Polizei: Einfacher Rotlichtverstoß ist auch mit Schätzung feststellbar

Polizei: Einfacher Rotlichtverstoß ist auch mit Schätzung feststellbar

Wer eine rote Ampel überfährt, kann auch ohne Zeitmessung der Polizei zur Rechenschaft gezogen werden. Die Beamten müssen jedoch Indizien vorlegen können, woran sich erkennen lässt, dass die Ampel zweifelsfrei länger als eine Sekunde auf Rot stand.

Das hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden.


Beweise für RotlichtverstoßDer verhandelte Fall: Ein Autofahrer hatte eine rote Ampel überfahren. Sein Pech aber, dass ihn ein Polizeibeamter außer Dienst dabei gesehen hatte. Da dieser aber keinen Polizeiausweis bei sich hatte, stellte er ihn nicht unmittelbar zur Rede. Am nächsten Tag im Dienst konfrontierte der Polizist ihn mit dem Rotlichtverstoß. Der Fahrer bestätigte zwar, an Ort und Zeit unterwegs gewesen zu sein. Eine rote Ampel überfahren zu haben, daran könne er sich aber beim besten Willen nicht erinnern. Der Beamte aber war sich nicht nur dessen sicher, sondern auch, dass die Ampel deutlich mehr als eine Sekunde Rot gewesen war. Der Autofahrer habe sich daher eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes schuldig gemacht, was  200 Euro an Bußgeld und vier Punkte bedeutet. Der Beschuldigte aber ging vor Gericht, wo er schilderte, dass er unter Umständen von der Sonne geblendet wurde. Das hielt der Richter zum Zeitpunkt nicht für ausgeschlossen. Der Polizist aber meinte, sich sicher zu sein, dass die Ampel bereits mehrere Sekunden rot war. Er hatte dabei aber weder auf die Uhr gesehen noch sonst irgendeine Messung vorgenommen.

Laut Gericht muss er das zwar nicht, er müsse aber Indizien vorweisen, die den qualifizierten Rotlichtverstoß belegen. Eine rein gefühlsmäßige Schätzung genüge nicht.  Sodass das Gericht den Beklagten aber dennoch wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes verurteilte, so als wäre die Ampel noch nicht eine ganze Sekunde auf Rot gewesen. Dieser Verstoß kostet lediglich 90 Euro und drei Punkte in Flensburg.

Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 22.09.2014, Aktenzeichen 19 OWi-89 Js 1024/14-97/14

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