Saarländisches OLG, Berufungsurteil vom 7. Januar 2003, 3 U 26/02 -1-

Saarländisches OLG, Berufungsurteil vom 7. Januar 2003, 3 U 26/02 -1-

Tier auf Fahrbahn

Gericht

Saarländisches OLG


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

07. 01. 2003


Aktenzeichen

3 U 26/02 -1-


Leitsatz des Gerichts

  1. Ein auf die Fahrbahn laufendes Tier stellt keinen zwingenden Grund dar, der den Vorausfahrenden berechtigt stark abzubremsen. Voraussetzung für ein starkes Abbremsen wegen eines auf der Fahrbahn befindlichen Hindernisses ist, dass das Schutzobjekt der Vorschrift von § 4 StVO (Sachen und Personen) mindestens gleichwertig ist. Der Schutz eines Tieres muss dabei hinter den Schutz eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers zurücktreten.

  2. Wird wegen eines plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Kleintieres, wie einem Eichhörnchen, scharf abgebremst und wird dabei der nachfolgende Verkehr gefährdet, liegt darin ein fahrlässig begangener Fahrfehler im Sinne eines schuldhafte Verstoßes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO vor.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

… Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Der Bekl zu 1) befuhr am 29.8.2000 gegen 10.45 Uhr mit seinem bei der Bekl zu 2) haftpflichtversicherten Pkw BMW die L 254 bei K in Fahrtrichtung B. Der Kl fuhr mit seinem Motorrad Kawasaki ZRX 500 hinter dem Fahrzeug des Bekl zu 1).

Kurz vor Beginn der linken Abbiegespur der L 254 zur L 105 in Fahrtrichtung F bremste der Bekl zu 1) an einer Stelle, an der eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h bestand, aus einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h heraus sein Fahrzeug ab, weil ein Eichhörnchen über die Straße lief. Der Kl bremste sein Motorrad ebenfalls stark ab, geriet ins Schlingern und kam nach einigen Metern mit seinem Motorrad zu Fall. Er rutschte dann über die Fahrbahn gegen das Heck des Fahrzeugs des Bekl zu 1) und danach gegen eine Leitplanke.

Der Kl erlitt durch den Unfall eine Serienfraktur der 9. und 10. Rippe links, multiple Schürfungen und Prellungen, insbesondere im Bereich der linken Schulter und der linken Hand, dislozierte Mittelhandfrakturen des 4. und 5. Mittelhandknochens links sowie ein stumpfes Bauchtrauma mit Nierenkontusion. Der Kl war vom 29.8.2000 bis zum 8.9.2000 in stationärer Behandlung. Die Verletzung an der Hand erforderte eine Operation, bei der zwei Metallplatten in die linke Hand eingesetzt wurden. Anschließend befand sich der Kl in ambulanter ärztlicher sowie krankengymnastischer Behandlung. Der Kl war bis zum 23.10.2000 arbeitsunfähig. Als Unfallfolge ist der Faustschluss der linken Hand eingeschränkt, mit Schwierigkeiten und erheblichen Schmerzen beim Greifen verbunden und, da der Kl Linkshänder ist, auch beim Schreiben. Der Kl leidet ferner an Schmerzen am linken Schultergelenk und im Brustbereich, ist bei seiner Arbeit bei der Fa. Z und auch bei sportlichen Aktivitäten in der Freizeit beeinträchtigt. Zum Entfernen der Metallplatten im Mittelhandbereich war eine erneute Operation erforderlich.

Außerdem wurde das Motorrad des Kl beschädigt. Der an dem Motorrad entstandene Sachschaden belief sich auf 10 400 DM (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Für ein Schadensgutachten zahlte der Kl 1103,16 DM. Dem Kl sind ferner pauschal zu bemessende Unkosten in Höhe von 50 DM entstanden. Er wendete 25 DM an Fahrtkostenzuzahlung und 66,96 DM an Rezeptkosten auf. Weitere Fahrtkosten sind zu Lasten des Kl für Fahrten zu ambulanten ärztlichen Behandlungen in Höhe von 152,88 DM und für Fahrten zur Krankengymnastik in Höhe von 224,64 DM angefallen. Bezüglich der bei dem Unfall zerstörten Motorradschutzkleidung und eines Rucksacks hat der Kl einen Schaden von insgesamt 1525,95 DM geltend gemacht. …

II. Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.

