). Hat der Kreditnehmer die im Kreditvertrag festgelegten Ratenzahlungen bereits vollständig erbracht und damit auch seine in jedem Falle bestehende Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehenskapitals erfüllt, ehe er sich auf die Nichtigkeit des Vertrags beruft und Rückzahlung des in den Raten enthaltenen Zins- und Kostenanteils fordert, kann hinsichtlich länger als vier Jahre zurückliegender Zinszahlungen die Verjährungseinrede des Kreditinstituts teilweise durchgreifen.

Wenn dagegen der Kreditnehmer – wie im vorliegenden Falle – in dem Zeitpunkt, in dem er sich auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, erst einen Teil der vereinbarten Raten geleistet hat, sind die geleisteten Raten entsprechend dem Verhältnis des Gesamtdarlehenskapitals zu den Gesamtkreditkosten auf Kapital und Kosten aufzuteilen (BGH, NJW 1984, 2161; NJW 1986, 2568). Soweit danach die Kapitalschuld noch nicht voll getilgt ist, kann der Kreditnehmer eine Verrechnung seiner Restkapitalschuld mit den von ihm bereits rechtsgrundlos gezahlten Kostenbeträgen verlangen, auch und gerade insoweit, als seine Ansprüche auf Rückzahlung dieser Kostenbeträge bereits verjährt wären (BGH, NJW 1987, 182). Da die Verpflichtung des Kreditnehmers auf Rückzahlung des Kapitals von Anfang an erfüllbar war, hätte er gegen sie mit seinen eigenen Kostenrückzahlungsansprüchen aufrechnen können, sobald diese entstanden, weil sie sofort fällig wurden (§ 390 S. 2 BGB). Auch wenn der Aufrechnende bei seiner – auch konkludent möglichen – Aufrechnungserklärung keine entsprechende Bestimmung gem. § 396 I 1 BGB getroffen hat, ergreift die Aufrechnung gem. §§ 396 I 2, 366 II BGB zuerst seine verjährten Ansprüche, weil sie für ihn die geringere Sicherheit bieten. Mit der Erhebung seiner Widerklage hat der Bekl. konkludent die Aufrechnung der bestehenden Bereicherungsansprüche erklärt (vgl. BGH, NJW 1987, 182).

In diesem Zeitpunkt hatte der Bekl. vereinbarungsgemäß Ratenzahlungen von insgesamt 45887,93 DM geleistet. Davon entfielen, da nach dem Vertrag einem Kapitalbetrag von 30000 DM Kreditkosten von 21693,12 DM, also im Verhältnis 58% zu 42%, gegenüberstanden, 58% = 26615 DM auf die Kapitaltilgung und 42% = 19272,93 DM auf die Zinsen und Kosten. Von der Kapitalschuld waren danach noch (30 000 – 26 615 =) 3385 DM offen und nach dem Willen des Bekl. mit seinen Kostenrückzahlungsansprüchen zu verrechnen, und zwar in erster Linie mit dem bereits verjährten Teil dieser Ansprüche. Verjährt sind gem. §§ 197 , 201 BGB Ansprüche auf Kostenzahlungen, die der Bekl. bis zum 31. 12. 1980 erbracht hat; ihre Höhe beträgt 42% der Gesamtzahlungen bis Ende 1980 von 7937,07 DM, mithin 3333,57 DM. Diese verjährten Ansprüche aus Zinszahlungen liegen unter der Kapitalrestschuld von 3385 DM, werden also vollständig von der Aufrechnung erfasst. Mithin greift die von der Kl. erhobene Einrede der Verjährung gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Bekl. nicht durch.

Die Kl. ist weiter gem. § 824 BGB verpflichtet, dem Bekl. die Kosten zu erstatten, die ihm durch die Beauftragung des Rechtsanwalts Dr. L zur Abwehr der nachteiligen Folgen aus den unrichtigen Mitteilungen der Kl. an die Schufa entstanden sind.

