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In den AGB Ihres Bausparvertrags ist eine sog. Darlehensgebühr enthalten? Nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08. November 2016, Az. XI ZR 552/15, stellt eine Klausel in einem Bausparvertrag, nach der bei Aufzahlung des Bauspardarlehens eine Gebühr von 2 % der Darlehenssumme fällig wird, eine unangemessene Benachteiligung dar.
Sie möchten wissen, ob auch Sie zu den Anspruchsberechtigten gehören und deswegen die bereits gezahlte Gebühr zurückverlangen können? Wir geben Ihnen die Antwort!
Das Beratungsangebot
Wir prüfen für Sie, ob die von Ihrer Bausparkasse verwendete Klausel unwirksam ist und Sie einen Anspruch auf Rückzahlung haben. Falls Sie es wünschen, können Sie auch zusätzlich beauftragen, dass wir die Rückzahlung bei Ihrer Bausparkasse außergerichtlich geltend machen.
[infobox heading=”Verjährung beachten!”]
Umstritten ist, wie lange zurück Sie zeitlich die Gebühr erstattet verlangen können. Regelmäßig gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, die mit Ende des Jahres beginnt, in dem die Gebühr gezahlt wurde. Bei einer angenommenen Verjährung von 3 Jahren müssten Sie bei einer Auszahlung der Darlehensgebühr in 2013 bis spätestens zum 31.12.2016 zurückfordern. Bei Auszahlungen in 2014 bis spätestens zum 31.12.2017. Bei Auszahlungen in 2015 bis spätestens zum 31.12.2018, usw.
Achtung: Sollten Sie die Darlehensgebühr bereits im Jahr 2012 oder früher gezahlt haben, kann es sein, dass Ihre Ansprüche bereits verjährt sind. Hier kommt es darauf an, ob zu Ihren Gunsten ausnahmsweise eine längere Verjährungsfrist von zehn Jahren greift. Ihr Risiko keinen Erfolg zu haben ist in diesem Fall höher.
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Eine gute emphatische Beratung mit Berücksichtigung meiner emotionalen Situation. War anschließend sehr erleichtert und auch beruhigt.
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