Schnee und Eis auf dem Gehweg: Winterpflichten für Grundstücksbesitzer und Mieter

Schnee und Eis auf dem Gehweg: Winterpflichten für Grundstücksbesitzer und Mieter

 Wenn die weißen Flocken vom Himmel fallen, freuen sich viele auf Skiurlaub, Schneeballschlacht und Schlittenfahren. Wer jedoch als Hausbesitzer für sichere Gehwege sorgen muss, hat für romantische Winterfreuden wenig Verständnis. Auch wenn die Natur mit Blitzeis oder Schneestürmen zuschlägt, muss schnell gehandelt werden, denn sonst ist man für Unfälle verantwortlich. Zu den Winterpflichten gibt es viele Fragen, wir haben die wichtigsten hier zusammengestellt.



Wer ist fürs Schneeräumen auf dem Gehweg zuständig?

Eigentlich müssten sich die Gemeinden um schneefreie Straßen und Wege kümmern. In der Regel wälzt aber eine Gemeindesatzung das Schneeräumen auf die Anwohner ab. Meist ist also der Hauseigentümer für das Räumen der Gehwege verantwortlich. Für private Wege auf seinem Grundstück ist er ohnehin zuständig. Was im Einzelfall gilt, kann bei der Gemeinde angefragt werden.


Kann der Vermieter seine Räumpflicht auf andere abwälzen?

Ja, er kann die Pflicht grundsätzlich auch an Hausverwalter oder Mieter übertragen. Wenn er dies tut, muss er aber kontrollieren, ob auch wirklich geräumt wird. Der Mieter muss übrigens nur dann zur Schneeschaufel greifen, wenn das in seinem Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist.


Darf sich der Vermieter einen Mieter herauspicken?

Nein. Der Räumdienst muss auf alle Mieter übertragen werden. Verpflichtet der Vermieter etwa nur die Erdgeschossmieter verstößt dies gegen Treu und Glauben, urteilte etwa das Amtsgericht (AG) Köln (Az.: 221 C 170/11) und dann muss der Hausherr wieder selber ran.


Wer haftet bei einem Unfall, wenn das Schneeräumen versäumt wurde?

Kommt jemand auf einem ungeräumten Weg zu Schaden, muss der Räumpflichtige grundsätzlich dafür haften nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), also unter Umständen auch der laut Mietvertrag zum Räumen verpflichtete Mieter. Aus diesem Grund empfiehlt es sich auch stets eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.


Was ist wenn ich in Urlaub bin und Schnee fällt?

Gerichte sind meist sehr streng. Wer nicht räumen kann muss in der Regel rechtzeitig eine Vertretung oder einen Schneeräumdienst beauftragen.


Wie oft muss geräumt werden?

Das richtet sich nach den Wetterverhältnissen. Bei schlechtem Wetter mehrfach am Tag, bei Eisregen muss sogar stundenweise gestreut werden.


Wann muss geräumt werden?

Die Räum- und Streupflicht beginnt im Allgemeinen mit dem morgendlichen Verkehr um 7.00 Uhr. Sie endet regelmäßig um 20.00 Uhr. Ausnahmen gelten aber beispielsweise, wenn der Gehsteig stark genutzt wird.


Was muss geräumt werden?

Bei Schnee- und Eisglätte müssen alle Wege, Parkplätze oder Hauszugänge, die zum Grundstück gehören, gefahrlos begangen werden können. Dies gilt auch für öffentliche Gehwege.


Wie breit muss der frei geräumte Weg sein?

Bei Bürgersteigen muss grundsätzlich nicht die gesamte Fläche geräumt werden. Es reicht regelmäßig ein Streifen aus, auf dem zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Anders jedoch im Innenbereich von Großstädten: Wegen des hohen Publikumsverkehrs muss regelmäßig der gesamte Gehweg geräumt und gestreut werden. Einzelheiten zur Räum- und Streupflicht oder der zeitliche Rahmen der Streupflicht können auch in Gemeindesatzungen gefunden werden.


Darf ich mit Salz streuen?

Häufig wird von der Gemeinde auch das zu verwendende Streugut vorgeschrieben. So ist oft das Streuen mit Salz untersagt. Fragen Sie am besten direkt bei der Gemeinde nach.


Die Gemeinde verwendete aggressives Streusalz. Gibt es Schadenersatz wegen angegriffener Hausfassade?

Nein. Nach der Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Jena (4 U 218/05) muss der Eigentümer die Nachteile hinnehmen, die die ungünstige Lage seines Hauses mit sich bringt. Denn bei winterlicher Glätte müssen die innerörtlichen Fahrbahnen und Gehwege von Schnee und Eis befreit und mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden. Dabei kann die Gemeinde zwar unter den verschiedenen Streumitteln das ihr geeignet erscheinende Mittel frei auswählen. Eine Pflicht, diese Auswahl auf Splitt zu beschränken, wenn Tausalz durch die Verbindung mit Schmelzwasser aus Sandstein gefertigte Haussockel der Anlieger gefährdet, besteht jedenfalls bei sachgerechter Verwendung des Streugutes nicht.


Der Gehweg ist geräumt! Reicht das?

Mit dem Schneeräumen ist es nicht getan. Es gibt noch weitere Winterpflichten. Der Hauseigentümer muss insgesamt für die Sicherheit anderer sorgen. Es sollte auch kein Schnee oder Eis vom Dach fallen. Es gibt eine Vielzahl von Urteilen zu Dachlawinen. Einerseits werden die Hauseigentümer verurteilt, weil ihnen ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht angelastet wird, andererseits werden die Klagen von Fahrzeugbesitzern mit dem Hinweis abgewiesen, diese hätten letztendlich den Abstellplatz für das Fahrzeug selbst ausgewählt. Deshalb sei der Autofahrer selbst für den entstandenen Schaden am Pkw verantwortlich.


Wer muss Schneegitter anbringen?

In schneereichen Gebieten sind Schneefanggitter eigentlich notwendig, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. In Karlsruhe beispielsweise kann aber von Hauseigentümern nicht allgemein das Anbringen von Schneefanggittern auf den Dächern verlangt werden laut einen Urteil des Landgericht (LG) Karlsruhe (9 S 306/97 – Urteil nachlesen).


Hafte ich auch für herabfallende Eiszapfen?

Nach der Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Celle (9 U 227/86) trifft den Grundstückseigentümer zwar die grundsätzliche Verpflichtung, mit einem Stock sich bildende Eiszapfen abzuschlagen. Dies gilt aber nicht mehr für den Eigentümer eines mehrstöckigen und sehr hohen Miets- oder Geschäftshauses, sondern meist nur Eigentümer von Einfamilienhäusern. Gefährliche Verrenkungen auf einer hohen Leiter sind dem Eigentümer nicht zumutbar.