Die Kl. hat dadurch, dass sie zugleich mit der Kreditkündigung am 10. 12. 1984 der Schufa mitteilte, es sei Mahnbescheid beantragt, Vollstreckungsbescheid ergangen und auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Lohnpfändung erfolgt, vorsätzlich der Wahrheit zuwider Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den Kredit des Bekl. zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen (§ 824 I BGB).

Sämtliche Mitteilungen an die Schufa waren am 10. 12. 1984 unrichtig, und zwar auch die Mitteilung, es sei Mahnbescheid beantragt. Tatsächlich wurde der Mahnbescheid erst am 21. 12. 1984 beantragt und am 2. 1. 1985 erlassen. Die Behauptung der Kl. in ihrer Berufungsbegründung vom 6. 10. 1987, nach der Zeugenaussage des Rechtsanwalts Dr. L sei von der Schufa lediglich der – tatsächlich erfolgte – Erlass des Mahnbescheides mitgeteilt worden, ist objektiv falsch. Der Bekl. hat bereits mit seiner Klageerwiderung vom 14. 5. 1985 die ihm erteilte Auskunft der Schufa – ohne Datum – vorgelegt. Daraus ist zwingend zu folgern, dass die Schufa jedem ihr gegenüber Auskunftsberechtigten die unrichtigen Mitteilungen „Kreditkündigung über 7176 DM, Mahnbescheid beantragt, Vollstreckungsbescheid ergangen, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und Lohnpfändung, sämtlich unter dem Datum 10. 12. 1984“ machte. Auch wenn der Zeuge Dr. L in seiner Aussage nur von dem Mahnbescheid sprach, ist deshalb davon auszugehen, dass den Banken die Schufaauskunft mit dem genannten Inhalt vorlag. Die falschen Meldungen der Kl. wiegen um so schwerer, als jedem Empfänger der Schufaauskunft mit normalen kaufmännischen Kenntnissen klar sein musste, dass die vier Akte nicht gleichzeitig erfolgt sein konnten, dass dieselbe Datumsangabe – korrektes Verhalten der Kl. bei der Meldung vorausgesetzt – nur bedeuten konnte, dass der im Zuge einer Rechtsverfolgung letzte Akt einer Lohnpfändung am 10. 12. 1984 erfolgt war, während die notwendig vorausgegangenen Akte – von der Kreditkündigung bis zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – schon geraume Zeit vorher erfolgt sein mussten. Der Senat stellt ausdrücklich fest, dass diese Verfahrensweise der Kl. gegenüber dem Bekl. ein ganz grobes, durch nichts zu entschuldigendes Fehlverhalten darstellt, das keinesfalls geeignet ist, das Vertrauen in die Funktion der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung zu stärken. Nach § 24 I 1 BDSG dürfen Meldungen über nicht vertragsgemäßes Verhalten des Bankkunden, also auch insbesondere über sogenannte Negativmerkmale wie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, nur erstattet werden, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank, eines Vertragspartners der Schufa oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hieraus ergibt sich zwingend, dass die Meldungen der Bank an die Schufa, die bei der Schufa gespeichert und zum Gegenstand von Auskünften an Kreditinstitute werden sollen, inhaltlich richtig und unter strikter Beachtung der Interessen des Kunden sorgfältig vorgenommen werden müssen. Dem Senat erscheint es deshalb nicht verständlich, dass die Kl. noch im Rechtsstreit versucht hat, den Missbrauch der Schufaklausel und die dem Bekl. daraus erwachsenen Folgen in Abrede zu stellen oder zu verharmlosen. Die Kl. ist zur Erstattung der Anwaltskosten an den Bekl. verpflichtet. Wegen der Berechnung dieser Kosten kann auf die Begründung des LG in dem Schlussurteil Bezug genommen werden…

Der Bekl. kann auf Grund der vorstehenden Ausführungen gem. § 824 BGB verlangen, dass die Schadensersatzpflicht der Kl. festgestellt wird. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des LG verwiesen werden. Der Senat hat keine Bedenken, das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) für diesen Antrag zu bejahen, da Nachwirkungen der Kreditgefährdung nahe liegen. Allerdings erscheint es zur Klarstellung geboten, den Anspruch auf Ersatz materieller Schäden zu beschränken, da Schadensersatz für die Verletzung immaterieller Rechtsgüter (Schmerzensgeld) dem Bekl. nicht zusteht, wie unten noch näher ausgeführt wird.

