OLG Hamm, Berufungsurteil vom 13. Juni 1986, 10 UF 26/86

OLG Hamm, Berufungsurteil vom 13. Juni 1986, 10 UF 26/86

Unterhaltsanspruch bei Trennung

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

13. 06. 1986


Aktenzeichen

10 UF 26/86


Leitsatz des Gerichts

  1. Der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung ist für den in Betracht kommenden Unterhaltszeitraum entsprechend der Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes hochzurechnen.

  2. Scheidet ein Ehegatte aus einer intakten, durchschnittlich verlaufenen Ehe aus, so ist § 1579 Nr. 6 BGB auch dann anzuwenden, wenn dieser Ehegatte nach der Trennung den Ehebruchspartner wechselt. Sein Unterhaltsanspruch kann auch dann herabgesetzt werden, wenn er ein siebenjähriges Kind betreut.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die am 27. 3. 1960 geborene Kl. und der am 25. 1. 1959 geborene Bekl. waren Eheleute. Die Eheschließung erfolgte am 22. 9. 1977. Aus der Ehe ging ein Kind hervor, André, geboren am 24. 1. 1978.

Nachdem die Parteien sich im Juli 1980 getrennt hatten, wurde ihre Ehe durch Urteil des AmtsG I. v. 16. 3. 1981 geschieden. Das Urteil ist seit dem 1. 5. 1981 rechtskräftig. Durch das Scheidungsverbundurteil wurde die elterl. Sorge für André der Kl. übertragen. Vor Verkündung des Urteils im Verhandlungstermin v. 16. 3. 1981 vor dem AmtsG schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich der Bekl. verpflichtete, an die Kl. für die Dauer eines Jahres Ehegattenunterhalt i. H. von 400 DM zu zahlen, außerdem Kindesunterhalt i. H. von 200 DM.

Die Kl., die den Bekl. nach Auslaufen des vergleichsweise festgelegten Unterhalts nicht mehr auf Leistungen für sich selber in Anspruch genommen hatte, legte im Mai/Juni 1985 das Abitur ab. Seit dem Wintersemester 1985/86 hat sie ein Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen aufgenommen. Sie bezieht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföG]. Mit Anwaltsschreiben v. 19. 4. 1985 forderte die Kl. den Bekl. auf, Unterhalt zu leisten. Der Bekl. erwiderte durch Anwaltsschreiben v. 2. 5. 1985, dass er freiwillig Unterhalt nicht zahlen werde.

Die Kl. hat gemeint, sie sei wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes berechtigt, den Bekl. auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen, und könne eine Quote von 3/7 der Differenz zwischen dem Einkommen des Bekl. und dem Kindesunterhalt von 290 DM verlangen.

Sie hat beantragt,

den Bekl. zu verurteilen, an sie ab Januar 1985 monatl. Unterhaltsleistungen i. H. von 732,04 DM zu erbringen.

Der Bekl. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch das angefochtene Urteil hat das AmtsG den Bekl. antragsgemäß verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Bekl. mit seiner Berufung, die er im Einzelnen wie folgt begründet: Die Kl. habe ihren Unterhaltsanspruch durch Aufnahme von Beziehungen zu anderen Männern verwirkt. Er habe dazu keine Veranlassung gegeben, insbesondere die Kl. nicht geschlagen. So habe die Kl. i. J. 1978 erstmals eine intime Beziehung zu dem Zeugen M. aufgenommen. Im Frühjahr 1980 sei es zur Aufnahme einer zweiten intimen Beziehung zum Zeugen H. gekommen, mit dem sie bereits Ende Juli 1980 in Urlaub gefahren sei und anschließend bis Februar 1981 eheähnlich zusammengelebt habe. Im Anschluss daran habe die Kl. ein neues intimes Verhältnis zu dem Zeugen O. aufgenommen, das noch heute bestehe. Da die Kl. ihre Unterhaltsansprüche seit 1981 erstmals geltend mache, sei im Übrigen bereits deshalb eine Verwirkung gemäß § 242 BGB eingetreten. Die Kl. sei auch nicht bedürftig, da sie BAföG-Leistungen und Wohngeld erhalte. Des Weiteren verfüge die Kl. über Einkommen i. H. von 500 DM aus einer Nebentätigkeit; sie müsse sich jedenfalls fiktives Einkommen anrechnen lassen. Ein fiktives Versorgungsentgelt von monatlich 600 DM müsse die Kl. sich ohnehin entgegenhalten lassen, weil sie zumindest teilweise mit dem Zeugen O. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Letztlich sei er auch nicht genügend leistungsfähig, den begehrten Unterhalt zu zahlen.

