OLG Hamm, Berufungsurteil vom 14. Dezember 2000, 2 U 58/00

OLG Hamm, Berufungsurteil vom 14. Dezember 2000, 2 U 58/00

Vertragsschluss bei Internetauktion

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

14. 12. 2000


Aktenzeichen

2 U 58/00


Leitsatz des Gerichts

Im Rahmen einer Internetauktion kann ein wirksamer Vertragsschluss darin liegen, dass der Anbietende unter Verzicht auf die Annahmeerklärung bedingungsgemäß sein Warenangebot freischaltet und bei Ablauf der vorgegebenen Bietzeit ein wirksames Gebot vorliegt. Die Regeln der invitatio ad offerendum finden insoweit keine Anwendung. Auch ist der im letzten Gebot liegende Erwerbspreis, auch wenn er auffällig hinter dem Marktpreis zurückbleibt, verbindlich, solange es der die Ware Anbietende in der Hand hatte, durch Setzen eines Mindestgebots auf den Erwerbspreis Einfluss zu nehmen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die ricardo.de AG in Hamburg verkauft über das Internet eigene Gegenstände gegen Höchstgebot, vermittelt auf diesem Wege Vertragsabschlüsse mit anderen Anbietern und gibt unter der Bezeichnung „ricardo private auktionen“ auch Dritten die Möglichkeit, eigene Verkaufsveranstaltungen durchzuführen. Vor der Teilnahme müssen sich die Teilnehmer bei „ricardo.de“ anmelden und dabei die Anerkennung der AGB durch Doppelklick erklären. Bereits auf der Homepage von „ricardo.de“ wird auf die AGB für „ricardo.de“ Verkaufsveranstaltungen (AGB) hingewiesen. Die Teilnehmer können durch zweimaliges Anklicken den Text der AGB in druckgerechter Form abrufen. Die AGB lauten unter anderem wie folgt:

§ 3.Beschreibung des Kaufgegenstands, Verkaufsangebot bei privaten Auktionen. (1) ricardo.de ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstände, die im Rahmen von private auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren.

(5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in Abs. 4 und § 5 IV genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber ricardo.de abzugeben. ricardo.de handelt dabei als Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 III BGB. Die Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat.

§ 4.Vertragsangebot. (1) Für die von ricardo.de im Rahmen von ricardo auktionen und die von anbietenden Teilnehmern im Rahmen von private auktionen angebotenen Gegenstände können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises während des jeweils für den angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraums (§ 6) verbindliche Kaufangebote über die ricardo.de-Website abgeben.

(3) Die Angebote sind verbindlich und unwiderruflich. Sie erlöschen ohne weiteres mit Ablauf des übernächsten Werktags nach dem Ende des jeweiligen Angebotszeitraums, wenn sie nicht bis dahin von ricardo.de oder dem anbietenden Teilnehmer angenommen worden sind, § 151 S. 2 BGB.

(5) Um eine ordnungsgemäße Durchführung von ricardo auktionen und private auktionen sicherzustellen ist ricardo.de berechtigt, Angebote ohne Angabe von Gründen, insbesondere jedoch Angebote von Teilnehmern, die

a) von ricardo.de gem. § 1 III von der Teilnahme an Verkaufsveranstaltungen ausgeschlossen werden könnten oder

b) gem.Abs. 2 kein Kaufangebot abgeben dürfen,

zurückzuweisen; insofern stehen die Kaufangebote unter der auflösenden Bedingung, dass sie von ricardo.de nicht innerhalb von einer Woche nach Ende des jeweiligen Angebotszeitraums zurückgewiesen werden.

(7) Bei Angeboten, die im Rahmen von private auktionen abgegeben werden, handelt ricardo.de als Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer, § 164 III BGB.

§ 5.Annahme eines Vertragsangebots. (1) Der Vertrag über einen angebotenen Gegenstand kommt ohne Erklärung gegenüber dem Teilnehmer, der das Vertragsangebot abgegeben hat (nachfolgend auch „Antragender“ genannt), bereits durch Annahme des Vertragsangebots zu Stande. Der Antragende verzichtet auf eine Annahmeerklärung, § 151 S. 1 BGB. Über die Annahme seines Vertragsantrags wird der Antragende alsbald, spätestens jedoch bis 24 Uhr des zweiten Werktags nach Ende des Angebotszeitraums (§ 6) von ricardo.de per E-Mail unter der von ihm angegebenen E-Mail-Adresse unterrichtet.

