VG Berlin, Urteil vom 15. November 1996, 11 A 432/96

VG Berlin, Urteil vom 15. November 1996, 11 A 432/96

Fahrtenbuch wegen Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage mit Grünpfeil-Schild

Gericht

VG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

15. 11. 1996


Aktenzeichen

11 A 432/96


Leitsatz des Gerichts

  1. Bei einer mit “Grünpfeil” versehenen Lichtzeichenanlage stellt das Überfahren des Rotlichts einen Verkehrsverstoß dar, wenn die Lichtzeichenanlage eine Fußgänger- oder Radwegefurt schützt und in diese Furt eingefahren wird.

  2. Dieser Verkehrsverstoß rechtfertigt die Anordnung eines Fahrtenbuchs.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Am 11. 3. 1995 überfuhr der unbekannt gebliebene Fahrer des Fahrzeugs B- … um 13.28 Uhr an der Kreuzung der Straße W./L. – Straße das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage. An dieser Stelle ist in Höhe der Lichtzeichenanlage eine weiße Haltelinie auf der Straße aufgebracht. Dahinter befindet sich eine ampelgeregelte Fußgängerfurt. Neben dem Rotlicht der Lichtzeichenanlage ist ein nach rechts weisender Grünpfeil auf schwarzem Grund angebracht. Nach den Feststellungen der Polizei überfuhr der unbekannt gebliebene Fahrer mit ca. 15 km/h die Haltelinie bei rotem Wechsellicht, hielt hinter der Lichtzeichenanlage wegen Querverkehrs an und bog danach nach rechts in die L.-Straße ein.

Der Kl. als Halterin des Fahrzeugs wurde am 24. 3. 1995 im Bußgeldverfahren ein Anhörungsbogen übersandt, auf den keine Reaktion erfolgte. Daraufhin erging am 18. 5. 1995 ein Bußgeldbescheid über 100 DM an die Kl., gegen den sie mit Schriftsatz vom 19. 6. 1995 Einspruch einlegte und Akteneinsicht beantragte. Am 3. 7. 1995 wurden ihrem Bevollmächtigten die Akten bis zum 13. 7. 1995 übersandt. Das Übersendungsschreiben enthielt die Frage: “War Mandantin Fahrzeugführerin?”. Am 6. 7. 1995 wurden die Akten ohne Stellungnahme zurückgesandt. Daraufhin stellte der Polizeipräsident in Berlin am 18. 7. 1995 das Bußgeldverfahren ein, da ein Tatbeweis nicht möglich sei.

Mit Bescheid vom 29. 11. 1995 ordnete das Landeseinwohneramt Berlin nach vorheriger Anhörung gegenüber der Kl. die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer eines Jahres ab Unanfechtbarkeit der Verfügung an. Dagegen legte die Kl. mit Schriftsatz vom 4. 12. 1995 erfolglos Widerspruch ein. Ihre Klage blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Gem. § 31a I 1 StVZO in der Fassung vom 23. 6. 1993 (BGBl I, 1024) kann einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Der Fahrer des Fahrzeugs B-… hat am 11. 3. 1995 gegen § 37 II Nr. 1 S. 7 i.V. mit S. 8 StVO in der Fassung der 17. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. 12. 1993 (BGBl I, 2043) verstoßen. § 37 II Nr. 1 S. 7 StVO ordnet bei dem Rotlicht eines Wechsellichtzeichens an Kreuzungen an: “Halt vor der Kreuzung”. Davon läßt § 37 II Nr. 1 S. 8 StVO eine Ausnahme zu. Diese Regelung ist im wesentlichen der StVO der ehemaligen DDR (§ 3 IV) nachgebildet, die zunächst durch Übergangsvorschriften (3. StVO-AusnahmeVO v. 11. 12. 1990, BGBl I, 2765; VO v. 20. 12. 1991, BGBl I, 927) in den neuen Bundesländern fortgalt (vgl. dazu Albrecht, DAR 1994, 89). Die bisherige Regelung wurde mit Einfügung in die StVO jedoch verschärft und lautet nunmehr wie folgt:

“Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung ausgeschlossen ist.”