Der Bekl. beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kl. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die zulässige Berufung des Bekl. ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils sowie zur Abweisung der Klage. Der Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Leistung nachehel. Unterhalts unter dem Gesichtspunkt der Kindesbetreuung oder der Aufstockung nicht zu. Für die Monate Januar bis April 1985 folgt das daraus, dass es am Verzug des Bekl. fehlt. Ein Unterhaltsanspruch der Kl. in den Monaten Mai und Juni 1985 sowie seit Oktober 1985 ist bereits deshalb nicht gegeben, weil die Kl. sich in vollem Umfang selbst versorgen kann. Im Übrigen wirkt sich für die Monate Juli bis September 1985 der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 6 BGB aus.

Die Klage ist allerdings nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Kl. ihren Unterhaltsanspruch seit 1981 jetzt erstmals wieder geltend macht und angesichts des langen Zeitablaufs Verwirkung eingetreten wäre (§ 242 BGB). Denn eine Verwirkung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben greift nicht durch. Das Gesetz hat für den Wegfall des Unterhaltsrechts auf Grund des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten nämlich besondere Voraussetzungen aufgestellt, die als abschließende Regelung verstanden werden müssen. Diese Voraussetzungen ergeben sich für den Fall des nachehel. Unterhalts, wie hier, aus § 1579 BGB. Danach tritt ein Verlust des Unterhaltsrechts auf Grund des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten nur ein, wenn sich dieser in besonders schwerwiegender Weise fehlverhalten hat und infolgedessen die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig wäre. Die dem zugrunde liegende Wertung des Gesetzes würde zunichte gemacht, wenn schon die “illoyal verspätete Geltendmachung” des Anspruchs auf Unterhalt zum Verlust des Unterhaltsrechts führen könnte. Daher können die allgemeinen Regeln der Verwirkung für das Unterhaltsrecht als Beendigungsgrund keine eigenständige Bedeutung haben (BGH, FamRZ 1982, 898 f., m. w. N.).

Für die Monate Januar bis April 1985 ist die Klage jedoch bereits deshalb unbegründet, weil es am Verzug des Bekl. fehlt. Gemäß § 1585 b II BGB kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen ist. In dem Anwaltsschreiben der Kl. vom April 1985 kann eine Mahnung nicht gesehen werden, da, wie die Erörterung im Senatstermin ergeben hat, die Kl. den Bekl. in diesem Schreiben nur allgemein auf seine Pflicht zur Zahlung von Ehegattenunterhalt hingewiesen hat. Auch für eine frühere Mahnung ist nichts ersichtlich. Eine Erfüllungsverweigerung des Bekl., welche die Mahnung ersetzt (Palandt/Heinrichs, BGB, 45. Aufl., § 284 Anm. 4 c), liegt erst in seinem Schreiben v. 2. 5. 1985, so dass auch erst vom Mai 1985 an, nicht jedoch für die Zeit vorher, die Verzugsvoraussetzungen für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts vorliegen.

Für die Monate Mai und Juni 1985 sowie für die Zeit ab Oktober 1985 steht der Kl. ein Unterhaltsanspruch bereits deshalb nicht zu, weil sie ihren Bedarf nach den ehel. Lebensverhältnissen in vollem Umfang selber decken kann, ohne dass hier die Frage der Verwirkung gemäß § 1579 BGB der Erörterung bedarf.