1. Der Kl hat gegen den Bekl zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, da beim Betrieb des Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Bekl zu 1) war, der Körper und die Gesundheit des Kl verletzt und eine Sache, nämlich das Motorrad des Kl, beschädigt wurde. Der Schaden ist bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Bekl zu 1) eingetreten, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Betriebsvorgang des Kfz und dem Schadenseintritt besteht (vgl. BGH NJW 1972, 1808; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 7 StVG, Rn 10; Geigel-Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage, Kap. 25, Rn 35). Dies folgt daraus, dass der von dem Bekl zu 1) eingeleitete Bremsvorgang, der dazu führte, dass auch der Kl sein Motorrad abbremste und zu Fall kam, für die Verletzungen des Kl (mit)ursächlich war. Der Kl ist nach seinem Sturz zunächst auf das Fahrzeug des Bekl zu 1) geprallt und sodann in die Leitplanke geschleudert worden, wodurch seine Verletzungen hervorgerufen wurden.

2. Der Unfall stellte für den Bekl zu 1) kein unabwendbares Ereignis gem. § 7 Abs. 2 StVG dar.

Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn es durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. BGHZ 117, 337 (341); Hentschel, a.a.O., § 7 StVG, Rn 30 m.w.N.; Geigel-Kunschert, a.a.O., 25. Kapitel, Rn 79). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (vgl. BGHZ 113, 164 (165 f.); 117, 337 (341); Hentschel, a.a.O., § 7 StVG, Rn 30 m.w.N.; Geigel-Kunschert, a.a.O., 25. Kapitel, Rn 83). Jedoch darf nicht das Verhalten eines gedachten “Superfahrers”, sondern gemessen an durchschnittlichen Anforderungen das Verhalten eines “ldealfahrers” zugrunde gelegt werden (vgl. BGH NJW 1987, 2375 (2376); Hentschel, a.a.O., § 7 StVG, Rn 30 m.w.N.; Geigel-Kunschert, a.a.O., 25. Kapitel, Rn 83).

Der Bekl zu 1) hat deshalb nicht wie ein Idealfahrer über den gewöhnlichen Maßstab hinaus sorgfältig gehandelt, weil er sein Fahrzeug wegen eines über die Fahrbahn laufenden Eichhörnchens stark abgebremst hat. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darf der Vorausfahrende nicht ohne Grund stark bremsen. Hieraus folgt, dass starkes Bremsen wegen eines auf die Fahrbahn laufenden Kleintiers dann nicht zulässig ist, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet werden kann, indem durch den Bremsvorgang die Gefahr hervorgerufen wird, dass nachfolgende Fahrzeuge auffahren (vgl. OLG München DAR 1974, 19 (20); AG St. Ingbert, zfs 1986, 353 f.; OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 28, OLG Köln DAR 1994, 28 f.; OLG Hamm r+s 1999, 20 (21); Hentschel a.a.O., § 4 StVO, Rn 11; Geigel-Zieres, a.a.O., 27. Kap., Rn. 145). Ein zwingender Grund i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO setzt nämlich voraus, dass das Bremsen zum Schutz von Rechtsgütern und Interessen erfolgt, die dem Schutzobjekt der Vorschrift (Sachen und Personen) mindestens gleichwertig sind (vgl. KG NZV 1993, 478 (479); OLG München DAR 1974, 19 (20); Hentschel, a.a.O., § 4 StVO, Rn 11; Geigel-Zieres, a.a.O., 27. Kap., Rn 145). Der Schutz eines Tieres muss aber bei der Abwägung hinter dem Schutz des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers zurücktreten. Im Gegensatz zu größeren Tieren, etwa Rehen oder Hirschen, bei denen der Fahrzeugführer im Falle eines Zusammenstoßes damit rechnen muss, selbst einen Sach- oder Personenschaden zu erleiden, ist es daher bei Kleintieren zumutbar, nicht abzubremsen, sondem das Tier zu überfahren, um den nachfolgenden Verkehr zu schützen (vg. OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 28 f.; OLG Köln DAR 1994, 28). Dies gilt namentlich bei die Fahrbahn kreuzenden Eichhörnchen, da es sich insoweit um besonders kleine Tiere handelt (vgl. AG St. Ingbert zfs 1986, 353 f.; Hentschel, a.a.O., 3 4 StVO, Rn 11).