(4) Bei private auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gem. § 3 V die Annahme des höchstens unter Berücksichtigung von § 4 IV und V wirksam abgegebenen Kaufangebots. Der anbietende Teilnehmer wird von ricardo.de vom Zustandekommen des Kaufvertrags alsbald, spätestens jedoch bis 24 Uhr des zweiten Werktags nach Ende des Angebotszeitraums (§ 6) per E-Mail unter der von dem anbietenden Teilnehmer angegebenen E-Mail-Adresse unterrichtet.

§ 6.Angebotszeitraum. (1) Angebote zum Vertragsschluss können nur während eines für den jeweiligen Gegenstand von ricardo.de festgelegten Zeitraums abgegeben werden („Angebotszeitraum“). Bei private auktionen wird ricardo.de die Wünsche des anbietenden Teilnehmers nach Möglichkeit berücksichtigen.

(3) ricardo.de ist berechtigt, den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne Abschluss eines Vertrags abzubrechen.

Der Bekl. ist BWL-Student, der im Rahmen seines Ende 1997 angemeldeten Gewerbes nach seinen Angaben ca. 20 bis 50 Neufahrzeuge als EU-Reimporte auf Kundenbestellung auf „konventionellem Wege“ verkauft hat. 1999 führte er unter „ricardo private auktionen“ eine eigene Verkaufsveranstaltung durch und bot unter dem Namen A-Automobile einen Neuwagen mit der Beschreibung: „Passat Variant TDI 110 PS Neuwagen Trendline, satinsilber metallic, innen schwarz, Edelholzausstattung, Klima-automatic, Technik- und Winterpaket, Radiovorbereitung, Nebelscheinwerfer etc. ohne Zulassung, 0 KM“ bei einem Startpreis von 10 DM ohne Angabe eines Mindestpreises vom 22. 7. 1999, 21.33 Uhr, bis zum 27. 7. 1999, 21.35 Uhr an. Ein Neufahrzeug mit diesen Ausstattungsmerkmalen hatte im Autohandel einen Listenpreis von ca. 57000 DM. Innerhalb der Bieterzeit gab der Kl. als 963ster und letzter Bieter online ein Gebot über 26350 DM ab. Am 27. 7. 1999 um 21.54 Uhr erhielt er von „ricardo.de“ per E-Mail die Nachricht, dass er „bei ricardo private (…) für 26350 DM den Zuschlag bei der Auktion von A-Automobile mit dem Titel VW Passat Variant TDI 110 PS – Neuwagen (Auktions-Nr.: 174124) erhalten“ habe. Neben der Beglückwünschung zum erhaltenen Zuschlag wies „ricardo.de“ den Kl. unter Angabe der E-Mail-Adresse und Telefon-/Fax-Nummer des Bekl. darauf hin, „sich mit A-Automobile in Verbindung (zu setzen), um Versand und Bezahlung schnell und einfach zu regeln“. Daraufhin nahm der Kl. am 28. und 29. 7. 1999 jeweils telefonisch Kontakt mit dem Bekl.auf. Im Rahmen dieser Telefonate lehnte der Bekl. die Lieferung des von ihm angebotenen Fahrzeugs zu dem vom Kl. gebotenen Kaufpreis i.H. von 26350 DM ab.

Die auf Lieferung eines Pkw VW Passat Variant TDI, 110 PS, mit den weiteren vorbeschriebenen Ausstattungsmerkmalen gerichtete Klage, Zug um Zug gegen Zahlung von 26350 DM, hat das LG abgewiesen (MMR 2000, 280 = NJW-CoR 2000, 167 = CR 2000, 313 = GewA 2000, 205 = ZUM 2000, 515 = K & R 2000, 197 = JABl 2000, 628). Die Berufung des Kl. hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. Die Parteien haben einen Kaufvertrag über einen Pkw des beschriebenen Typs zu einem Kaufpreis von 26350 DM durch Angebot und Annahme – via Internet – geschlossen. Zutreffend hat das LG insoweit ausgeführt, dass Rechtsgeschäfte im Internet den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts folgen (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 145 Rdnrn. 6ff.), so dass es für den wirksamen Abschluss des Kaufvertrags eines Angebots und einer entsprechenden Annahme bedurfte, §§ 145ff.BGB. Diese Erklärungen konnten rechtswirksam auch online per Mausklick abgegeben werden (Ernst, NJW-CoR 1997, 165).