Ein Unterhaltsanspruch der Kl. würde sich nach den ehel. Lebensverhältnissen bemessen (§ 1578 BGB). Dabei ist entscheidend auf den Zeitpunkt der Ehescheidung abzustellen (BGH, FamRZ 1982, 576 ff., m. w. N.). Zu diesem Zeitpunkt aber waren die Lebensverhältnisse dadurch gekennzeichnet, dass allein der Bekl. arbeitete und Einkommen erzielte. Die Kl. hatte, wie sie bei ihrer Anhörung durch den Senat bestätigt hat, zuletzt von März bis Juli 1980 gearbeitet. Wie die Lohnabrechnungen des Bekl. für ein Jahr vor Rechtskraft der Scheidung ab 16. 3. 1981 belegen, betrug das seinerzeitige Nettoeinkommen rund 2200 DM im Monat. Setzt man davon den Tabellenunterhalt für das i. J. 1978 geborene Kind der Parteien von damals 235 DM ab, verbleiben 1965 DM. Da die Bemessung des Ehegattenunterhalts davon auszugehen hat, dass beide Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise am ehel. Lebensstandard teilnehmen (BGH, FamRZ 1981, 1165 ff.), macht der Bedarf der Kl. nach den ehel. Lebensverhältnissen, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung im März 1981, rund 980 DM aus. Rechnet man diesen Bedarf auf den 1. 1. 1982 mit rund 5 %, auf den 1. 1. 1983 und 1. 1. 1984 mit je rund 4 % und auf den 1. 1. 1985 mit rund 3 % hoch (vgl. Luthin, FamRZ 1983, 1236 f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 1262 ff.), dann beträgt der Bedarf zum 1. 1. 1985 rund 1145 DM. Bezogen auf den 1. 1. 1986 (plus 2 %) ergibt sich ein Bedarf der Kl. von rund 1170 DM.

Dieser Bedarf ist durch tatsächliches bzw. fiktives Eigeneinkommen der Kl., ausgenommen die Monate Juli bis September 1985, gedeckt, ohne dass es insoweit der Erörterung der Frage bedarf, ob, gegebenenfalls in welchem Umfang, die Kl. ihren Unterhaltsanspruch verwirkt hat.

Im Jahre 1985 bezog die Kl. zunächst bis einschließlich Juni, dann wieder ab Oktober Leistungen nach dem BAföG. Diese machten 676 DM monatlich (bis Juni) und 728 DM monatlich (ab Oktober) aus, wie zur Überzeugung des Senats durch die Leistungsbescheide des Studentenwerkes O. belegt ist. Dabei wurden monatl. BAföG-Zahlungen i. H. von 728 DM, entsprechend dem Bescheid des Studentenwerkes v. 31. 1. 1986, zunächst bis einschließlich September 1986 gewährt; das Ende der Förderungsdauer ist für März 1990 zu erwarten. Diese Förderungsleistungen sind als bedarfsmindernde Einnahmen der Kl. zu werten. Das gilt sowohl für die Zahlung bis einschließlich Juni 1985, die ausweislich des Förderungsbescheids als Zuschuss gewährt worden sind, als auch für die Zahlungen ab Oktober 1985, die ein unverzinsliches Darlehen darstellen. Als Zuschuss gewährte Förderungsleistungen nach dem BAföG decken den Unterhaltsbedarf des Empfängers – ganz oder teilweise – und schließen deshalb seinen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch aus oder verringern ihn. Etwas anderes würde gelten, wenn die Ausbildungsförderung in dem Sinne subsidiär gewährt würde, dass Vorausleistungen nach Überleitung des Unterhaltsanspruchs von dem Unterhaltspflichtigen zurückgefordert werden könnten (BGH, FamRZ 1985, 916 f.). Das ist jedoch hier nicht der Fall. Aber auch als Darlehen gewährte Förderungsleistungen mindern die Bedürftigkeit der Kl. Das entspricht im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit geschiedener Ehegatten der Obliegenheit der Kl. zur Selbsthilfe und ist auch zumutbar (vgl. für den Fall des volljährigen Kindes BGH, a.a.O.). Denn Darlehen werden nach § 17 II BAföG unter sehr günstigen Bedingungen geleistet. Zinslosigkeit und schonende Vorschriften über die Rückzahlung lassen die Belastung des nach dem Studium mit einer hochqualifizierten Ausbildung in das Berufsleben eintretenden Geförderten gering erscheinen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Kl. nach Abschluss ihrer Ausbildung eine entsprechende Arbeitsstelle findet. Zum einen sind die Aussichten für Lehrerstellen an berufsbildenden Schulen auch gegenwärtig noch günstig. Zum anderen ist die 1960 geborene Kl. noch jung genug, um auch die altersmäßigen Voraussetzungen für die angestrebte Berufstätigkeit zu erfüllen.