Hiergegen hat der Bekl zu 1) verstoßen. Er räumt selbst ein, abgebremst zu haben, und bestreitet lediglich, eine Vollbremsung durchgeführt, d.h. das Fahrzeug bis zum völligen Stillstand abgebremst zu haben (Bl. 44 u. 164 f. d.A.). Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ist bei jedem starken Bremsen, d.h. jeder überraschenden Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit gegeben, die zur Gefahr des Auffahrens nachfolgender Fahrzeuge führen kann (vgl. Hentschel, a.a.O., § 4 StVO, Rn 11). Hierzu ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Fahrzeug völlig zum Stehen kommt. Vorliegend hat der Bekl zu 1) sein Fahrzeug jedenfalls so stark verzögert, dass sich gerade diese Gefahr realisiert hat, indem der Kl hinten auf sein Fahrzeug aufgeprallt ist. Auch wenn hierfür weitere Faktoren, insbesondere ein Fahrfehler des Kl mitursächlich waren, war dennoch der Bremsvorgang des Bekl zu 1) die primäre und nicht hinwegzudenkende Ursache für den Zusammenstoß. Selbst wenn keine Vollbremsung vorlag, hat der Bekl zu 1) daher gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen.

Im Übrigen konnte zwar der Sachverständige P wegen des Fehlens jeglicher Bremsspuren des Fahrzeugs des Bekl zu 1) nicht feststellen, ob dieser eine Vollbrernsung vorgenommen bzw. bis zu welcher Restgeschwindigkeit er das Fahrzeug abgebremst hat. Aus der Aussage der Zeugin S ergibt sich aber, dass der Bekl zu 1) zumindest sehr stark gebremst hat. Die Zeugin hat von einer Vollbremsung bis fast zum Stillstand gesprochen. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Zeugin diesen Vorgang in ihrem entgegenkommenden Fahrzeug sitzend aus etwa 100 bis 150 m Entfernung genau wahrnehmen konnte. An der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage bestehen wegen der stimmigen, detailreichen und mit dem unstreitigen Parteivortrag übereinstimmenden Bekundungen keine Zweifel. Auch der Umstand, dass Bremsspuren nicht feststellbar waren, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Sachverständige P hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass deren Fehlen nicht gegen eine Vollbremsung spricht, da Fahrzeuge mit ABS oder ABV auf der Straße selbst bei einer Vollverzögerung auf trockener Fahrbahn nur geringe Spuren hinterlassen.

3. Da der Bekl zu 1) zum Unfallzeitpunkt auch Führer des Kraftfahrzeugs war, liegen ferner die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 18 Abs. 1 S. 1 StVG vor. Die insoweit beweisbelasteten (vgl. Hentschel, a.a.O., § 18 StVG, Rn 4) Bekl haben nicht gem. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nachgewiesen, dass der Unfall nicht durch das Verschulden des Bekl zu 1) verursacht wurde. Dies folgt aus dem vorgenannten starken Abbremsen wegen des über die Fahrbahn laufenden Eichhörnchens. Ein solches gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßendes Verhalten stellt einen schuldhaften, nämlich fahrlässig begangenen Fahrfehler dar.