1. Entgegen den Ausführungen des LG neigt der Senat dazu, in der Freischaltung der Angebotsseite durch den Bekl. für die hier streitige Auktion nicht lediglich eine „invitatio ad offerendum“, sondern bereits ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags zu sehen.

a) Wie vom LG zutreffend ausgeführt sind bei der rechtlichen Bewertung der Parteierklärungen (auch) die AGB von „ricardo.de“ zu berücksichtigen.

(1) Diese wurden von den Parteien gegenüber „ricardo.de“ wirksam i.S. des § 2 AGBG einbezogen, da die Teilnehmer bereits auf der Startseite sowie nochmals bei der Anmeldung bei „ricardo.de“ auf die AGB hingewiesen werden und die Bestimmungen sowohl online eingesehen als auch in druckgerechter Form von den Teilnehmern abgerufen werden können. Damit ist den Anforderungen des § 2 AGBG Genüge getan, wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat (so auch Ulrici, JuS 2000, 947 [948]; Ernst, NJW-CoR 1997, 165 [167]). Da die Anerkennung der AGB für alle Teilnehmer zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen von ricardo.de ist, durfte und musste jeder Teilnehmer von einer entsprechenden Anerkennung der Bedingungen durch alle anderen Teilnehmer ausgehen. So haben die Parteien auch übereinstimmend jeweils gegenüber ricardo.de erklärt, dass sie im Verhältnis Antragender/Annehmender zu den Bedingungen von ricardo.de kontrahieren wollen. Soweit diese Bedingungen Regelungen hinsichtlich des Vertragsschlusses unter den Teilnehmern enthielten, musste und durfte daher jeder Teilnehmer aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizonts davon ausgehen, dass den abgegebenen Erklärungen der in den AGB beigemessene Erklärungswert zukommt.

(2) Auf eine wirksame Einbeziehung der Bestimmungen nach § 2 AGBG im Verhältnis der Parteien zueinander kommt es dabei nicht an. Denn bei den Vertragsbestimmungen handelt es sich, bezogen auf die Parteien, nicht um AGB i.S. der §§ 1ff. AGBG, da keiner von beiden Vertragsparteien Verwender der AGB ist; diese sind vielmehr von einem Dritten, nämlich dem Unternehmen ricardo.de, das die Plattform für die Auktion anbietet, zur Voraussetzung der Teilnahme an dem System gemacht worden. Darauf, dass Vertragsbedingungen „gestellt“ sein müssen, um als AGB i.S. der §§ 1ff. AGBG zu gelten, kann angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung – entgegen der von Wiebe (MMR 2000, 323 [325]) vertretenen Auffassung – insbesondere auch nicht unter Hinweis auf ein „berechtigtes Interesse aller Beteiligten an einer einheitlichen Marktordnung“ im Verhältnis „Verkäufer/Käufer“ verzichtet werden.

Ebenso wenig kommt es bei der Auslegung des Erklärungsverhaltens der Parteien auf die Frage der Wirksamkeit der Klauseln im Verhältnis zu ricardo.de an, da beide Parteien die Regelungen unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung anerkannt haben und damit als Erklärungsempfänger die daraufhin abgegebenen Erklärungen im Sinne dieser Bestimmungen verstehen mussten.

(3) Damit bilden die AGB von ricardo.de die Auslegungsgrundlage, wie die Parteien als Erklärungsempfänger bzw. ricardo.de gem. § 166 I BGB als nach § 3 V und § 4 VII der AGB jeweils i.S. von § 167 I Alt. 1 BGB bevollmächtigter Empfangsvertreter die jeweilig abgegebenen Erklärungen der Parteien nach dem objektiven Empfängerhorizont verstehen durften. Zwar regelt § 3 I AGB, dass ricardo.de den Teilnehmern ermöglicht, Gegenstände, die im Rahmen von „private auktionen“ verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren, was für eine bloße „invitatio ad offerendum“ spricht. Im Übrigen regeln die §§ 3 IV, 4 I, 4 IV, 4 VII, 5 I der AGB, dass das Kaufangebot von den Bietern abgegeben wird und der Verkäufer nach § 5 IV AGB durch das Freischalten der Angebotsseite antizipiert die Annahme des letzten innerhalb der Bietzeit wirksam abgegebenen Gebots erklärt. Dabei handelt es sich aber rechtlich um „Falschbezeichnungen“ („falsa demonstratio“). Denn die Freischaltung der Angebotsseite erfüllt unabhängig von ihrer Bezeichnung in den AGB alle Voraussetzungen eines Angebots i.S. des § 145 BGB.

