Adventsbeleuchtung: Ist in der Vorweihnachtszeit alles erlaubt?

Adventsbeleuchtung: Ist in der Vorweihnachtszeit alles erlaubt?

Die geschäftigen Adventswochen nutzen viele, um ihre Häuser und Wohnungen weihnachtlich zu schmücken. Was dabei an Lichterketten und Dekoration installiert wird, artet nicht selten in Gigantismus und Angeberei aus. Schnell tauchen dann Fragen auf, ob es für dieses bunte Treiben überhaupt rechtliche Regelungen gibt. Denn nicht alle jubeln über die leuchtenden und blinkenden Lichterwelten. Wir haben das Wichtigste zum Thema für Sie zusammengetragen.


Darf der Vermieter das Anbringen von Lichterketten an Fenstern, im Garten und/oder auf dem Balkon verbieten?

Nein, wie ein beispielhafter Fall zeigt: Ein Vermieter hatte seinem Mieter unter anderem deswegen gekündigt, weil er in der Weihnachtszeit eine Lichterkette auf der Terrasse angebracht hatte. Das Landgericht Berlin (65 S 390/09 – Urteil nachlesen) wies die Räumungsklage ab. Die unerwünschte Lichterkette rechtfertigt keine Kündigung. Ob es sich überhaupt um eine Pflichtverletzung handelt, lies das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich dahinstehen. Denn es handelt sich um eine inzwischen weit verbreitete Sitte, in der Zeit vor und nach Weihnachten, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Selbst wenn im Mietvertrag ein Verbot von Lichterketten vereinbart wäre, und der Mieter trotzdem eine Weihnachtsbeleuchtung anbringt, handelt es sich um einen so verhältnismäßig geringfügigen Verstoß, der weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen könnte.


Muss man Adventsbeleuchtung in der Nacht abschalten?

Licht von Außenleuchten, Straßenlaternen oder von einer umfangreichen Adventsbeleuchtung ist eine Immission im Sinne von § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es muss nur geduldet werden, wenn es sich um eine ortsübliche Immission handelt, die nicht wesentlich beeinträchtigt. So hat etwa das Landgericht (LG) Wiesbaden (10 S 46/01 – Urteil nachlesen) einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB für den Fall bejaht, dass eine Außenleuchte dauerhaft den Nachbarn im Schlaf belästigt. Es kann übrigens vom durch das Licht beeinträchtigten Nachbarn nicht verlangt werden, dass er die fremde Lichteinwirkung dadurch absenkt, dass er Rollläden oder Gardinen an seinem Fenster anbringt. Ob eine Adventsbeleuchtung abgeschaltet werden muss oder nicht hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab; beispielsweise von der Intensität und ob andere Personen sich berechtigterweise gestört fühlen.


Darf man zum Befestigen von Weihnachtsdekoration Schrauben in die Fenster oder Wände bohren?

In geringem Umfang darf der Mieter grundsätzlich auch bohren. Er darf das Bauwerk selbst aber nicht in unangemessener Weise beschädigen. Wanddurchführungen oder Bohrlöcher, sprich Schäden, müssen mit Auszug aus der Wohnung wieder verschlossen werden; sonst kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Grundsätzlich schadet es aber nicht, den Vermieter vor größeren Befestigungsmaßnahmen zuerst zu informieren.


Darf man im Treppenhaus Adventsgestecke aufstellen bzw. aufhängen?

Der Mieter eines Mehrfamilienhaus darf ungefragt Gemeinschaftsbereiche, wie Treppenhaus oder Eingangsbereich, nicht einfach üppig dekorieren. Aufgehängte Dekorationsgegenstände, Blumen und Accessoires müssen auf Anordnung des Vermieters wieder verschwinden. Ein Mieter ist nämlich nicht berechtigt, nach eigenem Geschmack ein Treppenhaus zu gestalten und etwa Leuchtmittel auszutauschen. Nach einer  Entscheidung des Amtsgericht Münster (38 C 1858/08 – Urteil nachlesen) geht eine derartige Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinaus und ist damit unzulässig. Denn ein einzelner Mieter darf – so das Gericht – gemeinsame Flächen nicht allein für sich beanspruchen und anderen Mietern einfach seinen Geschmack aufzwingen. Zudem ist auch zu bedenken, dass beispielsweise im Falle eines Feuers solche Dekorationen gefährlich sein können.



Rechtliche Fragen rund um Weihnachten


Sind zur Weihnachtszeit Duftkerzen im Treppenhaus erlaubt?