Ebenfalls zutreffend hat das LG den auf eine weitere Verpflichtung der Kl., für eine völlige Löschung der Daten bei der Schufa zu sorgen, gerichteten Widerklageantrag abgewiesen. Nach der Mitteilung der Schufa vom 1. 11. 1985 und der glaubhaften Aussage des Zeugen S ist als erwiesen anzusehen, dass die unrichtigen Daten über das Kreditverhältnis der Parteien bei der Schufa im November 1985, mithin schon vor Erhebung der Widerklage, gelöscht wurden. Der Zeuge S hat eindeutig bekundet, dass die gelöschten Daten in Auskünften über den Bekl. nicht mehr erscheinen. Damit ist dem berechtigten Verlangen des Bekl. auf Löschung der von Anfang an unrichtigen Angaben Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Bekl. auf Löschung oder Vernichtung bei der Schufa über den fraglichen Vorgang vorhandener interner Unterlagen einschließlich eines etwaigen sogenannten Mutterbandes besteht dagegen nicht. Für die Kreditfähigkeit des Bekl. ausschlaggebend ist, ob die Schufa weiterhin in ihren Auskünften über ihn unrichtige Angaben aufnimmt; dies ist auch nach dem Vorbringen des Bekl. nicht der Fall. Im übrigen ist der Bekl. gegen jegliche künftige Verwendung der unrichtigen Angaben der Kl. durch die Schufa durch seinen oben festgestellten Schadensersatzanspruch gesichert.

Schließlich kann der Bekl., wie das LG zutreffend entschieden hat, von der Kl. wegen der unrichtigen Mitteilungen an die Schufa kein Schmerzensgeld gem. § 847 BGB beanspruchen. Die vermögensrechtlichen Auswirkungen der vorsätzlichen Gefährdung des Kredits des Bekl. durch die Kl. werden durch § 824 BGB umfassend geregelt. Demgemäss ist die Kl. auf die Leistungs- und Feststellungsansprüche des Bekl. verurteilt worden. Der Beseitigungsanspruch ist – wie ausgeführt – nur deshalb unbegründet, weil nach vollständiger Löschung aller das Kreditverhältnis zwischen den Parteien betreffenden Angaben bei der Schufa eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Bekl. nicht mehr fortbesteht. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung der Ehre des Bekl., welche die Zubilligung eines Schmerzensgeldes rechtfertigen könnte, lässt sich dagegen nicht feststellen. Die falschen Mitteilungen der Kl. über das Schuldnerverhalten des Bekl. waren zwar geeignet, seine Kreditwürdigkeit zu beeinträchtigen, nicht aber seine Ehre, seine persönliche Wertschätzung durch Dritte, sein gesellschaftliches Ansehen zu schädigen. Die Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung auch gegenüber einem Kreditinstitut kann mannigfache Gründe haben, von zeitweiliger Zahlungsunfähigkeit bis hin zu berechtigten Einwendungen gegen den Bestand der Forderung. Der Streit zwischen den Parteien über das Bestehen einer Forderung der Kl. gegen den Bekl. in Höhe von rund 7000 DM und die Verfolgung dieser Forderung im Rechtswege berühren die Ehre des Bekl. nicht; sein persönliches Ansehen, die Achtung und Wertschätzung, die ihm von Dritten entgegengebracht werden, bleiben davon unberührt. Etwas anderes könnte etwa dann gelten, wenn das Verhalten des Bekl. über die bloße Tatsache der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit hinaus durch zusätzliche ehrenrührige Qualifizierungen gekennzeichnet worden wäre, wie etwa den Vorwurf der sittenwidrigen Wechselreiterei, des wiederholten Wechselprotests, des wiederholten Bankrotts oder einer schlechten Zahlungsmoral. Durch derartige Werturteile würde über die Kreditwürdigkeit des Bekl. hinaus seine Ehre, sein Ansehen gegenüber Dritten beeinträchtigt. Selbst bei einer solchen, hier nicht gegebenen Fallgestaltung erscheint es sehr zweifelhaft, ob über die gesetzlichen Vorschriften der §§ 847 , 253 BGB hinaus wegen immaterieller Schäden die Zubilligung eines Schmerzensgeldes möglich ist (verneinend Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs im PrivatR, 2. Aufl. (1969), S. 48/49). Entgegen der Ansicht des Bekl. kommt die Zubilligung eines Schmerzensgeldes im vorliegenden Falle auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Auch wenn man mit dem BGH (BGH, NJW 1984, 436) in einer durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckten Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als „sonstigen Rechts” i. S. des § 823 I BGB erblickt (verneinend KG, NJW 1979, 48), vermag dies einen Schmerzensgeldanspruch des Bekl. nicht zu begründen. Die angeführte Entscheidung des BGH befasst sich im übrigen lediglich mit dem Beseitigungsanspruch, nicht aber einem Schmerzensgeldanspruch des durch unzulässige Datenübermittlung an die Schufa Betroffenen. Die vorsätzliche Übermittlung unrichtiger Daten durch die Kl. an die Schufa war – wie ohne weiteres einleuchtet – in jedem Falle unzulässig, ohne dass es noch darauf ankommt, ob im Verhältnis der Parteien die Voraussetzungen des § 24 I 1 BDSG für die Weitergabe – richtiger – Daten an die Schufa vorlagen.

