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Mieterkeller: Praktischer Abstellplatz mit einigen Einschränkungen

Zuletzt aktualisiert: 19.04.2013 | Autor: Gaius-Redaktion

In der Regel gehört zu einer gemieteten Wohnung auch ein Keller. Wie dieser genutzt werden kann, wird im Mietvertrag geregelt. Auch die Hausordnung kann kellerrelevante Bestimmungen enthalten. An diese sollten sich die Mieter halten, denn spätestens beim Auszug muss man den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.


Achten Sie vor Abschluss des Mietvertrages darauf, dass die Regelungen zum Mieterkeller eindeutig und nachvollziehbar sind. Es sollte auch schriftlich festgelegt sein, wie spezielle Kellerräume (Fahrradraum, Waschküche u.ä.) von den Mietern mitgenutzt werden dürfen.

Hat man einen Anspruch auf einen Keller?

Es gibt kein ungeschriebenes Gesetz, dass zu jeder Wohnung ein Keller gehören muss. Entscheidend ist, was im Mietvertrag geregelt ist. Wird dort ein Keller nicht ausdrücklich erwähnt, gehört eben kein Keller zu Wohnung. Deshalb unbedingt vor der Unterzeichnung den Mietvertrag prüfen.

Ist eine mündliche Kellerzuweisung wirksam?

Häufig wird im schriftlichen Mietvertrag eine (ganz) bestimmte Mietwohnung “nebst Kellerraum” vermietet. Vertragsinhalt ist in einem solchen Fall, dass der Vermieter dem Mieter einen von mehreren Kellerräumen zuweisen darf, wenn mehrere Kellerräume zur Verfügung stehen. Sagt der Vermieter dem neuen Mieter mündlich einen ganz bestimmten Keller fest zu, ist diese Vereinbarung aber grundsätzlich wirksam. Der Vermieter kann sich später nicht auf das Schriftformerfordernis des § 550 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen. Eine Vereinbarung über die Lage und die Größe eines von mehreren Kellerräumen außerhalb der Wohnung ist nicht formbedürftig. So entschieden hat der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 71/07). Die Begründung: Wegen der untergeordneten Bedeutung eines Abstellkellers zählt die Kellerzuweisung nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Wohnraummietvertrags, die schriftlich fixiert werden müssen.

Darf der Vermieter in den Keller der Mieter?

Grundsätzlich ja. Ungefragt aber nur bei Gefahr im Verzug, etwa bei einem Wasserrohrbruch. Ansonsten muss der Vermieter seinen begründeten Besuch vorher rechtzeitig ankündigen.

Kann man Mietminderung für Keller geltend machen?

Wenn der Keller nachträgliche Mängel aufweist (z.B. Feuchtigkeit, ausgefallene Beleuchtung) entsteht kraft Gesetzes ein Minderungsanspruch. Dieser wird allerdings meist sehr gering sein. Denn die Höhe der Minderung richtet sich zum einen danach, ob der Keller überhaupt nicht oder nur eingeschränkt benutzbar ist. Zum anderen wird der Kellerraum in Relation zur übrigen Wohnung gesetzt. Deshalb wird selbst ein unbenutzbarer Keller nur eine Mietminderung von wenigen Prozent möglich machen.

Deckt die Hausratsversicherung Gegenstände im Keller ab?

In den üblichen Verträgen sind in der Regel die in den Kellerraum eingebrachten Gegenstände mitversichert, wenn der Kellerraum ordnungsgemäß abgesperrt wird.

Muss man einen Fahrradkeller nutzen, wenn er vorhanden ist oder darf man Fahrräder auch woanders abstellen?

Grundsätzlich sollte man den Fahrradkeller oder eine sonst ausgewiesene Fläche nutzen. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster (7 C 127/93) darf ein Mieter ausnahmsweise sein Fahrrad auch anderswo als im vorgesehnen Fahrradraum abstellen. In dem von Gericht entschiedenen Fall hatte das Rad einen erheblichen Wert. Außerdem passte es gar nicht in den normalen Fahrradständer.

FOTO: ankiro – Fotolia.com

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