So ist unter einem Angebot i.S. des § 145 BGB jede mit Rechtsbindungswillen abgegebene einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zu verstehen, die auf Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, dessen Gegenstand und Inhalt in der Erklärung hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist, wobei eine ausreichende Bestimmbarkeit auch dann vorliegt, wenn der Anbietende die Festlegung einzelner Vertragspunkte dem Angebotsempfänger überlässt (Palandt/Heinrichs, § 145 Rdnrn. 1f.m.w. Nachw.). Kennzeichnend für das Angebot ist dabei, dass dieses der Annahme in der Regel zeitlich vorangeht (Palandt/Heinrichs, Vorb. § 145 Rdnr. 4).

Aus § 5 IV der AGB ergibt sich sinngemäß, dass die Freischaltung der Angebotsseite die rechtlich verbindliche Erklärung auf Abschluss eines Kaufvertrags über den angebotenen Gegenstand enthält. Die allgemeine Erwägung, die im Zweifel für die Annahme einer unverbindlichen „invitatio ad offerendum“ spricht, dass nämlich der in seinen Kapazitäten eingeschränkte Warenanbieter keine rechtsverbindliche Erklärung abgeben wolle, um nicht gegenüber allen potenziellen Auktionsteilnehmern rechtlich verpflichtet zu sein, greift nicht ein, da das Angebot insoweit beschränkt ist, als es gem. § 5 der AGB nur durch das am Ende der Bietzeit abgegebene höchste Gebot angenommen werden konnte. Diese Erklärung ist auch hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Denn neben der bestimmten Angabe des Kaufgegenstands sind durch die AGB von ricardo.de sowohl der Vertragspartner als auch der Kaufpreis hinreichend bestimmbar. So ergibt sich aus dem durch die AGB von ricardo.de festgelegten Auktionsablauf der Vertragspartner als der letzte Bieter innerhalb der vorgesehenen Bietzeit. Ebenso ist die Erklärung des Bekl. hinsichtlich des Kaufpreises im Hinblick auf die Regelung in den AGB, dass der Kaufpreis im Rahmen des Auktionsverfahrens durch das gegenseitige Überbieten durch die Bieter bis zum Ablauf des festgelegten Auktionszeitraums bestimmt wird, hinreichend bestimmbar.

Die Bezeichnung als vorweggenommene bindende Annahmeerklärung ist somit lediglich eine „Falschbenennung“ einer tatsächlich auf Abschluss eines Vertrags gerichteten Erklärung, die alle Voraussetzungen eines Angebots erfüllt. Das auf dieses Angebot erfolgte höchste Gebot des Kl. stellt danach dessen Annahme dar.

(4) Auch unter dem Gesichtspunkt der „AGB-Kontrolle“ bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der auf § 5 IV AGB beruhenden Erklärung.

(a) Das folgt schon daraus, dass die Regelungen im Verhältnis der Parteien zueinander, wie ausgeführt, nicht der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen, da keine der Parteien Verwender i.S. des § 1 AGBG ist, das heißt die Bestimmungen von keiner der Parteien der anderen i.S. des § 1 AGBG „gestellt“ wurden. Auch aus der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen der Teilnehmer bei „ricardo.de“ per Login mit Benutzername und Passwort unter Anerkennung der Bedingungen kann auf ein „Stellen“ i.S. des § 2 AGBG nicht geschlossen werden, da die Anmeldungsreihenfolge rein zufällig ist.

