Ärger vermeiden: Urteile zum Thema Grillen und Feiern

Ärger vermeiden: Urteile zum Thema Grillen und Feiern

Die Sonne strahlt und sofort strömen viele ins Freie, um dem geselligen Hobby der leckeren Fleischzubereitung zu frönen. Doch nicht jeder teilt die geruchsintensive Leidenschaft. Und wenn die Party lautstark in die Nacht ausklingt, drohen weitere Konflikte, die nicht selten vor Gericht ausgetragen werden.

Wir haben wichtige Urteile zum Themenbereich zusammengestellt. Alle genannten Urteile können Sie im Wortlaut in der Urteils-Datenbank nachlesen.


Wer darf wann, wie lange, wie oft in der Öffentlichkeit “brutzeln”?

Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Az.: 10 T 359/96) ist der Auffassung, dass 3 x 2 Stunden im Jahr oder 6 Stunden zulässig aber auch ausreichend sind.

 

Das Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Az.: 6 C 545/96) ist der Auffassung, dass im Sommer einmal im Monat mit 48-stündiger Voranmeldung auf dem Balkon gegrillt werden darf.

 

Das Bayerische Oberste Landgericht erlaubt in einer Wohnungseigentumsanlage 5 Grillfeste im Jahr auf Holzkohlefeuer, zumindest dann, wenn der Grill am Ende des Gartens aufgebaut wird (BayObLG 2 ZBR 6/99).

 

Nach einem Vergleich, der vor dem Landgericht Aachen (LG Aachen, Az.:6 S 2/02) geschlossen wurde, darf im Sommer 2 x im Monat zwischen 17.00 Uhr und 22.30 Uhr im hinteren Teil des Gartens gegrillt werden, falls ein solcher überhaupt vorhanden ist.

 

Das Landgericht Essen (LG Essen, Az.: 10 S 437/01) hat in einem sehr aktuellen Urteil entschieden, dass durch mietvertragliche Regelungen ein absolutes Grillverbot – sowohl auf Holzkohlengrill als auch auf einem Elektrogrill – verhängt werden kann.

 

Weitere Urteile

 

Grillunfall: Ein Brandopfer muss mitunter einen Teil der Behandlungskosten selbst bezahlen Wird gemeinsam gegrillt und kommt dabei jemand wegen des unsachgemäßen Einsatzes von Spiritus zu Schaden, ist -je nach Einzelfall- die gesamte Gruppe verantwortlich, auch das Opfer.Nach einer neuen Entscheidung des OLG Hamm (9 U 129/08) sind alle Mitgriller an der Schaffung der Gefahrenquelle beteiligt und haftbar, wenn sie die Beschleunigung des Feuers mit Spiritus zunächst befürworten. Soll später erneut Spiritus eingesetzt werden, müssen alle Mitgriller, dem Gefahrenrisiko aktiv entgegen wirken. Nicht nur durch Worte. Ist ein Beteiligter nicht gewillt auf mündliche Aufforderung den weiteren Einsatz von Spiritus zu unterlassen, sind nach der Auffassung des Gerichtes die anderen Mitgriller verpflichtet, den Uneinsichtigen auch mit Taten von seinem Verhalten abzuhalten. Sie müssen ihm notfalls die Spiritusflasche abnehmen oder anderweitig abhelfen.

 

Der Lärm eines Gaststättenbetriebes darf nicht zu erheblichen Belästigungen in der Nachbarschaft führen. Sonst kann die Konzession für die Gaststätte widerrufen werden. Das . Verwaltungsgericht Mainz Az: 6 L 512/07 hat in einem aktuellen Beschluss solch einen Konzessionsentzug bestätigt. Im streitgegenständlichen Fall ging es um zahlreiche Beschwerden von Nachbarn wegen nächtlicher Ruhestörung durch zu laute Musik. Außerdem kam es in und vor der Gaststätte immer wieder zu Streitigkeiten und Schlägereien, verbunden mit Polizeieinsätzen. Lärmmessungen sind laut Gericht vor dem Widerruf nicht erforderlich gewesen, da glaubhafte Zeugenaussagen vorlagen. Insbesondere wurde in den Polizeiberichten sehr konkret geschildert, dass die überlaute Musik im Streifenwagen trotz geschlossener Fenster hörbar war. Auch die Schlägereien und Streitigkeiten musste sich der Wirt anlasten lassen.

 

Nachbarn von Rauchern müssen Qualm hinnehmen Der BGH (Az. VIII ZR 37/07) hatte schon 2008 die Klage eines Vermieters abgewiesen und billigt es seither den Mietern ausdrücklich zu, auch in der Wohnung zu rauchen. Denn Tabakkonsum geht nicht über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume hinaus. Die neue Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az. 63 S 470/08) bestätigt nochmals, dass der Vermieter seinem Mieter nicht vorschrieben kann, wann und wo er rauchen darf. Diesmal hatte ein Mieter seine Miete um 50,- EUR monatlich gemindert, weil ihn der Zigarettenrauch eines Nachbarn stört. Er forderte vom gemeinsamen Vermieter, dafür zu sorgen, dass sein rauchender Mieter nur zu bestimmten Zeiten lüftet und in bestimmten Räumen gar nicht raucht. Das Gericht stellte klar, dass vertragsgemäßes Verhalten, wie das Rauchen, von Mietern ohne Mietminderung geduldet werden muss.

