OLG Stuttgart, Berufungsurteil vom 12. November 1993, 2 U 117/93

OLG Stuttgart, Berufungsurteil vom 12. November 1993, 2 U 117/93

Einwurf eines Anzeigenblatts mit redaktionellem Teil in Briefkästen

Gericht

OLG Stuttgart


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

12. 11. 1993


Aktenzeichen

2 U 117/93


Leitsatz des Gerichts

Der Einwurf eines Anzeigenblatts mit redaktionellem Teil in Briefkästen, die eine Aufschrift tragen, wonach Werbung unerwünscht ist, ist unter Berücksichtigung der Interessen des Anzeigenblatts nicht zu untersagen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. ist ein rechtsfähiger Verband i. S. von § 13 II Nr. 2 UWG. Die Bekl. gibt das R-Wochenblatt heraus und läßt es kostenlos an Haushalte im Verbreitungsgebiet verteilen. Es ist ein Anzeigenblatt mit Inseraten gewerblicher und anderer Anbieter sowie einem redaktionellen Teil. Das Blatt wird ganz oder ganz überwiegend aus Einnahmen des Anzeigengeschäfts finanziert. Der Kl. verlangt von der Bekl., es zu unterlassen, in Briefkästen, auf denen ein Aufkleber aufgebracht ist, wonach der Einwurf von Werbung unerwünscht sei, ihr Wochenblatt einzuwerfen.

Seine mit diesem Ziel erhobene Unterlassungsklage ist jedoch vom LG abgewiesen worden. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

… 2. Der Kl. hat keinen Anspruch darauf, daß die Bekl. es unterläßt, ihr Wochenblatt in Briefkästen einzuwerfen, die Aufschriften tragen, wonach „Werbung“ unerwünscht sei und nicht eingeworfen werden solle:

a) Seit der Entscheidung BGHZ 106, 229 = NJW 1989, 902 ist ein Abwehranspruch des Wohnungseigentümers oder -besitzers gegen den Einwurf unerwünschten Werbematerials anerkannt, soweit die damit verbundene Verletzung des Persönlichkeitsrechts sowie die Eigentums- und Besitzstörung aufgrund einer vorzunehmenden Güterabwägung das rechtlich anerkannte Interesse des Unternehmens, in geeigneter Form auf sein Leistungsangebot durch Werbung hinzuweisen, überwiegt. Dabei werden vom Unternehmer alle rechtlich und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verlangt, auf die Unterlassung verbotener Einwürfe hinzuwirken (OLG Stuttgart, NJW 1991, 2912; in jüngster Zeit BGH, NJW 1992, 1458 = LM H. 9/1992 § 1 UWG Nr. 596 = GRUR 1992, 617).

b) Ausgehend von dieser ständigen Rechtsprechung könnte der Unterlassungsanspruch des Kl. nur dann Erfolg haben, wenn festzustellen wäre, daß die Bekl. sich über Willensäußerungen der Verbraucher, ihr Wochenblatt nicht zu erhalten, hinwegsetzt. Dabei geht es nicht darum, ob sich die Bekl. über mündliche, telefonische, schriftliche ablehnende Erklärungen von Verbrauchern hinweggesetzt hätte. Ein solches Verhalten der Bekl. hat der Kl. nicht zum Gegenstand vorliegenden Verfahrens gemacht. Es geht vielmehr ausschließlich darum, ob sich – wie der Kl. meint – aus Aufklebern auf Briefkästen wie „Bitte keine Werbung einwerfen”, „Werbung unerwünscht“, „Stoppt die Papierflut – keine Werbung einwerfen“, „Stopp der Werbeflut – kein Werbematerial einwerfen” die Äußerung des Willens des jeweiligen Briefkasteninhabers ergibt, es solle auch kein Wochenblatt eingeworfen werden. Wäre dies zu bejahen, würde die Bekl., die – was unstreitig ist – auch in solche Briefkästen ihr Wochenblatt einwerfen läßt, wettbewerbswidrig handeln. Ein solcher vom Kl. behaupteter allgemeiner Erklärungswert kommt den streitgegenständlichen Aufklebern jedoch nicht zu:

Das Wirtschaftsleben in der Bundesrepublik ist so organisiert, daß jedermann mit Werbung unterschiedlichster Art in Berührung kommt. Dies reicht von Prospekten, Werbebroschüren und Handwurfzetteln einzelner Unternehmen, die für ihre speziellen Produkte werben, über Gemeinschaftswerbung mehrerer Gewerbetreibender, Anzeigenblätter bis hin zu Zeitungen und Zeitschriften, die ebenfalls Werbung für Einzelunternehmen, soziale Gruppen u. a. in unterschiedlichem Ausmaß enthalten. Werbung findet auch über Rundfunk und Fernsehen statt. Soweit dabei, wie bei Rundfunk und Fernsehen, Zeitschriften und Zeitungen allgemein bekannt, die Werbung zur Finanzierung des Mediums im übrigen herangezogen wird, wird dennoch nicht das ganze Produkt vom Verbraucher als „Werbung“ angesehen und behandelt. Vielmehr wird bei solchen Mischformen zwischen redaktionellem Teil und Werbung unterschieden; eine solche Trennung wird auch wettbewerbsrechtlich abgesichert (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 17. Aufl., § 1 UWG Rdnrn. 30 ff.). Der Leser einer Zeitung oder Zeitschrift wird durch die Rechtsprechung zur redaktionellen Werbung in seiner Erwartung gestärkt, daß er im redaktionellen Teil die objektive Meinung der Redaktion, nicht aber die subjektive Meinung eines Gewerbetreibenden über seine Waren erfahren könne. Dies gilt auch für Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Teil (Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, § 1 UWG Rdnr. 32). Unmaßgeblich ist dabei, in welchem Ausmaß die Zeitschrift, Zeitung oder das Anzeigenblatt durch die Werbung finanziert wird. Die Leser des jeweiligen Mediums können nicht wissen, ob dieses voll durch Werbung finanziert ist oder nur teilweise. Sie können innerhalb des Blattes jedoch jeweils unterscheiden zwischen dem, was „reine Werbung”, also Werbung für bestimmte Produkte, ist und dem sog. redaktionellen Teil, der allgemeine Nachrichten, kulturelle Beiträge, örtliche Ereignisse und dergleichen enthält. Deshalb macht sich der Senat auch nicht die als obiter dictum geäußerte Meinung des OLG Karlsruhe zu eigen, der Begriff „Werbung“ sei ein Oberbegriff und erfasse deshalb Anzeigenblätter insgesamt auch dann, wenn sie einen umfangreichen redaktionellen Teil haben und zwar schon deshalb, weil sie ausschließlich durch Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft finanziert und kostenlos verteilt würden (OLG Karlsruhe, NJW 1991, 2910 = GRUR 1991, 940).

Was einzelne Verbraucher unter dem Begriff „Werbung“ verstehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Anbringung eines Klebers auf ihrem Briefkasten, wonach ihnen der Einwurf von „Werbung“ unerwünscht ist, wird ganz unterschiedlich sein. Manche werden nur den Einwurf von Prospekten und Werbezetteln einzelner Unternehmer verhindern wollen, andere möglicherweise den Einwurf auch jedweder (nicht bestellten) Zeitschrift, soweit sie Werbung enthält, selbst wenn sie daneben mit einem redaktionellen Teil ausgestattet ist. Würde der Begriff der „Werbung“ in diesem Zusammenhang in letzterem Sinne verstanden, würden hierunter z. B. auch Nachrichtenblätter der örtlichen Elektrizitätswerke fallen, weil auch sie Werbung enthalten, ebenso Nachrichten örtlicher Kulturträger und dergleichen mehr. Dies würde zum Teil sogar dazu führen, daß die jeweiligen Verbraucher von notwendigen oder zumindest zweckmäßigen Nachrichten ihres örtlichen Versorgungsgebiets abgeschnitten würden. Solche Folgen wiederum wird ein Großteil derer, die keine Werbung im Briefkasten wollen, nicht wünschen und auch nicht erwarten.

So weit will selbst der Kl., wie sein Prozeßvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, den Begriff der „Werbung“ hier nicht verstanden wissen; Mitteilungen von kulturellen Einrichtungen oder örtlichen Versorgungsträgern seien damit nicht gemeint, selbst wenn sich in ihnen auch „Werbung“ befindet. Auch diese Differenzierung des Kl. bestätigt, daß es keinen allgemein gültigen Erklärungsinhalt für die hier strittigen Briefkastenaufkleber gibt. Auch die Nachrichtenblätter örtlicher Versorgungsträger sind zugleich Werbeträger derselben und die vielfältige Handzettelwerbung örtlicher kultureller Einrichtungen (Büchereien, Schulen u. a.) für ihr Programm und Einzelveranstaltungen sind Werbemaßnahmen dieser Einrichtungen. Dennoch stimmen die Mitglieder des Senats mit dem Kl. darin überein, daß in aller Regel jedenfalls die Verwender der hier streitigen Aufkleber Nachrichten örtlicher Versorgungsträger und örtlicher kultureller Vereinigungen nicht ausschließen wollen.