(b) Selbst wenn man aber – entgegen der Ansicht des Senats – auch zwischen den Parteien von einer Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes ausginge, neigt der Senat dazu, nach der Interessenlage (allein) den anbietenden Teilnehmer (Bekl.) als Verwender i.S. des § 1 AGBG anzusehen (so wohl auch Wilmer, NJW-CoR 2000, 94 [99]). Denn der Verkäufer bedient sich des von „ricardo.de“ bereitgestellten Verkaufsportals, um unter Anerkennung und Geltung der dortigen AGB seine Ware an potenzielle Bieter zu verkaufen. Insoweit macht er sich deren AGB, zumindest soweit sie Modalitäten des Kaufvertragsabschlusses vorsehen, zu eigen. Unabhängig vom Zeitpunkt des Login fungiert er dabei als Initiator des Verkaufs, da es nur durch seine Teilnahme am System überhaupt zum Abschluss eines Kaufvertrags – mit welchem Käufer auch immer – über den von ihm angebotenen Gegenstand kommen kann. Als Verwender unterfiele der Bekl. im Verhältnis zum Bieter (Kl.) aber nicht dem Schutzzweck des AGB-Gesetzes.

(c) Selbst wenn man aber – entgegen der Ansicht des Senats – den Käufer als Verwender ansähe, so verstieße die Bestimmung des § 5 IV AGB weder gegen § 10 Nr. 5 AGBG noch gegen § 9 II Nr. 1 AGBG. § 10 Nr. 5 AGBG wäre wegen § 24 Nr. 1 AGBG schon nicht anwendbar, weil der Bekl., der nach seinen Angaben seit Anmeldung des Gewerbes Ende 1997 nebenberuflich ca. 20 bis 50 EU-Reimporte auf Kundenbestellung durchführte, als „Unternehmer“ i.S. des § 24 Nr. 1 AGBG anzusehen ist.

Ohnedies läge auch kein Verstoß gegen § 10 Nr. 5 AGBG vor, da die Klausel keine Erklärungsfiktion aufstellt, sondern i.V. mit § 4 V AGB nur die Verpflichtung beinhaltet, mit der Freischaltung der Angebotsseite die rechtsverbindliche Erklärung auf Abschluss eines Kaufvertrags abzugeben (vgl. auch Wiebe, MMR 2000, 284). Ebenso wenig läge ein Verstoß gegen § 9 II Nr. 1 AGBG – wegen Abweichung vom Leitbild des § 156 BGB – vor. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders könnte nämlich nicht angenommen werden (so auch Wiebe, MMR 2000, 284 [286]; Ulrici, JuS 2000, 947 [949]; Wilkens, DB 2000, 666 [668]).

So spräche zwar die vom LG zutreffend angeführte Unausgereiftheit des Verfahrens, wonach ein „Ausbieten“ auf Grund des begrenzten Zeitraums und der kleinen Bietschritte unter Umständen nicht möglich sei und die Bieter in Kenntnis des festgelegten Zeitraums unter Umständen bis zum Ende zögerten, um erst in der Schlussphase zu bieten, für eine Unangemessenheit. Denn in derartigen Fällen besteht wegen des Fehlens eines Auktionators i.S. des § 156 BGB grundsätzlich nicht die Möglichkeit, die Auktion situationsbedingt zu verlängern, um auf diese Weise für den anbietenden Teil einen günstigen Vertragsabschluss zu erreichen. § 6 III AGB sieht zwar eine solche Verlängerungsmöglichkeit für „ricardo.de“ vor, von dieser ist aber vorliegend kein Gebrauch gemacht worden.

Gegen die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung spräche aber entscheidend, dass der anbietende Teilnehmer den Verlauf der Auktion durch die Angabe eines Mindest- und Startpreises, der Größe der Bietschritte sowie des Bietzeitraums nachhaltig beeinflussen und sein Risiko damit in Grenzen halten kann.

Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass es sich bei Auktionen um risikoreiche Transaktionsformen handelt. So geht der anbietende Teilnehmer dieses Risiko bewusst ein, um gleichsam die Chance wahrzunehmen, durch die Preisbestimmung mittels des gegenseitigen Überbietens der Bieter einen guten Preis zu erlangen, der möglicherweise sogar über dem Marktpreis liegt. Dass sich diese Chance unter Umständen nicht realisiert, liegt in der Natur der Auktion. Im Übrigen bietet erst die Verfahrensgestaltung ohne Auktionator die Möglichkeit, den Angebotszeitraum auf mehrere Wochen auszudehnen, was die einzelne Warenpräsentation für einen wesentlich größeren Personenkreis zugänglich macht und somit in der Regel die Erzielung eines angemessenen Preises sicherstellt (Wilkens, DB 2000, 666 [668]).