 

Einem Mieter, der mit lauter Musik die Nachtruhe der Nachbarn beeinträchtigt und Abmahnungen des Vermieters ignoriert, kann wegen Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt werden. Auch späte Reue hilft dem gekündigten Mieter nicht, so die neue Entscheidung des Landgerichts Coburg (32 S 1/08). Mit der fristlosen Kündigung ist das Mitverhältnis wirksam beendet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet die Kündigung nachträglich zurück zu nehmen, nur weil es nach der Kündigung keine weiteren Ruhestörungen gab.

 

Nachbarschaft muss Pizzageruch dulden. Diese Ansicht vertritt das Verwaltungsgericht Darmstadt. Auch in einem allgemeinen Wohngebiet darf eine Pizzeria eröffnen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt (2 K 215/09) hat trotz einer Unterschriftenaktion von 250 Anwohnern keine Bedenken. Es wies die Klage von Nachbarn gegen den Betrieb der Pizzeria ab, da die baurechtlichen Bestimmungen eingehalten wurden. Denn der Gesetzgeber – so argumentiert das Verwaltungsgericht Darmstadt – hat in einem allgemeinen Wohngebiet eine der Versorgung des Gebiets dienende Speisewirtschaft ausdrücklich zugelassen. Die üblichen Emissionen sollen von der Nachbarschaft hinzunehmen sein. Das Gericht hielt im vorliegenden Fall das ortsübliche Maß an zu duldender Belästigung für nicht überschritten. Insbesondere hatten im vorliegenden Fall die unmittelbar gegenüberliegenden Nachbarn keine Geruchsbelästigungen behauptet, sondern nur weiter entfernte Nachbarn.

 

Das Klavierspielen am Sonntag hat jetzt sogar auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt Wer durch Geräusche erheblich die Feiertagsruhe stört, kann mit einem Bußgeld belegt werden. So ist es in den jeweiligen Lärmschutzverordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Mit dieser Regelung wurde jetzt auch eine musikbegeisterte Familie mit sechs Kindern, die in einem Reihenhaus in Berlin wohnt, konfrontiert. Ein Mädchen der Familie übte täglich am späten Nachmittag für etwa eine Stunde Klavier. An einem Sonntag hat der Nachbar die Polizei gerufen. Das zuständige Bezirksamt setzte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird (§ 4 LImSchG Bln), eine Geldbuße in Höhe von 75,– € gegen den Vater fest. Dieser zog schließlich vor das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Fall zunächst wieder an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht überlegte: Das Amtsgericht hat das Bußgeld bestätigt, weil der Nachbar und der hinzu gerufene Polizist aussagten, dass das sonntägliche Klavierspiel erheblich die Ruhe gestört habe. Das Gericht hatte aber rechtsfehlerhaft nicht rechtlich ausgelegt, was im Sinne des Gesetzes unter einer “erheblichen Ruhestörung” zu verstehen ist. Es hätte nicht die Entscheidung darüber, ob eine “erhebliche Ruhestörung” vorliegt, einfach dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten überlassen dürfen. Das alles heißt: Künftig werden die Gerichte erst definieren, was unter Ruhestörung zu verstehen ist; und dann werden sie für den Einzelfall ermitteln, ob im Sinne dieser Gesetzesauslegung die Ruhe erheblich gestört wurde oder nicht.

 

Grundsätzlich können Anwohner erfolgreich versuchen, ein Musikfestival bei erheblichen Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch, Licht und anderer Immissionen zu verhindern. Oft fällt die Interessenabwägung der Gerichte aber zu Lasten der genervten Nachbarn aus. Da Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen, wie ein Musikfestival, für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, müssen die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen. Von solchen Veranstaltungen dürfen nach dem neuen Beschluss des OLG Oldenburg (5 W 51/10) im Einzelfall auch zur Nachtzeit ab 22 Uhr Störungen ausgehen. Lärm bis Mitternacht und somit eine Störung der Nachtruhe um 2 Stunden, wird vom Gericht, wenn es sich bei dem Festival um eine Veranstaltung von nicht mehr als 10 Tagen handelt, als nicht erhebliche Beeinträchtigung gesehen. Abzustellen ist insoweit nämlich laut Gericht nicht auf besonders lärmempfindliche Nachbarn, sondern auf Durchschnittsbewohner. Diese würden sich im Zweifel zumutbar für zwei Stunden vor dem Lärm schützen, und – so das Gericht – sei es durch Ortsabwesenheit.