Der Bekl zu 1) kann sich insoweit auch nicht damit entlasten, er habe infolge einer Schreckreaktion nicht mehr unterscheiden können, ob er angesichts der Größe des Tiers nach der Rechtsprechung habe anhalten dürfen oder nicht. Zum einen entlastet den Kraftfahrer eine schreckbedingte Fehlreaktion nicht. Es muss vielmehr von ihm verlangt werden, dass er auch dann, wenn ein Tier auf die Fahrbahn läuft, noch eine hinreichende Konzentration und Selbstbeherrschung aufbringt, um darauf sachgerecht zu reagieren (vgl. BGH VersR 1997, 351 (352); OLG Hamm r+s 1998, 53 f.; OLG Hamm r+s 1999, 20 (21)). Zum anderen handelt es sich bei einem Eichhörnchen um ein derart kleines Tier, dass weder eine nennenswerte Schreckreaktion nachvollziehbar ist noch die Gefahr besteht, dass Zweifel dahingehend aufkommen können, ob ein für das eigene Fahrzeug und die eigene Person gefahrloses Überfahren des Tiers noch möglich ist oder nicht. Es kann dahinstehen, ob bei größeren Tieren wie etwa Hunden oder jungen Rehen derartige Zweifelsfälle auftreten können, die den Fahrer im Falle einer Fehlreaktion u.U. entlasten. Bei einem Eichhörnchen ist dies jedenfalls völlig ausgeschlossen.

4. Da ein Verschulden des Bekl zu 1) somit nicht nur nicht widerlegt, sondern positiv nachgewiesen ist (zur Beweislast vgl. Palandt-Thomas, 61. Aufl., § 823 BGB, Rn 167), hat der Kl auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.Vm. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO jeweils i.Vm. § 847 BGB a.F.

5. Der Bekl zu 1) trägt gem. §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1 S. 2 StVG nicht den gesamten Schaden, sondern lediglich einen Anteil von 2/3.

Der Bekl zu 1) hat vorliegend den Unfall nicht allein verursacht. Es ist vielmehr eine schuldhafte Mitverursachung durch den Kl gegeben.

Ob eine solche aus einem Anscheinsbeweis folgt, kann dahinstehen. Wenn ein Kraftfahrer auf ein in seiner Fahrspur vorausfahrendes Fahrzeug auffährt, spricht zwar in der Regel der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO; vgl. SaarlOLG, Urt. v. 22.10.1998 – 3 U 148/98 – 19; Urt. d. Senats v. 14.3.2000 – 4 U 718/99 – 236; Hentschel, a.a.O., § 4 StVO Rn 17 u. 18 m.w.N.). Der Auffahrende hat daher regelmäßig den gesamten Schaden zu tragen, sofern er nicht ein (Mit)Verschulden des Vorausfahrenden nachweist (vgl. Urt. d. Senats v. 14.3.2000 – 4 U 718/99 – 236 -; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 6. Aufl., S. 100, Rn 110 ff.).

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um die typische Situation des Auffahrens auf ein vorausfahrendes Fahrzeug. Hier besteht vielmehr die Besonderheit, dass der Kl – unstreitig – zunächst zu Fall gekommen ist, da sein Motorrad die notwendige Stabilität verloren hat und dann auf der rechten Seite über den Boden gegen das Fahrzeug des Bekl zu 1) gerutscht ist. Ob in einem solchen Fall, in dem der Aufprall nicht in vertikaler Position des Motorrades erfolgt, ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der nachfolgende Motorradfahrer unaufmerksam war, zu spät reagiert oder zu geringen Abstand eingehalten hat, ist zweifelhaft. Man könnte davon ausgehen, dass es in einem solchen Fall nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen ist, dass der Motorradfahrer ohne das Straucheln und Stürzen sein Kraftrad hätte rechtzeitig anhalten können und nur auf Grund seines Sturzes auf das vorausfahrende Fahrzeug geprallt ist. Letztlich war nämlich die Hauptursache des Aufpralls der Sturz, der ein ordnungsgemäßes Bremsen unmöglich gemacht hat. Dies steht im Einklang mit der Feststellung des Sachverständigen, wonach nicht sicher beurteilt werden kann, ob der Kl zum Fahrzeug des Bekl ausreichenden Abstand eingehalten hat.

