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Eigentumspflichten: Grundstückseigentümer muss Feuerwehr-Sirene dulden

Zuletzt aktualisiert: 15.10.2012 | Autor: Gaius-Redaktion

Die Eigentümerin eines früher als Schule genutzten Hausgrundstücks muss die auf dem Gebäude angebrachte Feuerwehr-Sirene dulden.

Urteil zu lauter FeuerwehrsireneDiese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg im Fall einer Frau, die ein ehemaliges Schulgebäude gekauft hatte. Dort hatte sie Seminar-, Behandlungs- und Büroräume eingerichtet. Auf dem Dach des Gebäudes befindet sich seit vielen Jahren eine der drei Feuerwehr-Sirenen im Ortsteil. Die Frau beantragte, die Sirene zu entfernen. Das lehnte die Stadt jedoch ab.

Die Klage der Frau blieb vor dem VG ohne Erfolg. Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung seien Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken verpflichtet, die Anbringung und auch den Fortbestand von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Dies sei Teil der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Die Stadt habe mit sachgerechten Erwägungen eine Verlegung des Standorts abgelehnt. Sie habe sowohl die genehmigte Nutzungsänderung des früheren Schulgebäudes als auch die effektive Sicherung der Einsatzfähigkeit der Rettungskräfte gewürdigt. Dabei habe sie auch berücksichtigt, dass sich die Sirene bereits seit Jahren ohne Beanstandungen an dem bisherigen Standort befinde und dies der Klägerin beim Erwerb des Grundstücks bekannt gewesen sein müsse. In der Vergangenheit seien Kinder im Grundschulalter in der Schule ohne körperliche oder seelische Schäden unterrichtet worden. Es sei kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, die Fortbildung von Erwachsenen nicht unter den gleichen Rahmenbedingungen durchzuführen. Auch sei es beanstandungsfrei möglich, Patienten in einem Gebäude zu behandeln, auf dessen Dach eine Sirene installiert sei. Schließlich seien auch die Darlegungen der Stadt nachvollziehbar, warum ein anderer Standort nicht in Betracht komme. Dabei habe die Stadt zu Recht auch finanzielle Erwägungen einbezogen (VG Arnsberg, 7 K 3053/11).

 

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