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Vorsicht: Durch einmalige Zahlung bereits konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung

Zuletzt aktualisiert: 22.01.2014 | Autor: Gaius-Redaktion

Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 14.08.2013 (Az. 452 C 11426/13) entschieden, dass schon bei einmaliger vorbehaltsloser Zahlung der erhöhten Miete eine konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung vorliegen kann.


Bereits wenn die erhöhte Miete einmalig vorbehaltslos überwiesen wird, jedenfalls bei mehrmaliger vorbehaltsloser Überweisung, kann diese Zahlung nach objektiver Empfängersicht nur als Zustimmung zur Mieterhöhung verstanden werden. Aus der Zahlung kann der Vermieter nur den Rückschluss ziehen, dass der Mieter damit der Mieterhöhung zustimmt. Das gilt auch, wenn das Mieterhöhungsverlangen unwirksam ist, denn auch einem unwirksamen Verlangen kann man zustimmen.

Für die Zustimmung des Mieters nach § 558b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist keine Form vorgeschrieben. Die Zustimmung kann formfrei erfolgen. Das bedeutet, dass die Zustimmung schriftlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder auch einfach durch Zahlung erfolgen kann. Der Vermieter hat, jedenfalls bei einem unbefristeten Mietvertrag, keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung.

Die konkludente Zustimmung ist von den Gerichten schon länger anerkannt. Es besteht nur keine Einigkeit, wie oft vom Mieter bereits gezahlt worden sein muss. Nach dem neuen Urteil des Amtsgerichts München reicht nun bereits eine Zahlung, nach anderen Urteilen die zweimalige Zahlung (AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 02.09.2009, Az. 6 C 280/09) oder erst eine mehrmonatige Zahlung (BGH, Urteil vom 08.10.1997, Az. VIII ZR 373/96 (KG)).

§ 558b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung – lautet:

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Foto: Picture-Factory – Fotolia.com

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