Eigene Rampe: Einem Rollstuhlfahrer muss der Weg ins Mietshaus möglich sein

Eigene Rampe: Einem Rollstuhlfahrer muss der Weg ins Mietshaus möglich sein

Urteil zu RollstuhlrampeEs ist im Grunde eine Selbstverständlichkeit: Auch ein schwer körperbehinderter Mieter muss eine Chance haben, zur Haustüre seines Wohnobjekts zu gelangen. Zumindest dann, wenn dies mit baulichen Maßnahmen in verantwortbarer Weise machbar ist.

Die Justiz befasste sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit den Details einer solchen Lösung.

Der Fall
Ein Rollstuhlfahrer hatte zwei mobile Auffahrtsschienen aus Aluminium angeschafft, die ihm die Möglichkeit gaben, über die Treppe zur Haustüre seiner Wohnanlage zu gelangen.

Das schien der Hausverwaltung ein zu riskantes Unterfangen. Ein Besucher des Objekts zum Beispiel habe nur durch einen Warnruf davon abgehalten werden können, auf die Kante der lose aufgelegten Schiene zu treten und aller Wahrscheinlichkeit nach zu stürzen. Diese Lösung könne man nicht hinnehmen, stellten die Kläger im Gerichtsverfahren fest. Es müsse nach einer anderen, weniger gefährlichen Methode gesucht werden.

Das Urteil
Der zuständige Richter wies den Rollstuhlfahrer darauf hin, dass er bei allem berechtigten Interesse, in seine Wohnung zu gelangen, auch an die Sicherheit anderer Menschen denken müsse. Eine “feste Anbringung der Schienen” an der Treppe sei sowohl im Interesse des Körperbehinderten als auch der anderen Hausbesucher. Der Rollstuhlfahrer könne dann wie bisher mit den Rädern hinaufrollen, die anderen könnten links und rechts von den Schienen auf den Treppenstufen hoch gehen. Eine mobile Lösung sei hingegen ungeeignet. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 453 C 27330/10)

QUELLE: Infodienst Recht und Steuern der LBS