(d) Soweit der Bekl. geltend macht, dass sich Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Angebote wegen des Zulassungsverfahrens nach § 1 AGB und der Rücknahmemöglichkeit der Anmeldung nach § 4 III AGB ergäben, kann dies allenfalls die Wirksamkeit dieser Regelungen berühren, nicht jedoch die des § 5 IV der AGB. Gleiches gilt hinsichtlich der Bedenken bezüglich § 4 V AGB.

(b) Im Übrigen hat das LG zu Recht angenommen, dass bei der Auslegung einer Erklärung neben dem Wortlaut auch außerhalb des Erklärungsakts liegende Begleitumstände aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts miteinzubeziehen sind (Palandt/Heinrichs, § 133 Rdnr. 15 m.w. Nachw.).

(1) Der Senat kann allerdings der Kammer, die ausgeführt hat, dass diese Begleitumstände gegen die Annahme einer auf Abschluss eines Kaufvertrags unter dem Einstandspreis gerichteten Erklärung sprächen, nicht folgen. Die Kammer hat gemeint, der Kl. habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Bekl. die Auktion als Werbeveranstaltung habe nutzen wollen und Vermögenseinbußen durch einen Verkauf des Pkw unter dem Einkaufspreis einkalkuliert habe. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Bekl. als Verkaufsplattform gerade eine Internetauktion benutzt hat und den Pkw nicht zu einem Festpreis, sondern mit einem Startpreis von lediglich 10 DM anbot, was ihm die potenzielle Möglichkeit verschaffte, einen größeren Bieterkreis zu erreichen. Die vom Bekl. gewählte Verkaufsform spricht daher für eine auf Abschluss eines Kaufvertrags über den Pkw zu jedem Kaufpreis oberhalb des Startpreises gerichtete Willenserklärung (so auch Ulrici, JuS 2000, 947 [949]).

Entgegen den Ausführungen des LG ist also aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers, der Kenntnis von der Möglichkeit der Festsetzung eines (weit höheren) Mindestgebots hat, auf den Willen des Erklärenden zu schließen, mit jedem Gebot über dem festgelegten Startpreis einverstanden zu sein, selbst wenn dieses noch so niedrig liegt (so auch Ulrici, JuS 2000, 947 [950]). Der geheim gehaltene Wille, den Pkw erst ab Erreichen des Einkaufspreises verkaufen zu wollen, ist nach § 116 BGB unbeachtlich.

Das Risiko, den Pkw möglicherweise lediglich für wenige hundert DM „zum Schleuderpreis“ verkaufen zu müssen, kann der Verkäufer durch die Angabe eines entsprechend hohen Mindestgebots gerade vermeiden. Macht er dies nicht, so ist bei verständiger Würdigung anzunehmen, dass er aus Marketing- oder sonstigen Gründen bei der Versteigerung auch hohe Verluste in Kauf zu nehmen bereit ist.

Auch der Umstand, dass der Anbieter nach Freischaltung der Angebotsseite keinerlei Korrekturmöglichkeit mehr hat, vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen, da dem Erklärenden dieser Umstand bei Bestätigung seiner Angaben gegenüber „ricardo.de“ erkennbar war. Nimmt er die der Freischaltung zeitlich vorgelagerten Korrekturmöglichkeiten nicht wahr, so geschieht dies auf sein Risiko.

(2) Eine Beschränkung der Erklärung des Bekl. auf Gebote im Rahmen der Billigkeit folgt auch nicht dem Rechtsgedanken des § 315 BGB, da die Parteien ausdrücklich eine andere Regelung hinsichtlich der Leistungsbestimmung – nämlich durch Bieterwettstreit – getroffen haben und somit ein Zweifelsfall i.S. des § 315 BGB nicht vorliegt. Die Leistungsbestimmung wurde angesichts der Festlegung von Startpreis und Bieterschritten auch nicht in das Belieben des Kl. gestellt.