Nein, wie ein beispielhafter Fall zeigt: Wenn ein Miteigentümer eigenmächtig im gemeinsamen Treppenhaus des Mehrfamilienhauses Parfum versprüht oder Duftkerzen abbrennt, müssen das die anderen Eigentümer nicht dulden. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (I-3 Wx 98/03 – Urteil nachlesen) gab einer Unterlassungsklage statt und stellte fest, dass das Treppenhaus durch den Miteigentümer bestimmungswidrig genutzt wurde. Ein Wohnungseigentümer kann nämlich laut Gericht nicht einseitig bestimmen, dass Gemeinschaftseigentum (hier das Treppenhaus) in einer bestimmten, von ihm als angenehm empfunden Weise zu riechen hat.


Wer haftet bei Schäden durch Wunderkerzen?

Vorsicht beim Abbrennen von Wunderkerzen! Nicht für jeden Brandschaden muss die Versicherung aufkommen: Beispielsweise dürfen Wunderkerzen – so steht es auch auf dem Packungswarnhinweis – nur im Freien oder über einer feuerfesten Unterlage abgebrannt werden. Wurden die Wunderkerzen dagegen im Zimmer über einer mit getrocknetem Moos ausgelegten Weihnachtskrippe abgebrannt, ist die Hausratversicherung (wegen grob fahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalls) leistungsfrei, so das Landgericht Offenburg (2 O 197/02 – Urteil nachlesen).

Andererseits ist es, so das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (3 U 104/05 – Urteil nachlesen) nicht schon grob fahrlässig, überhaupt Wunderkerzen am frischen und feuchten Baum abzubrennen. Denn – so das Gericht – die Allgemeinheit sieht Wunderkerzen nicht als gefährlich an. Ferner sei die Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt, was wiederum einen Hinweis auf fehlende Gefährlichkeit gebe. Auch haben nicht alle Packungen eindeutige Warnhinweise


Ist es fahrlässig, echte Kerzen zu verwenden?

Nicht solange die Kerzen beaufsichtigt werden, auf einer feuerfesten Unterlage stehen und weit genug von brennbaren Material entfernt sind. Grundsätzlich muss es auch in der heutigen Zeit noch jedem erlaubt sein, den Christbaum mit Wachskerzen zu schmücken und diese auch anzuzünden. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein (3 U 22/97) entschieden. Die verklagte Hausratversicherung musste für den durch den Tannenbrand entstandenen Schaden aufkommen.


Darf man die Miete mindern, wenn die Heizung an Weihnachten ausfällt?

Der Vermieter muss gewährleisten, dass die vermietete Wohnung frei von Mängeln ist. Falls erhebliche Mängel vorliegen, darf der Mieter mindern. Aber: Nicht jedes Ärgernis oder jede Unannehmlichkeit sind ein erheblicher Mangel. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (63 S 186/06 – Urteil nachlesen) muss der Mieter übliche Fließ- und Strömungsgeräusche der Heizung hinnehmen und darf die Miete nicht mindern. Auch unregelmäßige Klopfgeräusche sind technisch nicht vermeidbar. Mindern darf der Mieter aber bei intensiven Heizungsgeräuschen. Fällt die Heizung mehrere Tage aus, insbesondere an den Feiertagen, kann der Mieter mindern. Das Amtsgericht Frankfurt am Main (33 C 588/11-76 – Urteil nachlesen) sprach im konkreten Einzelfall 25% Mietminderung zu.

 

Urteilsdatenbank: Urteile nachlesen

Hier können Sie wichtige Urteile zum Themengebiet “Advent und Weihnachten” im Wortlaut nachlesen:

Lichterketten kein Kündigungsgrund (LG Berlin, 65 S 390/09)

Befugnisse des Mieters: Anbringen von Dekoartikeln in Hausflur und Gemeinschaftsgarten (AG Münster, 38 C 1858/08)

Versprühen von Geruchsstoffen innerhalb des Gemeinschaftseigentums (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 98/03)

Leistungsfreiheit der Hausratversicherung: Entzünden von Wunderkerzen an einem Weihnachtsbaum (LG Offenburg, 2 O 197/02)

Wunderkerzen am Weihnachtsbaum nicht grob fahrlässig (OLG Frankfurt a.M., 3 U 104/05)

Wohnungsbrand durch Weihnachtskerzen und grobe Fahrlässigkeit (OLG Düsseldorf, 4 U 49/97)