Nach der – im Schrifttum ohnehin umstrittenen – höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in Geld nur dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt und Genugtuung durch Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf nach Art der Verletzung auf andere Weise nicht zu erreichen ist (BGH, NJW 1971, 698; Palandt-Thomas, § 823 Anm. 15 F; Helle, S. 86-89). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Trotz des vorsätzlich schuldhaften Verhaltens der Mitarbeiter der Kl. bei der Weitergabe eklatant falscher Daten an die Schufa kann im Hinblick auf den Gegenstand der unrichtigen Datenangaben – eine Verbindlichkeit der Bekl. in Höhe von rund 7000 DM – und die Beseitigung der für den Bekl. nachteiligen Folgen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts gegenüber Empfängern der unrichtigen Schufaauskunft und Löschung aller Eintragungen bei der Schufa eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Bekl., nämlich der geschützten Individualsphäre seines beruflichen Wirkens nicht festgestellt werden. Auch nach dem eigenen Vorbringen des Bekl. sind nach der Löschung der Daten gemäß der Mitteilung der Schufa vom 1. 11. 1985 Schufaauskünfte mit den unrichtigen Daten nicht mehr in den Verkehr gelangt. Aus der von dem Bekl. selbst vorgelegten Bescheinigung der B-Bank vom 13. 3. 1987 ergibt sich darüber hinaus, dass der Bekl. dort seit Mai 1985 ständig Kredit in einer Höhe von mehr als 50000 DM in Anspruch genommen hat, also trotz der unrichtigen Schufaauskunft als kreditwürdig angesehen worden ist. Jedenfalls seit Löschung der unrichtigen Eintragungen bei der Schufa haben sich für den Bekl. keine nachteiligen Auswirkungen auf seine Kreditwürdigkeit mehr gezeigt. Deshalb ist für einen Anspruch des Bekl. auf Ersatz seines immateriellen Schadens in Geld kein Raum mehr.

Rechtsgebiete

Schadensersatzrecht; Bank-, Finanz- und Kapitalanlagerecht; Verbraucherschutzrecht