Jedoch kann dies letztlich dahinstehen, denn der Senat erachtet ein Mitverschulden des Kl auf Grund der konkret feststehenden Umstände für positiv nachgewiesen. Nach der Aussage der Zeugin S und den Ergebnissen des Gutachtens des Sachverständigen P steht fest, dass der Kl mit seinem Motorrad zu Fall gekommen ist, über den Boden gerutscht und dann gegen das Fahrzeug des Bekl zu 1) und schließlich gegen die Leitplanke gerutscht ist. Der Kl hat also in der gegebenen Verkehrssituation sein Fahrzeug nicht sicher beherrscht und dadurch zumindest gegen die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Dem Kl konnte allerdings weder eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch eine Unterschreitung des gem. § 4 Abs. 1 S. 1 StVG gebotenen Sicherheitsabstands nachgewiesen werden. Der Sachverständige P hat hierzu ausgeführt, dass der Kl mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60-88 km/h gefahren ist, wobei in der Unfallstelle 70 km/h erlaubt waren. Somit steht aber nicht fest, dass der Kl die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hatte. Selbst wenn der Kl mit 88 km/h gefahren wäre, wäre dies an der Unfallstelle nach Auffassung des Sachverständigen im Hinblick auf die Vermeidung eines Sturzes nicht als überhöht anzusehen. Der Kl könne allein auf Grund der Geschwindigkeit ausweislich der Spuren nicht zu Fall gekommen sein. Ob der Kl den Sicherheitsabstand eingehalten hat, konnte der Sachverständige ebenfalls nicht rekonstruieren. Dies ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der beiden vom LG vernommenen Zeuginnen.

Jedoch liegt ein Fahrfehler des Kl in seinem Bremsverhalten. Der Unfall wurde nach den Feststellungen des Sachverständigen dadurch hervorgerufen, dass der Kl einen Bremsfehler begangen hat, indem er eines der beiden Räder zu stark verzögert hat, wodurch das entsprechende Rad (vermutlich das Vorderrad) ausgebrochen ist und es zu dem Sturz kam. Auch geringfügige Bremsfehler könnten hierfür ursächlich sein. Der Sachverständige hat diese Feststellung dahingehend relativiert, dass die Verrneidbarkeit des Sturzes weder ausgeschlossen noch nachgewiesen werden könne. Dies bedürfe rechtlicher Bewertung im Hinblick auf die erforderliche Reaktion des Kl. Diese rechtliche Würdigung führt dazu, dass ein – wenn auch gegenüber dem Verschulden des Bekl zu 1) geringeres -Verschulden des Kl zu bejahen ist. Von dem Fahrer eines Kraftrades ist nämlich gem. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 S. 1 u. 4, 4 Abs. 1 S. 1 StVO zu verlangen, dass er dieses ständig so unter Kontrolle hält, dass er jederzeit gefahrlos anhalten kann. Hierzu gehört nicht nur, dass er seine Geschwindigkeit anpasst und ausreichenden Abstand einhält. Seine Bremsreaktionen sind auch so zu gestalten, dass ein Ausbrechen des Fahrzeugs vermieden wird, was voraussetzt, dass die Räder gleichmäßig blockiert werden. Dies setzt voraus, dass der Motorradfahrer zu dem Vorausfahrenden derart viel Abstand hält, dass er sein Kraftrad jederzeit durch eine besonnene Bremsaktion zum Stehen bringen kann und nicht auf eine zum Ausbrechen des Rades führende plötzliche und ungleichmäßige Bremsung angewiesen ist. Hiergegen hat der Kl vorliegend (leicht) fahrlässig verstoßen.

