Germania Airline-Insolvenz: Wie geht es jetzt weiter?

Germania Airline-Insolvenz: Wie geht es jetzt weiter?

Erneut steht mit Germania eine deutsche Fluggesellschaft vor dem Aus. Die Airline hat am 04.02.2019 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gestellt. Laut Germania können sich Pauschalreisende zur Organisation einer Ersatzbeförderung direkt an ihren Reiseveranstalter wenden. Für Passagiere, die direkt bei Germania gebucht haben, besteht kein Anspruch auf eine Ersatzbeförderung. Das sollten Betroffene jetzt wissen …

Airline insolvent – Was können Verbraucher tun?

Reisende, die direkt bei Germania gebucht haben, werden wohl auf den Kosten sitzen bleiben, da entstandene Forderungsansprüche, die zum Beispiel bei Flugausfall, -verspätung oder Gepäckverlust entstehen, nicht mehr direkt von Germania bedient werden können. Ansprüche können demnach erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzverwalter angemeldet werden.

Wieso bleiben Selbstbucher auf den Kosten sitzen?

Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland fordert schon seit Jahren einen Insolvenzschutz für Verbraucher bei Flugbuchungen. Pauschalreisende kommen im Falle einer Insolvenz besser weg als Passagiere, die ihren Flug selbstständig gebucht haben. Grund hierfür ist die EU-Pauschalreiserichtline. Fällt ein Flug aus, muss der Reiseveranstalter, bei dem die Reise gebucht wurde, für eine Ersatzbeförderung sorgen. Für Selbstbucher besteht dieser Anspruch nicht.

Was Betroffene jetzt wissen müssen:

  • Laut der Nachrichtenagentur AFP hat die Lufthansa (Eurowings, Austrian Airlines, Swiss) Sonderkonditionen für betroffene Germania-Passagiere angekündigt.
  • Derzeit ist noch nicht bekannt, wie das Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Verbraucher sollten sich aber grundsätzlich im Klaren sein, dass es von nun an schwer wird, Geld von der Fluggesellschaft zurückzubekommen. Passagiere insolventer Airlines gehen in den meisten Fällen oft leer aus.
  • Wurde der Flug selbstständig gebucht, besteht kein Anspruch auf Ersatzbeförderung.
  • Wurde der Flug über sogenannte „Vermittler“, z. B. Reisebüro, Online-Buchungsportal, gebucht, bestehen die Ansprüche nur gegenüber der Airline. Der Vermittler ist in diesem Fall zwar der Ansprechpartner für den Verbraucher, er haftet allerdings nicht selbst. Betroffene sollten trotzdem den Vermittler kontaktieren. Dieser kann die Zahlung möglicherweise erstatten, falls er sie noch nicht an die Airline weitergeleitet hat.
  • Betroffene, die eine Pauschalreise gebucht haben, z. B. Flug und Hotel, können ihre Ansprüche beim Reiseveranstalter geltend machen. Dieser hat dann dafür zu sorgen, dass eine Ersatzbeförderung bereitgestellt wird.
  • Verbraucher, die per Kreditkarte bezahlt haben, sollten ihre Kreditkartenbedingungen auf einen möglichen Insolvenzschutz prüfen.

(Quelle: Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V.)