Komposthaufen: Garten- und Pflanzenabfälle entsorgen, ohne dass es den Nachbarn stinkt

Komposthaufen: Garten- und Pflanzenabfälle entsorgen, ohne dass es den Nachbarn stinkt

Pflanzenabfälle im eigenen Komposthaufen zu entsorgen, hat seine Tücken. Grundsätzlich darf zwar jeder in seinem eigenen Garten einen Komposthaufen anlegen oder Komposter aufstellen. Er sollte aber nicht direkt neben der Terrasse oder dem Sandkasten des Nachbarn platziert werden. Generell ist darauf zu achten, dass der Nachbar nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Mehrere Bundesländer haben Verordnungen erlassen, wie Küchen- und Gartenabfälle zu entsorgen sind. Sie regeln, wie Komposthaufen ordnungsgemäß anzulegen sind und schreiben vor, dass es nicht zu Geruchsbelästigungen kommen darf. Außerdem soll kein Ungeziefer angelockt werden. Wird erheblich – ortsunüblich – durch Geruch belästigt, kann verlangt werden, dass der Komposthaufen verlegt oder beseitigt wird.


Muss man einen Komposthaufen an der Gartengrenze dulden?

Wenn sich der Nachbar an die landesrechtlichen Vorschriften hält, haben Sie meist keinen Anspruch darauf, dass der Kompost beseitigt wird. Wenn es jedoch zur Geruchsbelästigung kommt, können Sie vom Nachbarn in der Regel verlangen, dass er den Haufen beseitigt oder verlegt. Entscheidend ist, ob die Grenzwerte der „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft“ überschritten werden. Es kann aber auch sein, dass der Geruch als ortsüblich angesehen wird und dann hingenommen werden muss. Landwirtschaftliche Gerüche sind in einer ländlichen Gegend eher ortsüblich als in der Stadt oder einer reinen Wohngegend. Außerdem muss geklärt sein, ob der Aufwand zur Vermeidung des Geruches dem Nachbarn wirtschaftlich zuzumuten ist. Als wirtschaftlich zumutbar gilt regelmäßig das Verlegen des Komposthaufens.

Eine Platzierung direkt neben einem Sitzplatz sollte auf jeden Fall vermieden werden. Gegen einen störenden Komposthaufen haben Sie einen Anspruch auf Beseitigung beziehungsweise Unterlassung nach § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wie stets greifen die Grundsätze von Treu und Glauben einschließlich des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses.


Fallbeispiel

Ein Eigentümer eines Grundstücks in München-Obermenzing hatte geklagt. Der Garten, die Terrasse und der Kinderspielplatz der Familie des Klägers liegen direkt an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn. Genau gegenüber dem Kinderspielplatz hat der Nachbar an der Grundstücksgrenze seine Kompostanlage errichtet. Auf dieser werden Gartenabfälle und gelegentlich Stallmist gelagert. Die Entfernung bis zum Wohnhaus des Klägers beträgt zirka 8 Meter. Beide Grundstücke befinden sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Der Kläger verlangte, dass sein Nachbar seinen Komposthaufen von der Grundstücksgrenze wegverlegt.

Das Landgericht München I gab dem Kläger Recht (Urteil vom 23.12.1986, 23 O 14452/86). Die Urteilsbegründung bildet einen Musterfall für die Anwendung der Grundsätze zum „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis“.

Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt: Der Kläger (mit Terrasse und Kinderspielplatz) kann nach §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangen, dass der Kompost verlegt wird. Es ist allgemein bekannt, dass von einem Komposthaufen, in dem Gartenabfälle verrotten, regelmäßig Geruchsbelästigungen ausgehen und gehäuft Insekten angezogen werden. Es ist zwar grundsätzlich gestattet, Gartenabfälle zu kompostieren. Angesichts der örtlichen Verhältnisse ist jedoch ohne weiteres ersichtlich, dass es dem Kläger wegen seines kleinen Grundstücks nicht möglich ist, den Kinderspielplatz zu verlegen. Der Nachbar konnte hingegen nicht begründen, warum er die Kompostanlage, die sich früher ohnehin an einer anderen Stelle befand, ausge­rechnet an der Grundstücksgrenze neben dem Kinderspielplatz errichten musste. Bei der Größe seines Grundstücks von zirka 1350 Quadratmetern ist es dem Nachbarn ohne weiteres möglich, an anderer Stelle zu kompostieren, ohne dass hierdurch nachbarrechtliche Belange berührt werden. Ein anderer Standort ist ihm somit zumutbar.