Im Gegensatz zur früheren Regelung verlangt § 37 II Nr. 1 S. 8 StVO ein Anhalten vor dem Abbiegen. Den Ort des Anhaltens benennt § 37 II Nr. 1 S. 8 StVO zwar nicht ausdrücklich, aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch eindeutig, daß dieser Halt bei Lichtzeichenanlagen, die unter anderem auch Fußgänger- und Radwegefurten schützen, vor diesen zu geschehen hat. Die amtliche Begründung zur 17. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (VkBl 1994, 173) führt dazu unter Nr. 2 aus: “Weitere Voraussetzung ist, daß beim Abbiegen der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtung nicht behindert wird und eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Die bewußt restriktive Formulierung verpflichtet den Rechtsabbieger zu besonderer Sorgfalt. Das ist notwendig, weil sich das Abbiegen bei Lichtzeichen Rot immer aus eigentlich gesperrter Verkehrsrichtung vollzieht. Fußgänger und Fahrzeugführer müssen sich darauf verlassen können, daß bei freigegebener Verkehrsrichtung die Fahrbahn gefahrlos überquert oder befahren werden kann.” Die Situation stellt sich damit nicht anders dar als auch bei der bisher geltenden Regelung des § 37 II Nr. 1 S. 7 StVO (“Halt vor der Kreuzung”). Diese Bestimmung wird von der Rechtsprechung (vgl. Nachw. b. Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 33. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 50; OLG Frankfurt, VRS 59, 385 = StVE § 37 StVO Nr. 16; OLG Stuttgart, VRS 60, 63; BayObLG, VRS 60, 381 = StVE § 37 StVO Nr. 20) so ausgelegt, daß ein Verkehrsteilnehmer in Fällen, in denen die Lichtzeichenanlage lediglich den kreuzenden Fahrverkehr sichert, erst dann gegen § 37 StVO verstößt, wenn er in die Kreuzung, das heißt in den durch die Fluchtlinie der sich kreuzenden Straßen begrenzten Bereich einfährt und damit den geschützten Querverkehr beeinträchtigt. Das bloße Überfahren der Haltelinie stellt hingegen für sich genommen lediglich einen Verstoß gegen §§ 41 III Nr. 2, 49 III Nr. 4 StVO dar, der mit einem Verwarnungsgeld sanktioniert wird. Sichert die Lichtzeichenanlage aber nicht nur die dahinterliegende Kreuzung, sondern auch eine davor liegende Fußgängerfurt bzw. eine Radwegefurt, so soll durch die Ampel der Fußgängerverkehr nicht minder geschützt werden als der kreuzende Fahrverkehr. Wer bei Rot über die Markierung, die die Fußgängerfurt oder die Radwegefurt schützt, in diese Furten einfährt, verstößt bereits zu diesem Zeitpunkt gegen § 37 StVO (OLG Oldenburg, NZV 1993, 446; BayOLG, VRS 67, 150 = StVE § 37 StVO Nr. 29).

Die gleiche Differenzierung ist vorzunehmen, wenn sich hinter der mit einem grünen Pfeil versehenen Lichtzeichenanlage eine Fußgänger- oder Radwegefurt vor der Einmündung in die Kreuzung befindet. Auch hier muß sich, wie die Begründung der Verordnung deutlich macht (s.o.), der Fußgänger oder Radfahrer darauf verlassen können, daß er ungefährdet die Fahrbahn überqueren kann. Denn für ihn zeigt die Lichtzeichenanlage Grün. Gerade als schwächster und häufig optisch nicht wahrgenommener Verkehrsteilnehmer kommt seinem Schutz besondere Bedeutung zu. Dieser ist nur dann gewährleistet, wenn ein Fahrzeugführer, der die Grünpfeilregelung nutzen will, vor der Fußgänger- bzw. Radwegefurt sein Fahrzeug vollständig zum Stehen bringt und erst dann in die Kreuzung einfährt. Nach alledem muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber mit der Einführung des Grünpfeils keine neue Regelung, sondern lediglich eine modifizierte Handhabung des generellen Haltegebotes bei Rot beabsichtigt hat (KG, NZV 1995, 199 = VRS 88, 472 = StVE § 37 StVO Nr. 46; Hentschel, NJW 1994, 637).

Da im vorliegenden Fall nach den eindeutigen und nicht zu widerlegenden Feststellungen der Polizei die Haltelinie vor der Fußgängerfurt bei Rot der Lichtzeichenanlage mit ca 15 km/h überfahren wurde, hat der Fahrer gegen § 37 II Nr. 1 S. 7 i.V.m Satz 8 StVO verstoßen.

Die Feststellung des Fahrzeugführers war hier auch innerhalb der Verfolgungsverjährung (§ 26 III StVG) nicht möglich. Dabei kann sich die Kl. nicht darauf berufen, die Polizei habe an der fraglichen Stelle keine Anhalteposten eingerichtet. Erforderlich sind hier nur die nach verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem aber angemessenen und zumutbaren Maßnahmen (Jagusch/Hentschel, § 31a StVZO Rdnr. 3 m.w. Nachw.; vgl. OVG Lüneburg, VRS 53, 478; BVerwG, VRS 56, 307). Angesichts des erheblichen Fahrzeugaufkommens in der L. Straße kann es nicht verlangt werden, daß die Polizei durch Anhalteposten den Verursacher eines Verkehrsverstoßes unmittelbar ermittelt. Ein solcher Anhalteposten würde zwangsläufig zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen führen, die auch im Interesse der Allgemeinheit nicht zumutbar erscheinen.

Im übrigen haben sich Art und Umfang der Bemühungen der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters auszurichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen anzustellen (vgl. BVerwG, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12). So liegt es hier. Die Kl. hat weder auf den ihr am 24. 3. 1995 übersandten Anhörungsbogen reagiert noch auf die an ihren Bevollmächtigten gerichtete Frage: “War Mandantin Fahrzeugführerin?” geantwortet. Da der Fahrer des Tatfahrzeuges aber nur unter Mithilfe der Kl. zu ermitteln war, konnte und mußte die Behörde unter diesen Umständen keine weitergehenden Ermittlungen bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung vornehmen.