Des Weiteren muss die Kl. sich ein (fiktives) Versorgungsentgelt von 300 DM monatlich für eine Teilversorgung des Zeugen O. anrechnen lassen. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Bekundungen des Zeugen O. Danach verbringt der Zeuge zwei Nächte in der Woche bei der Kl., außerdem die Wochenenden. Bei allen diesen Gelegenheiten nimmt der Zeuge, wie er weiter ausgesagt hat, das von der Kl. bereitete Frühstück ein, manchmal auch das Abendessen. Diese Angaben im Verein mit der Lebenserfahrung führen den Senat zu der Überzeugung, dass die Kl. den Zeugen zumindest teilweise mitversorgt hat und das auch weiterhin tut. Diese Teilversorgung bewertet der Senat mit 300 DM monatlich.

In den Monaten Mai und Juni 1985 findet überdies eine teilweise, ab Oktober 1985 eine völlige Anrechnung des von der Kl. bezogenen Wohngeldes als Einkommen statt. Grundsätzlich ist Wohngeld unter Beachtung des Wohnkostenbedarfs des Unterhaltsbedürftigen ohnehin als Einkommen zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1982, 587 ff.). Wie die Kl. belegt hat, betrug ihre Miete bis einschließlich Juli 1985 monatlich 350 DM, seither 200 DM. Das Wohngeld belief sich hingegen auf je 272 DM in den Monaten Mai und Juni 1985 sowie je 202 DM in den Monaten Oktober bis Dezember 1985 und macht seit Januar 1986 194 DM monatlich aus. Angesichts der bereits dargelegten Einkommensverhältnisse der Kl., die von BAföG-Leistungen und fiktivem Versorgungsentgelt bestimmt sind, hält der Senat den Wohnkostenbedarf der Kl. für überhöht, soweit er 250 DM im Monat übersteigt. Dementsprechend kann nur in den Monaten Mai und Juni 1985 eine teilweise Verrechnung des Wohngeldes in einer Höhe von je 100 DM mit dem insoweit überhöhten Wohnbedarf der Kl. stattfinden. Im Übrigen ist das in den Monaten Mai bis Juni 1985 sowie Dezember 1985 gezahlte Wohngeld als bedarfsminderndes Einkommen der Kl. zu werten. Damit ergeben sich im Mai und Juni 1985 anrechenbare monatl. Einkünfte der Kl. von 1148 DM (= 676 DM + 300 DM + 172 DM), in den Monaten Oktober bis Dezember 1985 solche von 1230 DM (= 728 DM + 300 DM + 202 DM) und ab Januar 1986 von 1222 DM (= 728 DM + 300 DM + 194 DM). Damit ist sogar der Bedarf der Kl. nach den ehel. Lebensverhältnissen gedeckt.

In den Monaten Juli bis September 1985 hatte die Kl., wie angesichts ihrer Erklärung, sie habe bis Mai/Juni 1985, d. h. bis zum Ablegen des Abiturs, Schüler-BAföG und danach erst wieder ab 1. 10. 1985 – mit Aufnahme des Studiums – Förderungsleistungen erhalten, glaubhaft ist, kein Einkommen nach dem BAföG. Dementsprechend können ihr für diesen Zeitraum nur 300 DM monatlich als fiktives Versorgungsentgelt angerechnet werden. Auch das im Juli 1985 noch gezahlte Wohngeld von 169 DM muss, wie den Ausführungen zum Wohngeld weiter oben zu entnehmen ist, außer Betracht bleiben, da es nur erhöhten Wohnbedarf abdeckt. Dennoch steht der Kl. auch insoweit ein Unterhaltsanspruch nicht zu. Denn die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 6 BGB liegen vor. Dabei kann dahinstehen, ob das Verhalten der Kl. zu einem völligen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs oder nur zu einer Herabsetzung des Anspruchs auf einen im vorliegenden Fall auf 950 DM zu veranschlagenden notwendigen Eigenbedarf führt. Denn auch im letzteren Fall kann die Kl. unter Berücksichtigung des fiktiven Entgelts für eine Teilversorgung des Zeugen O. von 300 DM und fiktiver Einkünfte von bis zu 650 DM monatlich aus einer teilweisen Aushilfstätigkeit ihren Bedarf selbst decken.