Es entspricht vielmehr dem Prinzip der Privatautonomie, dass denjenigen, der sich in Anbetracht der mit Auktionen verbundenen Chancen und Risiken für diese Verkaufsform entscheidet, auch die Pflicht trifft, die Folgen bei Realisierung der Risiken zu tragen. So darf der privatautonom erklärte Wille nicht – wie vom LG im Ergebnis vorgenommen – durch den „vernünftigen“ Willen ersetzt werden („Es gibt ihn doch, den gerechten Preis“, Wiebe, MMR 2000, 284), denn die Privatautonomie gestattet – in den hier nicht tangierten Grenzen der §§ 134, 138 BGB – auch (ganz) unvernünftiges Verhalten.

2. Selbst wenn man aber entgegen der Ansicht des Senats in der Freischaltung der Angebotsseite kein Angebot i.S. des § 145 BGB sähe, so stellte es in jedem Fall eine antizipierte Annahmeerklärung hinsichtlich des in diesem Fall durch den letzten Bieter – hier des Kl. – im Angebotszeitraum wirksam abgegebenen Angebots dar. Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass keine grundsätzlichen Bedenken bezüglich der Zulässigkeit einer derartigen antizipierten Annahme bestehen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Privatautonomie und der damit verbundenen Freiheit, Risiken einzugehen.

3. Die Erklärungen sind den Parteien jeweils dergestalt zugegangen, dass „ricardo.de“ von den Parteien durch wirksame Anerkennung der AGB als Empfangsvertreter bezüglich der Erklärungen in §§ 3 V, 4 VII AGB bevollmächtigt wurde. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, haben die Parteien im Verhältnis zu „ricardo.de“ die AGB i.S. des § 2 AGBG wirksam in den Vertrag einbezogen (s.o.), so dass eine Bevollmächtigung i.S. des § 167 I 1 BGB gegenüber dem Vertreter erfolgt ist.

Die Bestellung von „ricardo.de“ zum Empfangsvertreter beider Parteien verstößt auch nicht gegen § 181 BGB. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift nach ihrem Schutzzweck auf den Empfangsvertreter überhaupt anwendbar ist, ist die Doppelvertretung in jedem Fall als gestattet i.S. des § 181 BGB anzusehen, da sie jeweils in Kenntnis der Bestellung durch die andere Partei erfolgte.

II. 1. Die Willenserklärung des Bekl. ist nicht durch Anfechtung nach §§ 119, 142 I BGB untergegangen.

a) Insoweit fehlt es bereits an einem Anfechtungsgrund. Ein vom Bekl. geltend gemachter Erklärungsirrtum i.S. des § 119 I Alt. 2 BGB durch versehentliche Eingabe eines Startpreises von 10 DM an Stelle von 10000 DM lag nicht vor. Es fehlte insoweit an einer entsprechenden Fehlvorstellung. So hat der Bekl. im Rahmen der persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO eingeräumt, dass es ihm infolge Zeitdrucks bei Einrichtung der Angebotsseite „egal“ gewesen sei, was er inhaltlich eingegeben und dass er sich auf die Kontrollfrage „Alles recht so?“ durch „ricardo.de“ vor der Freischaltung seine Eingaben und die rechtlichen Hinweise zwecks Zeitersparnis nicht durchgelesen habe. An einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum fehlt es aber, wenn der Erklärende die Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, ihren Inhalt nicht genau zu kennen (Palandt/Heinrichs, § 119 Rdnr. 9 m.w. Nachw.).

b) Im Übrigen fehlt es auch an der Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung, da der erzielte Kaufpreis von 26350 DM über dem angeblich gewollten Startpreis von 10000 DM liegt. Die Erwägung, dass bei einem höheren Startpreis innerhalb der Bietzeit ein höheres letztes Gebot möglich gewesen wäre (so Ulrici, JuS 2000, 947 [951]), ist spekulativ und kann nicht zur Bejahung der Ursächlichkeit herangezogen werden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es bei einem höheren Startpreis unter Umständen keine so rege Bieterbeteiligung gegeben hätte. Zweifel gehen hier zu Lasten des Bekl.