Unerheblich ist auch, daß der Anhörungsbogen die Kl. möglicherweise nach Ablauf von 14 Tagen erreicht hat. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, daß ein betroffener Halter sich auch noch nach mehr als 14 Tagen daran erinnern kann, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren hat. Dem steht die Entscheidung des BVerwG vom 13. 10. 1978 (NJW 1979, 1054 (1056)) nicht entgegen. Darin heißt es lediglich, daß nach 15 Tagen die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblaßt sein könne, daß auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage sei, den in Frage kommenden Fahrer zuverlässig anzugeben. Dies mag in bestimmten Fällen zwar der Fall sein, dann ist der Halter jedoch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, sich unverzüglich auf das mangelnde Erinnerungsvermögen zu berufen und während der Anhörung tatsächliche Angaben über den weiteren in Frage kommenden Täterkreis sowie darüber zu machen, aus welchen Gründen er sich bereits nach 15 Tagen nicht mehr erinnern kann (Kammer, Gerichtsbescheid v. 17. 7. 1995 – VG 11 A 1107.94). Dies ist hier nicht geschehen. Die Kl. hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß eine Verspätung beim Übersenden des Anhörungsbogens für eine eventuell mangelnde Erinnerung ursächlich gewesen sei. Nur bei einem kausalen Zusammenhang zwischen verspäteter Übersendung des Anhörungsbogens und mangelnder Erinnerung kann sich aber ein Halter auf diesen Umstand berufen (st. Rspr. der Kammer und des OVG Berlin, vgl. Urt. v. 6. 6. 1995 – OVG 8 B 42.95).

Schließlich schließt das Recht des Fahrzeughalters, die Aussage in bezug auf eine mit seinem Fahrzeug begangene Ordnungswidrigkeit zu verweigern, vorbeugende verkehrsbehördliche Maßnahmen außerhalb des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht aus und wird daher durch eine präventiven Zwecken dienende Fahrtenbuchanordnung nicht berührt (BVerwG, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 14 und Beschl. v. 4. 4. 1996 – 11 B 18.96).

Die Fahrtenbuchanordnung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere ist sie verhältnismäßig und verstößt nicht gegen das Übermaßverbot. Allerdings rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine solche Anordnung. Wird nur ein einmaliger unwesentlicher Verkehrsverstoß festgestellt, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zuläßt, ist die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt. Die Wesentlichkeit des Verkehrsverstoßes hängt jedoch nicht davon ab, ob dieser zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (BVerwG, NJW 1979, 1054). Bei der Gewichtung des Verkehrsverstoßes kann sich die Behörde an der Gewichtung des Verordnungsgebers orientieren. Dabei ist die Auferlegung eines Fahrtenbuches auch bei abstrakter Gefährdung schon dann gerechtfertigt, wenn der Verstoß in das Verkehrszentralregister mit wenigstens einem Punkt einzutragen ist (BVerwG, NZV 1995, 460 = NJW 1995, 2866 zum Verstoß gegen Zeichen 276 “Überholverbot”; OVG Berlin, Urt. v. 21. 11. 1995 – OVG 8 B 111.95). Durch die 17. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist die BKatV dahingehend geändert worden, daß ein Regelsatz für das Bußgeld von 100 DM festgesetzt ist, wenn ein Fahrer vor dem Rechtsabbiegen bei einer Grünpfeilregelung und rotem Lichtzeichen nicht angehalten hat (lfd. Nr. 34a 1), bei Gefährdung des Fußgänger- oder Fahrradverkehrs ist ein Bußgeld von 150 DM, bei Behinderung dieses Verkehrs von 120 DM vorgesehen (lfd. Nr. 34a 2 – 34a 3.2). Nach dem Punktesystem der VO zu § 15b StVZO § 2 Nr. 5.29 (VkBl 1974, 38; 1994, 177) führt dieser Verstoß zu drei Punkten im Verkehrszentralregister. Er ist damit wie ein Rotlichtverstoß einzustufen, der nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des OVG Berlin so gewichtig ist, daß er die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer eines Jahres rechtfertigt (OVG Berlin, Urt. v. 2. 2. 1993 – OVG 8 B 126.92).

Die Anordnung war auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es sich um einen erstmaligen Verkehrsverstoß handelte. Eine Fahrtenbuchanordnung kann zulässigerweise bereits bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß ergehen, sofern sich dieser verkehrsgefährdend auswirken kann (BVerwG, NJW 1987, 143 = StVE § 31a StVZO Nr. 21), dies ist aber bei der hier gegebenen abstrakten Gefährdung des Fußgängerverkehrs anzunehmen.

Rechtsgebiete

Straßenverkehrs- und Straßenrecht

Normen

StVZO § 31a I; StVO § 37 II