Gemäß § 1579 Nr. 6 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Ein solches Fehlverhalten kann zum Beispiel darin gesehen werden, dass der unterhaltbegehrende Ehegatte einseitig aus einer intakten, durchschnittlich verlaufenen Ehe ausscheidet und sich einem anderen Partner zuwendet (BGH, FamRZ 1980, 665 ff. = NJW 1980, 1686 ff.), auch wenn es zur Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht kommt (BGH, FamRZ 1981, 439 f. = NJW 1981, 1214 f.; BGH, FamRZ 1982, 463 f. = NJW 1982, 1461 f.). Dabei erfüllt das Fehlverhalten des unterhaltsbedürftigen Ehegatten jedenfalls dann regelmäßig auch für den nachehel. Unterhaltsanspruch die Voraussetzungen der Härteregelung des § 1579 BGB, wenn das Verhältnis nach der Scheidung andauert (BGH, FamRZ 1983, 569 ff.). So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die Kl. im März/April 1980 eine Beziehung zum Zeugen H. aufgenommen, etwa ein Jahr später den Partner gewechselt und eine Beziehung zum Zeugen O. angeknüpft hat und diese bis heute fortsetzt. Das haben die Zeugen H. und O. eingeräumt; es wird im Übrigen von der Kl. im Wesentlichen nicht bestritten. Mitte/Ende Juli 1980 trennte sich die Kl. dann unvermittelt von dem Bekl., mit dem sie noch etwa zwei Wochen vorher einen Urlaub verbracht hatte, um, wie der Zeuge H. bestätigt hat, zusammen mit diesem Zeugen und ihrem Sohn in Urlaub zu fahren. Demgegenüber lässt sich nicht feststellen, dass der Bekl. der Kl. einen nennenswerten Grund für ihr Verhalten gegeben hätte. Soweit die Kl. vorbringt, der Bekl. habe sie zwischen Juli/August 1978 und Mai 1980 fünf- bis sechsmal geschlagen, reicht das nicht aus zu der Annahme, die Ehe sei bei Trennung nicht mehr intakt gewesen. Denn nur konkret vorgebrachte Verfehlungen des Unterhaltspflichtigen von einigem Gewicht, die dem Unterhalt Begehrenden das Festhalten an der Ehe erheblich erschwert haben, sind geeignet, sein eigenes Fehlverhalten in milderem Licht erscheinen zu lassen (BGH, FamRZ 1982, 463 f.). Tatsächlich hat sich die Kl., wie sie selbst andeutet und der Zeuge H. ausdrücklich bekundet hat, von dem Bekl. abgewandt, weil dieser ihr intellektuell nicht entsprach. Im Übrigen sind jedenfalls die Ohrfeigen, die der Bekl. der Kl. unstreitig im Sommer 1978 versetzt hat, nicht losgelöst von dem Hintergrund zu bewerten, dass die Kl. damals ein besonderes, wenn auch nicht zu intensiveren Intimitäten führendes Interesse an dem Zeugen M. hatte, wie dieser bei seiner Vernehmung ausgesagt hat.

Die Tatsache, dass jetzt nicht mehr das Verhältnis mit dem Zeugen H., sondern die weit nach der Trennung, kurz vor dem Termin zur mündl. Verhandlung im Scheidungsverfahren aufgenommene Beziehung zum Zeugen O. andauert, ändert an der Beurteilung nichts. Wer eine schwere Verfehlung der genannten Art begeht, kann eine unterhaltsrechtliche Besserstellung nicht dadurch zurückgewinnen, dass er den Ehebruchspartner wechselt (Diederichsen, NJW 1980, 1672 ff.). Im übrigen hat sich mittlerweile die Verbindung der Kl. und des Zeugen O. angesichts ihrer langen Dauer und ihrer Intensität – beide verbringen mindestens zwei Wochentage und die Wochenenden miteinander, die Kl. versorgt den Zeugen zumindest teilweise, der Zeuge beteiligt sich im großen Umfang an der Betreuung des Sohnes der Parteien und hilft unentgeltlich bei der Instandsetzung des von der Kl. bewohnten Hauses – so verfestigt, dass auch unter Berücksichtigung dieser Tatsache der Verwirkungstatbestand eingreift. Darauf, dass die Kl. und der Zeuge O. – wie beide angeben – keinen gemeinsamen Haushalt führen, kommt es nicht an (OLG Nürnberg, FamRZ 1985, 396 f.).

