Notwegerecht: Nachbar muss Zufahrt zu einem blockierten Grundstück ermöglichen

Notwegerecht: Nachbar muss Zufahrt zu einem blockierten Grundstück ermöglichen

Fehlt einem Grundstück eine Verbindung zur Straße, kann der Eigentümer vom Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangen, dass er die Benutzung seines Grundstücks für die Zufahrt duldet. Voraussetzung ist, dass eine andere Verbindung an das öffentliche Wegenetz nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Das hat das Amtsgericht Ansbach rechtskräftig bestimmt.


Zufahrt zu einem blockierten GrundstückDer verhandelte Fall: Ein Landwirt aus dem Landkreis Ansbach hatte geklagt, der auf seinem Grundstück zwei Garagen und gewerblich genutzte Flächen hatte. Diese konnte er aber nicht erreichen, ohne über das Grundstück des Nachbarn zu fahren. Die Mieter des Nachbarn parkten auf dem vorderen Grundstück auch mit ihren Fahrzeugen.

Das Gericht entschied, dass der Nachbar dulden muss, dass der Kläger die Zufahrt befährt, um auf den hinteren Teil seines Grundstücks zu kommen.

Der beklagte Nachbar wurde verpflichtet, sicherzustellen, dass seine Mieter so auf dem Grundstück parken, dass der Kläger seine Gewerbefläche auf seinem Grundstück mit Fahrzeugen erreichen kann. Soweit der Kläger die Zufahrt auch befahren wollte, um an die rechte seiner zwei Garagen zu kommen, wies das Gericht die Klage ab. Das Amtsgericht hatte nämlich auch das Eigentumsrecht des Nachbarn zu beachten und entschied, der Kläger könne sein zweites Fahrzeug auch an der Straße abstellen. Dem schloss sich jetzt auch das Landgericht Ansbach an.

Für die Nutzung der Zufahrt muss der Kläger an seinen Nachbarn eine sog. „Notwegerente“ von 70 Euro pro Jahr bezahlen. Diesen Betrag setzte das Gericht fest, nachdem es ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt hatte.

AG Ansbach, Urteil vom XX.XX.2014, Aktenzeichen 5 C 708/13

QUELLE: Amtsgericht Ansbach