Nicht entscheidend anders aber ist die Situation für das Presseerzeugnis der Bekl. Es enthält neben vieler Reklame unstreitig einen redaktionellen Teil mit politischen und kulturellen Beiträgen sowie örtlichen Nachrichten. Dieser Teil hat auch für solche Verbraucher Interesse, die für den Reklameteil des Blatts keine Verwendung haben. Dies vermag der Senat, dessen Mitglieder mit dem parallelen Presseerzeugnis ihres Wohnorts bedient werden, aus eigener Anschauung festzustellen. Auch die Tatsache, daß nicht ein Verbraucherverband, sondern der Kl. als Verband nach § 13 II Nr. 2 UWG das Verhalten der Bekl. beanstandet, spricht dafür, daß nicht betroffene Verbraucher selbst sich durch den Einwurf des Wochenblatts in ihrer Sphäre verletzt sehen. Auch konnte nicht festgestellt werden, daß der Kl. etwa vorliegendes Verfahren auf Anregung eines Verbrauchers in Gang gebracht hätte. Der Klägervertreter erklärt sich mit Nichtwissen dazu, ob die Anregung zur Abmahnung und Verfahren aus der gewerblichen Wirtschaft oder von Verbraucherseite gekommen sei. Dem Senat ist auch kein anderes, von einem Verbraucher gegen die Bekl. eingeleitetes Verfahren bekannt; der Kl. vermochte dergleichen auch nicht anzugeben. Dies ist deshalb von Aussagekraft, weil die Bekl. unstreitig in ihrem Verteilungsbereich die hier streitigen Aufkleber als solche unbeachtet läßt und daher eine große Zahl von Verbrauchern sachlich durch dieses Verhalten berührt wird. Sollte der Aufkleber auch den Nichteinwurf des Wochenblattes bezwecken, müßten sich in Anbetracht des „massenhaften“ Einwurfs des Wochenblatts auch in Briefkästen mit den hier streitgegenständlichen Aufklebern Beanstandungen häufen, zumal die Rechtsprechung für klar ausgesprochene Einwurfverbote gesichert ist. Diese Umstände erlauben es, auch ohne weitere Beweisaufnahme durch eine Verkehrsbefragung davon auszugehen, daß jedenfalls der Großteil derer, die das Wochenblatt trotz der hier streitgegenständlichen Aufkleber bekommen, das Wochenblatt wollen und nicht als „Werbung“ im Sinne ihrer Aufkleber ansehen.

Geht man aber weiter davon aus, daß die Aussage der hier streitgegenständlichen Kleber „schillert“ und nicht sicher erkennen läßt, ob der Verwender des jeweiligen Aufklebers damit auch Anzeigenblätter wie das hier umstrittene ausschließen möchte, so reicht das allein nach Auffassung des Senats noch nicht aus, den Einwurf des Produkts der Bekl. in alle Briefkästen, die streitgegenständliche Aufkleber tragen, zu blockieren. Denn dies würde sowohl die wirtschaftlichen Interessen der Bekl. als auch das Informationsinteresse solcher Briefkasteninhaber belasten, die zwar keine „Werbung“ im engeren Sinne wünschen, durchaus aber mit dem Einwurf von Anzeigenblättern mit redaktionellen Teilen, wie dem der Bekl., einverstanden sind. Im Rahmen der insoweit erforderlichen Güterabwägung ist insoweit dem Interesse des Unternehmens der Vorrang einzuräumen. Solche Empfänger des Wochenblatts, die sich belästigt fühlen, können den weiteren Einwurf mit wenig Aufwand schon durch das Anbringen eines deutlicheren Aufklebers oder durch eine telefonische/schriftliche Mitteilung an die Bekl. verhindern und (notfalls) gerichtlich erzwingen.

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht

Normen

BGB §§ 1004, 903