Ich muss mal rauf: Hammerschlags-, Leiter- und Schaufelschlagsrecht

Ich muss mal rauf: Hammerschlags-, Leiter- und Schaufelschlagsrecht

Wenn Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten für rechtlich korrekte bauliche Anlagen ohne Betreten oder Benutzen des Nachbargrundstücks nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar sind, und der Nachbar andererseits nur vorübergehend und nur geringfügig beeinträchtigt wird, kann das Hammerschlags- und Leiterrecht helfen.

Der bauende Nachbar darf unter Umständen das Nachbargrundstück betreten und sogar auf dem Nachbargrundstück Leitern und Gerüste aufstellen und Geräte und Materialien über das Grundstück bringen und auch dort lagern.


Zusätzlich erlaubt das Schaufelschlagsrecht Sand, Schlamm und was sonst ausgehoben werden muss, auf dem Nachbargrundstück zu lagern. Hierzu haben alle Bundesländer, außer Bayern, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern, in den Nachbarrechtsgesetzen oder Bauordnungen (Hamburg) spezielle landesrechtliche Regelungen auf Grundlage des Artikels 124 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erlassen. Diese speziellen gehen den allgemeinen Regelungen vor. Nur wenn keine speziellen Regeln vorliegen, kann auf allgemeine Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zurückgegriffen werden.

Das Betretungs- oder Benutzungsrecht im Fall des Notstands (§ 904 BGB) besteht jedoch auch dann, wenn landesrechtliche Spezialregelungen vorliegen. Diese Rechte räumen aber kein Recht zur Selbsthilfe ein. Wenn der Nachbar sich weigert, muss das Recht durch das Gericht, notfalls durch eine einstweilige Verfügung, durchgesetzt werden. Jedoch hat der duldungs­pflichtige Nachbar möglicherweise einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden. In manchen Fällen kann sogar bei längerer Inanspruchnahme eine Nutzungsentschädigung beansprucht werden.

Wenn der einzelne Fall nicht speziell geregelt ist, können sich das Hammerschlags- und das Leiterrecht auch aus den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ergeben. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer nur unwesentlich beeinträchtigt wird, die rechtmäßigen Arbeiten auf dem eigenen Grundstück zwingend erforderlich sind und ohne Betreten des Nachbargrundstücks nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchgeführt werden könnten. Auch hier sind, wie immer beim Hammerschlags- und Leiterrecht, die Interessen beider Parteien abzuwägen. Auch in dieser Hinsicht können Entschädigungsansprüche entstehen.

Unter Umständen: Wann das Betreten des Nachbargrundstückes erlaubt ist

Grundsätzlich, also in der Regel, darf ein Grundstückseigentümer jedermann davon ausschließen, sein Grundstück zu betreten (§ 903, Bürgerliches Gesetzbuch). Solange er keine Einwilligung erteilt, ist es dem Nachbarn also untersagt, über die Grundstücksgrenze zu gehen oder sie sonst zu missachten. Wer zuwider handelt, erfüllt oft den Tatbestand des Hausfriedensbruchs; § 123 Strafgesetzbuch. Der Eigentümer darf das Nachbargrundstück auch nicht betreten, um von seinem Baum Obst zu ernten.

Wichtig: Im Einzelfall kann es Ausnahmen geben. So etwa, um einen Ball zurückzuholen und zu Putzarbeiten an Garage und Grenzmauer. In diesen Fällen muss der Grundstücksbesitzer, auch wenn es für den Einzelfall keine spezielle gesetzliche Regelung gibt, das Betreten aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in der Regel dulden. Auch durch Notstand kann das Betreten im Einzelfall gerechtfertigt sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Erdreich auf das Nachbargrundstück abzurutschen droht (§ 228, Bürgerliches Gesetzbuch: aggressiver Notstand) oder wenn ein einsturzgefährdetes Haus nur vom Nachbargrundstück aus gestützt werden kann (defensiver Notstand: § 904, BGB).

Das Notwegrecht

Fehlt einem Grundstück der notwendige Anschluss an das öffentliche Straßennetz, hat der Eigentümer gegen den Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf einen so genannten Notweg: Er darf dann das Grundstück des Nachbarn benutzen, um zur Straße zu gelangen. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2006 ein instruktives Urteil gefällt. Es hat sich eingehend mit Paragraf 917 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befasst. Nach diesem Urteil können Miteigentümer den Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts nur gemeinsam erfolgreich geltend machen. Ein Grundstückseigentümer kann unter Umständen auch dann ein Notwegrecht beanspruchen, wenn ein Gebäude so ungünstig errichtet wird, dass es zu einem Teil nicht ohne Zugang über ein Nachbargrundstück genutzt werden kann. Aktenzeichen beim BGH: V ZR 159/05. Beachten Sie aber auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom Mai 2006, das dem Besitzer eines zuganglosen Grundstücks die Einräumung eines Notwegrechts nach § 917 Absatz 1 BGB versagt hat. Aktenzeichen V ZR 139/05.

FOTO: Pexels.com