c) Im Übrigen fehlt es an der Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung i.S. des § 121 BGB. Dabei mag dahinstehen, ob man – entgegen dem Wortlaut des § 121 BGB – für den Fristbeginn hier nicht auf den Auktionsbeginn abstellen kann (s. Ulrici, JuS 2000, 947 [951]), sondern auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Person des Käufers abstellen muss, da dem Bekl. erst ab diesem Zeitpunkt die Abgabe der Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner i.S. des § 143 I, II BGB möglich war (so auch Wilkens, DB 2000, 666 [668]). Die Anfechtungserklärung ist, wie vom Bekl. auch schriftsätzlich vorgetragen, erst in dem Anwaltsschreiben vom 6. 8. 1999 und nicht bereits in den Ende Juli geführten Telefonaten zwischen den Parteien abgegeben worden. Denn der bezüglich der Telefonate erfolgte Vortrag, der Bekl. habe mitgeteilt, er habe sich „verklickt“ und wolle deswegen den Vertrag nicht gegen sich gelten lassen, steht im Widerspruch zu seinem Vorbringen, man habe seinerzeit einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Eine am 6. 8. 1998 abgegebene Anfechtungserklärung erfolgte nicht mehr unverzüglich i.S. des § 121 BGB.

2. Der Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, § 134 BGB. In Betracht käme ein Verstoß gegen § 34b I GewO und § 34b VO Nr. 5b GewO. Diese Vorschriften richten sich aber nur an den Auktionsveranstalter, weshalb sie schon aus diesem Grunde nicht zur Nichtigkeit des Vertrags zwischen den Parteien führen können.

III. Der Anspruch des Kl. auf Lieferung und Übereignung eines Pkw des im Tenor beschriebenen Typs ist auch nicht nach § 275 BGB wegen nachträglichen Unvermögens untergegangen. … Insoweit kann dahinstehen, ob die Parteien eine Stück- oder Gattungsschuld vereinbart haben. Denn abgesehen von fehlenden Beweisangeboten durch den Bekl. ist eine Beweiserhebung über die Frage, ob dem Bekl. die Lieferung des speziellen oder eines entsprechenden Neufahrzeugs – wie dieser behauptet – wegen Weiterverkaufs des ursprünglich vorhandenen Fahrzeugs und einer inzwischen eingetretenen Produktionsänderung nicht mehr möglich ist, nicht erforderlich, da feststeht, dass der Bekl. auf Grund des Weiterverkaufs ein mögliches Unvermögen zu vertreten hätte. Sollte sich in der Zwangsvollstreckung ergeben, dass dem Bekl. die Erfüllung des Klageanspruchs tatsächlich unmöglich ist, so hat der Kl. die Möglichkeit des Vorgehens nach § 283 BGB (Palandt/Heinrichs, § 275 Rdnr. 25 m.w. Nachw. aus der Rspr.; OLG Hamm, WM 1998, 1949 [1950] m.w. Nachw.).

V. Die Verbindlichkeit ist auch klagbar. Bei der Internetauktion handelt es sich nicht um ein Glücksspiel i.S. des § 762 BGB (so auch Wiebe, MMR 2000, 284 [285]; Wilkens, DB 2000, 666 [668]). Bei einem Glücksspiel hängen Gewinn und Verlust (hauptsächlich) vom Zufall, nicht aber von der Einwirkung der Parteien ab. Bei der vorliegenden Auktion war aber nur die Höhe des zu erzielenden Preises ungewiss, und auch hier hatte der Anbieter Möglichkeiten der Einwirkung durch Festlegung eines Mindest- sowie Startpreises, der Bietschritte und des Bietzeitraums.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass „ricardo.de“ nach § 6 III AGB berechtigt war, den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne Abschluss eines Vertrags abzubrechen. Denn den Begriff des Spiels i.S. des § 762 BGB zeichnet insbesondere aus, dass sich der Zweck in der Unterhaltung und/oder Gewinnerzielung erschöpft, das heißt ein ernster sittlicher oder wirtschaftlicher Geschäftszweck fehlt (Palandt/Sprau, § 762 Rdnr. 2). Vorliegend verfolgten beide Parteien dagegen den wirtschaftlichen Zweck, das Fahrzeug zu einem – aus ihrer jeweiligen Sicht – günstigen Kaufpreis zu verkaufen bzw. zu erwerben. Dass eine solche Auktion spekulativen Charakter hat, macht sie noch nicht zum Spiel i.S. von § 762 BGB (Wiebe, MMR 2000, 284 [285]).

Rechtsgebiete

Verbraucherschutzrecht