Ist aber ein Verschulden des Vorausfahrenden gegeben, da dieser entgegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne erkennbaren Grund scharf abgebremst hat, und liegt gleichzeitig ein – auf Grund Anscheinsbeweises oder konkreter Umstände erwiesenes – Verschulden des Auffahrenden vor, so hat i.d.R. eine Haftungsteilung zu erfolgen (vgl. OLG Karlsruhe NWJ-RR 1988, 28 f.; KG NZV 1993, 478 /479); OLG Köln VersR 1993, MDR 1995, 577; Hentschel, a.a.O., § 4 StVO, Rn 17; Grüneberg, a.a.O., S. 116, Vorbemerkung vor Rn 129). Dabei kann sich auch eine überwiegende Haftung des Bremsenden ergeben (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1974, 42 f.; OLG Hamm NZV 1993, 68; OLG Koblenz VRS 68, 251 (252); Hentschel, a.a.O., § 4 StVO, Rn 17). Erfolgte das Abbremsen wegen die Fahrbahn überquerender Kleintiere, so wurden in der Rechtsprechung unterschiedliche Haftungsquoten des Bremsenden angenommen (vgl. OLG München DAR 1974, 19 [75 %]; AG St. Ingbert zfs 1986, 353 [50 %]; OLG Karlsruhe NWJ-RR 1988, 28 [40 %]; OLG Köln DAR 1994, 28 [60 %] – m.w.N.; OLG Hamm r+s 1999, 20 [100 %]; weitere Beispiele: Grüneberg, a.a.O., Rn 127). Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich insoweit, es kommt auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Insbesondere kann beim Abbremsen wegen eines Eichhörnchens nicht generell eine Quote von 50 % angenommen werden (so im Einzelfall: AG St. Ingbert zfs 1986, 353).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Verschulden des Bekl zu 1) überwiegt, da dieser durch das plötzliche scharfe Abbremsen ohne zwingenden Grund eine erhebliche Gefahr für hinter ihm fahrende Fahrzeuge geschaffen hat. Hingegen ist das Verschulden des Kl als viel geringer zu bewerten, da ihm weder eine zu hohe Geschwindigkeit noch ein zu geringer Abstand, sondem lediglich ein Bremsfehler nachweisbar war, bei dem es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen P auch um einen ganz geringfügigen gehandelt haben kann. Daher überwiegt der Verursachungsbeitrag des Bekl zu 1) ganz erheblich und es ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Bekl gerechtfertigt.

6. Die Höhe des materiellen Schadens ist, soweit ihn das LG zuerkannt hat, unstreitig. Von den insgesamt 13 714,44 DM sind daher 2/3 zu ersetzen, also 9 142,96 DM = 4 674,72 EUR.

7. Der Kl hat darüber hinaus Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 5 000 EUR.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Verletzungen des Kl zu berücksichtigen, nämlich eine Serienfraktur der 9. und 10. Rippe links, multiple Schürfungen und Prellungen, insbesondere im Bereich der linken Schulter und der linken Hand, dislozierte Mittelhandfrakturen des 4. und 5. Mittelhandknochens links sowie ein stumpfes Bauchtrauma mit Nierenkontusion. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kl vom 29.8.2000 bis zum 8.9.2000 in stationärer Behandlung war, dass die Verletzung an der Hand eine Operation erforderte, bei der zwei Metallplatten in die linke Hand eingesetzt wurden, und eine weitere zu deren Entfernung, dass sich der Kl anschließend in ambulanter ärztlicher sowie krankengymnastischer Behandlung befand und bis zum 23.10.2000 arbeitsunfähig war. Auch die Dauerfolgen des Unfalls sind zu berücksichtigen, nämlich dass der Faustschluss der linken Hand eingeschränkt ist, dass Schwierigkeiten und erheblichen Schmerzen beim Greifen und, da der Kl Linkshänder ist, auch beim Schreiben bestehen, dass der Kl an Schmerzen am linken Schultergelenk und im Brustbereich leidet sowie bei seiner Arbeit bei der Fa. Z und auch bei sportlichen Aktivitäten in der Freizeit beeinträchtigt ist.

Berücksichtigt man alle diese Umstände, so ist im Allgemeinen ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15 000 DM bzw. 7 500 EUR angemessen. In Fällen, in denen die schwerste unfallbedingte Verletzung in einer operativ zu behandelnden Fraktur der Mittelhandknochen bestand und zu dieser weitere Frakturen (etwa der Rippen) und Prellungen hinzukamen, so dass eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich war und dauerhafte Beeinträchtigungen der Handfunktion verblieben, sind von der Rechtsprechung Schmerzensgelder bis zu dieser Größenordnung zuerkannt worden (vgl. Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle, 4. Aufl., S. 284 ff.). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass eventuelle weitere Beeinträchtigungen in der Zukunft Gegenstand des Feststellungsantrags sind, also die Geltendmachung weiterer Schmerzensgelder offen bleibt, ist dieser Betrag daher auch im vorliegenden Fall als Ausgangsbetrag angemessen. Berücksichtigt man ferner das Mitverschulden des Kl von 1/3, so ist ein Betrag von 5 000 EUR zuzusprechen. …

Rechtsgebiete

Straßenverkehrs- und Straßenrecht