Angesichts der vorstehenden Ausführungen wäre es jedenfalls grob unbillig, wenn der Bekl. der Kl. in vollem Umfang Unterhalt leisten müsste. Vielmehr darf der Kl. nur der Unterhaltsbetrag belassen werden, der unbedingt erforderlich ist, um die Belange des Sohnes André noch zu wahren. Dieser Unterhaltsbetrag darf sich jedoch nicht an dem eingangs dargestellten Bedarf der Kl. nach den ehel. Lebensverhältnissen, sondern muss sich vielmehr an einem notwendigen Mindestbedarf von 950 DM im Monat orientieren. Denn das allein trägt dem Gerechtigkeitsempfinden und den Interessen der Beteiligten ausreichend Rechnung. Jedoch ist die Kl. so anzusehen, als könne sie diesen Mindestbedarf für die Monate Juli bis September 1985 ebenfalls selbst decken. Denn die Kl. ist so zu behandeln, als habe sie während der fraglichen Monate zusätzlich zu dem fiktiven Versorgungsentgelt aus der Beziehung zu dem Zeugen O. von 300 DM ein fiktives Erwerbseinkommen aus einer Aushilfstätigkeit von bis zu 650 DM im Monat gehabt.

Allerdings bestand für die Kl. angesichts eines Alters des Sohnes André von sieben Jahren i. J. 1985 keine (auch nur teilweise) Erwerbsobliegenheit (BGH, FamRZ 1984, 356 f.). Jedoch gebietet der vorliegende Fall angesichts der Art und Weise, in welcher die Kl. den Tatbestand des § 1579 BGB verwirklicht hat, eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs um den Betrag, den sie aus einer fiktiven Erwerbs-(Aushilfs-)tätigkeit hätte erreichen können. Das Vorhandensein des Kindes steht dem nicht entgegen. Denn Andrés Belange sind noch gewahrt, wenn der Kl. für die Monate Juli bis September 1985 eine Halbtagstätigkeit angesonnen wird. Zum einen hätte die Kl. während der Schulstunden des Kindes tätig sein können. Zum anderen stand, wie aus seinen Aussagen vor dem AmtsG und dem Senat hervorgeht, der Zeuge O. zur Betreuung des Kindes zur Verfügung. So hat der Zeuge vor dem AmtsG bekundet, er bringe André montags morgens zur Schule und hole ihn mittags wieder ab; das tue er, soweit erforderlich, auch an den anderen Tagen. Im Übrigen könne André sich, so der Zeuge weiter, auf seinem – des Zeugen – Werkhof aufhalten, der sich auf demselben Grundstück wie das Wohnhaus der Kl. befinde, oder aber bei seinen. Andrés, Großeltern. Dementsprechend ist es für die Frage der Belange des Kindes auch ohne Bedeutung, dass zwischen dem 1. 7. 1985 und dem 4. 8. 1985 Schulferien waren.

Davon, dass die Kl. während der fraglichen Monate eine Aushilfstätigkeit hätte finden können, ist auszugehen. Für gehörige Bewerbungsversuche, die bereits vor Ablegung des Abiturs hätten einsetzen können, ist dem Vorbringen der Kl. nichts zu entnehmen. Das aus einer solchen Tätigkeit erzielbare Einkommen setzt der Senat mit rund 650 DM im Monat an. Daneben entfällt die Anrechnung des (fiktiven) Teilversorgungsentgelts gegenüber dem Zeugen O. nicht. Denn ist die Kl. schon bei ganztägigem Studium und Kindesbetreuung in der Lage, Teilleistungen für den Zeugen O. zu erbringen, so stellt sich die Lage nicht anders dar, wenn man von einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit der Kl. ausgeht.

Der Anwendung des § 1579 BGB steht vorliegend der Vergleich v. 16. 3. 1981 vor dem AmtsG I., in dem der Bekl. es übernahm, für die Dauer eines Jahres Ehegattenunterhalt von 400 DM monatlich zu zahlen, nicht entgegen. Denn der Vergleich stellte nur eine kurzzeitige, begrenzte Regelung des Ehegattenunterhalts dar und enthielt allenfalls einen zeitweiligen Verzicht des Bekl. auf die Geltendmachung auch der Rechtsfolgen des § 1579 BGB. Es sollte nämlich, so der Vergleich, nach Ablauf der vereinbarten Zeit eine völlig neue Überprüfung der Unterhaltspflicht stattfinden.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht; Unterhaltsrecht