Rechtliche Schattenseiten: Fenster- und Lichtrecht durchsetzen

Rechtliche Schattenseiten: Fenster- und Lichtrecht durchsetzen

Als „Fensterrecht“ wird das Recht bezeichnet, Fenster in die zur Nachbarseite zeigende Außenwand des Gebäudes einzubauen. Das „Lichtrecht“ erfasst das Recht auf Licht. Die meisten Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer schränken mit Regelungen zum Mindestabstand zur Grenze ein, damit der Nachbarfriede gewahrt bleibt.

Das Fenster- und Lichtrecht unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland stark. Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch lassen sich unmittelbar keine Regelungen entnehmen. Lediglich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, von dem auch das BGB ausgeht, können vage Regelungen abgeleitet werden.


Einige Länder, aber längst nicht alle, haben Fragen des Fenster- und Lichtrechts geklärt. In Bremen, Hamburg, Mecklenburg und Neuvorpommern gilt sogar noch stark Recht aus der Zeit vor dem Jahre 1900. In Berlin wurden die Regelungen zum Fenster- und Lichtrecht wieder aufgehoben.

Nicht einmal die Bezeichnungen sind gleich. Das baden-württembergische Recht, das noch heute von französischen Regelungen beeinflusst ist, kennt nicht die Bezeichnung Fens­terrecht; es verwendet den Ausdruck „Lichtöffnung“. Dem hessischen Nachbarrecht ist das Lichtrecht fremd.

Wegen der Vielfalt der Regelungen wenden Sie sich im Zweifelsfall direkt an Ihre Gemeinde. Meist listen die Gemeinden auf ihren Internetseiten detailliert die kommunalen Aufgaben auf und benennen den jeweils zuständigen Mitarbeiter. Außerdem finden sich Satzungen und Verordnungen, ggf. lässt sich der vollständige Satzungstext über die Gemeindeverwaltung anfordern.

Muss man eigentlich in seinem Garten Bäume schneiden oder fällen, wenn sich der Nachbar durch den Schatten gestört fühlt?

Die Rechtsprechung gegen Licht und Sonne für den Nachbarn gehört zu den reformbedürftigen Rechtssprechungsgebieten, obwohl sich der Bundesgerichtshof bereits eingehend (eher nachbarfeindlich) mit dem Schattenwurf befasst hat.

Es ist zu vermuten, dass die Gerichte die Wertvorstellungen der Bevölkerung zum Schattenwurf falsch einschätzen. Rechtshistorisch geht diese Rechtsprechung ironischerweise darauf zurück, dass die Juristen angenommen haben, wenn Licht und Luft entzogen werde, dann sei das „nur“ eine negative Immission und mit seinem Eigentum dürfe doch jeder grundsätzlich machen, was er wolle.

Hier hätten die Gerichte und andere Fachjuristen unseres Erachtens schon früher nicht stehen bleiben dürfen. Jedenfalls in einer Zeit, in der viele Wohngebiete über Jahrzehnte „zugewachsen“ sind und Grundstücke enger bebaut werden, passen die älteren Gesetze zu Abständen und die bisherige nachbarfeindliche Rechtsprechung nicht mehr.

Gegen Schatten, egal ob er von einem Baum oder einem Wohnhaus stammt, kann man gegenwärtig grundsätzlich nicht erfolgreich vorgehen, sofern die rechtlichen Anforderungen beim Pflanzen eingehalten wurden. Es ist auch unerheblich, ob man sich als Grundstückseigentümer oder als Mieter gegen Schatten zur Wehr setzen.

Schatten von Bäumen gilt in einer Wohngegend mit Gärten und Bäumen als ortsüblich. Die Gerichte argumentieren so: Wer im Grünen wohnt und so den Vorteil einer schönen Wohngegend hat, muss als Kehrseite auch etwaige Nachteile durch Schatten und Laubfall hinnehmen. Ein Baum muss grundsätzlich nur beseitigt werden, wenn er entgegen den nachbarrechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer zu grenznah gepflanzt wurde. Auch wenn das Nachbargrundstück bebaut wird und der Bau Schatten wirft, müssen Sie den Schatten hinnehmen, wenn in ortsüblicher Weise gebaut wird.

ACHTUNG: In der Regel verjährt der Beseitigungsanspruch schon in 5 Jahren nach dem Anpflanzen. Ein Baum, der in ausreichendem Abstand zur Gartengrenze wächst, muss nicht geschnitten oder gestutzt werden, wenn sich der Nachbar durch den Schatten gestört fühlt (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 5 U 67/98). Der Nachbar darf überhängende Zweige nicht abschneiden, wenn dadurch der Schatten nicht wesentlich geringer wird (Oberlandesgericht Oldenburg, Aktenzeichen 4 U 89/89).